Hamburg.deHamburg ServiceBestellung eines Vormundes

Bestellung eines Vormundes

  •  

Für jede minderjährige Person muss eine gesetzliche Vertretung gesichert sein. Diese Vertretung kann im Rahmen einer Vormundschaft erfolgen, wenn die Eltern diese Aufgabe nicht wahrnehmen können, dürfen oder wollen.

  •  

Beschreibung der Leistung

Für eine minderjährige Person kann durch das Gericht eine Vormundschaft eingerichtet werden. In einigen Fällen tritt eine Vormundschaft automatisch ein. Einige Beispiele können dies verdeutlichen:

  • Einem Elternteil, der sich nicht ausreichend um die Angelegenheiten seines Kindes kümmern kann oder will, kann die elterliche Sorge entzogen werden. Ist der andere Elternteil auch nicht bereit oder in der Lage, die Interessen des Kindes zu übernehmen, kann für die Belange des Kindes eine Vormundschaft eingerichtet werden.
  • Versterben beide Elternteile muss die gesetzliche Vertretung des Kindes geregelt werden. In diesem Fall wird eine Vormundschaft eingerichtet.
  • Bekommt eine Minderjährige ein Kind, tritt in den meisten Fällen automatisch eine vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaft für dieses Kind ein.
  • Wird ein Kind „vertraulich“ geboren, tritt automatisch eine vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaft für dieses Kind ein.
  • Wird ein Kind in einer Babyklappe abgelegt, sind die Eltern nicht bekannt. In diesem Fall muss eine Vormundschaft eingerichtet werden.

Ein Vormund ist der gesetzliche Vertreter einer minderjährigen Person, der anstelle der Eltern ersatzweise die Verantwortung für diese übernimmt. Kinder und Jugendliche, für die eine Vormundschaft besteht, werden Mündel genannt. Volljährige können in Deutschland seit 1992 nicht mehr entmündigt und unter Vormundschaft gestellt werden. Stattdessen kann das Gericht eine Betreuung anordnen.

Zum Vormund kann eine geeignete erwachsene Person, ein Verein oder das örtliche Jugendamt bestellt werden. Ebenso können geeignete Verwandte, Pflegeeltern oder ehrenamtlich tätige Personen die Vormundschaft übernehmen. Betreuer des Kindes oder Jugendlichen im Heim dürfen nicht Vormund werden. Die Eltern können durch letztwillige Verfügung bestimmen, zu wem im Falle eines frühen Todes die Kinder kommen sollen. Im Übrigen wird der Vormund von dem zuständigen Familiengericht bestellt.

Eine Vormundschaft endet entweder mit Erreichen der Volljährigkeit des jungen Menschen oder wenn die Vormundschaft durch Gerichtsentscheidung aufgehoben wird.

Die Person, die die Vormundschaft führt, vertritt das Kind in allen rechtlichen Belangen. Sie ist hierbei ebenso unabhängig wie ein Elternteil, steht allerdings unter der Aufsicht des Gerichts. Das Wohlergehen und die Interessen des Minderjährigen müssen bei allen Entscheidungen im Vordergrund stehen. Die die Vormundschaft führende Person muss die „Pflege und Erziehung“ sicherstellen, auch wenn kein gemeinsamer Haushalt besteht. Sie muss diese Aufgabe allerdings nicht persönlich übernehmen. Regelmäßiger persönlicher Kontakt ist vorgeschrieben. Wichtige Entscheidungen müssen gemeinsam abgesprochen werden.

Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere das Mündel zu vertreten. Er stellt zum Beispiel Anträge bei Behörden, führt Klagen, erteilt Operationseinwilligungen und verwaltet dessen Vermögen. Der Vormund entscheidet auch, wo das Kind lebt und welche Schule es besucht.

Der Vormund benötigt für zahlreiche Rechtshandlungen die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes. Er hat dem Gericht gegenüber regelmäßig zu berichten und die Vermögensverwaltung nachzuweisen.

