Beschreibung der Leistung
Das Land Hamburg finanziert gemäß § 3 HmbAGBtOG die von den in der FHH anerkannten Betreuungsvereinen nach § 15 Abs. 1 BtOG verpflichtend wahrzunehmenden Querschnittsaufgaben.
Gegenstand der gesetzlichen Finanzierung sind die von anerkannten Betreuungsvereinen wahrzunehmenden Aufgaben nach § 15 Abs. 1 BtOG. Antragsberechtigt sind die in Hamburg anerkannten Betreuungsvereine.
Die gesetzliche Finanzierung besteht aus einem Pauschalbetrag in Höhe von 45.000,- € pro Jahr für die Querschnittsarbeit eingesetzten Vollzeitäquivalente sowie einem leistungsabhängigen Anspruch auf finanzielle Ausstattung. Insgesamt kann ein Maximalbetrag von 85.000,- € jährlich geltend gemacht werden.