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Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Erlaubnis für die Entnahme und das Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern beantragen

Wenn Sie Wasser aus oberirdischen Gewässern entnehmen oder ableiten möchten, müssen Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der zuständigen Wasserbehörde beantragen.

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Beschreibung der Leistung

Als Unternehmen oder als Privatperson können Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme oder Ableitung von Wasser aus oberirdischen öffentlichen Gewässern beantragen, also aus Flüssen, Seen, Kanälen, Bächen, Gräben und Teichen. Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und entscheidet, ob Ihnen die Erlaubnis erteilt werden kann.

Wenn Sie Wasser für den Gemeingebrauch entnehmen wollen, brauchen Sie keine wasserrechtliche Erlaubnis. Das kann zum Beispiel im Falle eines Brandes sein, für dessen Löschung Sie Wasser abpumpen müssen.

In Ihrem Antrag machen Sie unter anderem folgende Angaben:

  • Zweck der Entnahme beziehungsweise Ableitung
  • Dauer, Art und Menge der Entnahme

Die Erlaubnis legt Art und Maß Ihrer Nutzung fest. Sie ist unter Umständen mit Nebenbestimmungen versehen, die Sie erfüllen müssen. Eine Erlaubnis kann von der zuständigen Stelle widerrufen werden.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Das Gewässer und die öffentliche Wasserversorgung werden durch Ihre Nutzung nicht gefährdet oder geschädigt.
  • Ihr Vorhaben fällt nicht unter den Gemeingebrauch, für den keine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie Wasser zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit entnehmen wollen (Löschung eines Feuers)

Benötigte Unterlagen

Welche Unterlagen Sie für Ihren Antrag benötigen, variiert je nach Art und Umfang Ihres Vorhabens. In einem Vorgespräch mit der zuständigen Stelle können Sie klären, welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind. In der Regel handelt es sich um folgende Unterlagen:

  • Erläuterungsbericht
  • Lageplan (M 1:5.000)
  • Auszug aus der Liegenschaftskarte (M 1:1.000)
  • Auszug aus dem Liegenschaftsbuch
  • Bauwerkspläne der Entnahmestellen
  • Leitungsplan (inklusive Entnahmestellen und Wasserführung)

Optional können folgende weitere Unterlagen notwendig sein:

  • Vollmacht für Antragsteller beziehungsweise Antragstellerin (wenn nicht Erlaubnisinhaber beziehungsweise Erlaubnisinhaberin)
  • Zustimmung weiterer betroffener Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer
  • Längsschnitte/ Querschnitte
  • Technisches Datenblatt der Pumpe
  • Verfahrensfließbild (RI-Fließbild nach DIN EN ISO 10628)

Im Einzelfall haben Sie auf Anforderung weitere Unterlagen vorzulegen.

Zu Beachten

Es gibt keine Besonderheiten.

Fristen

Es gibt keine gesetzliche Frist. Beantragen Sie die Erlaubnis frühzeitig vor Beginn Ihres Vorhabens.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihren Antrag zusammen mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag aus wasserwirtschaftlicher und wasserrechtlicher Sicht und beteiligt gegebenenfalls weitere Stellen.
  • Sie erhalten einen Erlaubnis- oder einen Ablehnungsbescheid.
  • Sie erhalten außerdem einen Gebührenbescheid.

Dauer

Bis zu drei Monate

Gebühren

Für die Entnahme von Wasser fällt eine Gebühr nach Oberflächengewässergebührenordnung (OGewGebO) an.



Falls ein Antrag gestellt wird und es zu keiner Entnahme kommt, fällt eine Verwaltungsgebühr nach Umweltgebührenordnung (UmwGebO) an, die sich nach dem Aufwand für die Bearbeitung richtet.

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden.

Rechtsgrundlage

§ 8 Absatz 1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)

www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__8.html

§ 9 Absatz 1 Nummer 1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)

www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__9.html

§ 13 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)

www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__13.html

§ 18 Absatz 1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)

www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__18.html

Adresse und Kontakt

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Abwasserwirtschaft

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Letzte Aktualisierung: 24.04.2025