Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Refinanzierung der Personal- und Sachkosten, die den Betreuungsvereinen durch die Übernahme der Querschnittsaufgaben nach § 15 Abs. 1 BtOG entstehen

Das Land Hamburg finanziert die von den anerkannten Betreuungsvereinen gemäß § 15 Abs. 1 BtOG wahrzunehmenden, sogenannten Querschnitts-Aufgaben.

Beschreibung der Leistung

Das Land Hamburg finanziert gemäß § 3 HmbAGBtOG die von den in der FHH anerkannten Betreuungsvereinen nach § 15 Abs. 1 BtOG verpflichtend wahrzunehmenden Querschnittsaufgaben.


Gegenstand der gesetzlichen Finanzierung sind die von anerkannten Betreuungsvereinen wahrzunehmenden Aufgaben nach § 15 Abs. 1 BtOG. Antragsberechtigt sind die in Hamburg anerkannten Betreuungsvereine.


Die gesetzliche Finanzierung besteht aus einem Pauschalbetrag in Höhe von 45.000,- € pro Jahr für die Querschnittsarbeit eingesetzten Vollzeitäquivalente sowie einem leistungsabhängigen Anspruch auf finanzielle Ausstattung. Insgesamt kann ein Maximalbetrag von 85.000,- € jährlich geltend gemacht werden.

 

Informationen

Voraussetzungen

Betreuungsvereine haben für die Finanzierung folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Der antragstellende Verein muss anerkannt sein.
  • Der Sitz und der Tätigkeitsbereich des Betreuungsvereins sind in Hamburg.
  • Der Wirkungskreis des Vereins wird von der BJV mit Bescheid festgelegt.
  • Der Antragsteller muss eine fachlich qualifizierte Erfüllung der Aufgaben nach § 15 BtOG durch die Ausstattung mit mindestens einer hauptberuflich als Voll- oder Teilzeitkraft angestellten Leitung sowie weiteren hauptberuflich voll- oder teilzeitbeschäftigten geeigneten Fachkräften gewährleisten.

Benötigte Unterlagen

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Die Bestätigung, dass die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 BtOG iVm § 1 Abs. 1 Nr. 1-5 HmbAGBtOG weiterhin erfüllt werden.
  • Die Erklärung, dass der Betreuungsverein die Pflichten des § 2 HmbAGBtOG im entsprechenden Finanzierungszeitraum erfüllen wird.
  • Die Darstellung, wie die Querschnittsarbeit gemäß § 15 BtOG geleistet wird.
  • Die Höhe der beantragten Finanzierung.
  • Einen Überblick über die geleistete Querschnittsarbeit.

Zu Beachten

Diese Dienstleistung kann nur von in der FHH anerkannten Betreuungsvereinen beantragt werden.

Fristen

Anträge die auf die pauschale Mindestausstattung gerichtet sind, können ab dem 1. Juli des Vorjahres innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten gestellt werden.

Anträge, die auf die leistungsabhängige Ausstattung gerichtet sind, können für die erbrachte Querschnittsarbeit halbjährlich zum 30. Juni und 31. Dezember gestellt werden.

Verfahrensablauf

  • Anträge sind, möglichst unter Verwendung des Antragsformulars, an die BJV / Z 14 zu richten. Soweit sie auf die pauschale Mindestausstattung gerichtet sind, können Anträge ab dem 1. Juli des Vorjahres innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten gestellt werden. Soweit sie auf die leistungsabhängige Ausstattung gerichtet sind, können Anträge für die erbrachte Querschnittsarbeit halbjährlich zum 30. Juni und 31. Dezember gestellt werden.
  • Nach Prüfung der Antragsunterlagen wird die finanzielle Ausstattung bewilligt und ausgezahlt.

Dauer

Eine pauschale Bearbeitungsdauer kann nicht genannt werden.

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid, mit dem die finanzielle Ausstattung festgesetzt wird, kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch bei der BJV erhoben werden.

Rechtsgrundlage

§ 3 Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Betreuungsorganisationsgesetzes (HmbAGBtOG)

 

Adresse und Kontakt

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Rechtliche Betreuung

Mo-Do 9-15, Fr 9-14 Uhr, Vor-Ort-Besuche sind nur nach Absprache via E-Mail möglich

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Letzte Aktualisierung: 14.10.2026