 

Informationen

Voraussetzungen

Für ein minderjähriges Kind wird durch das Gericht ein Vormund bestellt, wenn es nicht unter elterlicher Sorge steht, kein Elternteil zur gesetzlichen Vertretung des Kindes berechtigt ist oder der Familienstand eines minderjährigen Kindes nicht zu ermitteln ist.
Beispiele sind unter anderem:

  • wenn beide Elternteile sich nicht ausreichend um die Angelegenheiten Ihres Kindes kümmern können oder wollen. Den Eltern würde in diesem Fall die elterliche Sorge entzogen.
  • wenn beide sorgeberechtigten Eltern versterben, beziehungsweise, sofern nur ein Elternteil sorgeberechtigt ist, wenn dieser stirbt.
  • wenn eine minderjährige Jugendliche ein Kind bekommt. Dies gilt nicht in allen Fällen, etwa wenn der anerkannte Vater des Kindes volljährig ist und die Eltern eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abgegeben haben.
  • wenn die Eltern nicht ermittelt werden können, zum Beispiel bei vertraulicher Geburt oder Abgabe eines Neugeborenen bei einer Babyklappe.
  • beim Ruhen der elterlichen Sorge etwa bei Einwilligung in eine Adoption, Geschäftsunfähigkeit, beschränkter Geschäftsfähigkeit oder weil aufgrund tatsächlicher Hindernisse, zum Beispiel Krankheit der Eltern, die elterliche Sorge auf längere Zeit nicht ausgeübt werden kann.
  • nach unbegleiteter Einreise und Aufenthalt von ausländischen Kindern oder Jugendlichen ohne einen verantwortlichen Erwachsenen.

Benötigte Unterlagen

Entsprechende Anregungen sind an keine besondere Form gebunden. Besondere Unterlagen oder Nachweise sind grundsätzlich nicht erforderlich, können aber hilfreich sein.

Zu Beachten

Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die   Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Fristen

Das Verfahren für eine Vormundschaft oder Pflegschaft wird durch einen Antrag oder von Amts wegen in Gang gesetzt. Es sind dann die Fristen und Terminsachen des familiengerichtlichen Verfahrens zu beachten.

Verfahrensablauf

  • Die Einrichtung einer Vormundschaft kann von jeder Person beim zuständigen Gericht angeregt werden.
  • Dies kann ein Elternteil aber auch jede andere Person sein, die weiß, dass die Interessen einer minderjährigen Person nicht von den Eltern wahrgenommen werden oder wahrgenommen werden können.
  • Auch ein Jugendamt oder eine andere Behörde kann die Einrichtung anregen, wenn dort entsprechende Erkenntnisse vorliegen.
  • Ob anonyme Hinweise und Hinweise, die offensichtlich unbegründet sind, bearbeitet werden, entscheidet das Gericht.
  • Das Gericht prüft, ob die Angaben zutreffen und veranlasst gegebenenfalls alles Erforderliche.
  • Ob das Gericht ein Gespräch mit der hinweisgebenden Person oder Stelle für erforderlich hält, liegt in der Entscheidung des Gerichts.
  • Nach dem Tod beider Eltern ermittelt das Familiengericht zunächst, ob in einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) ein Vormund benannt wurde. Dann wird geprüft, ob die von den Eltern benannte Person die gesetzlichen Bestimmungen zur Übernahme einer Vormundschaft erfüllt.
  • Ist kein Vormund benannt oder erfüllt die benannte Person die notwendigen Voraussetzungen nicht, sucht das Familiengericht nach anderen geeigneten Personen. Das Familiengericht berücksichtigt zunächst die Verwandtschaft des Kindes.
  • Im Verfahren hört das Gericht die Angehörigen und den nahen Bekanntenkreis der Familie an. Auch das Jugendamt und das Kind können sich äußern.
  • Das Gericht wählt anschließend eine geeignete Person aus, ordnet die Vormundschaft an und bestellt die Person zum Vormund.
  • Das Gericht erteilt allen Vormündern, die es bestellt hat, eine Bestellungsurkunde.
  • Der ehrenamtliche Vormund, also eine natürliche Person, die die Vormundschaft nicht berufsmäßig führt, wird alsbald nach seiner Bestellung mündlich verpflichtet, über seine Aufgaben unterrichtet und auf Beratungs- und Unterstützungsangebote hingewiesen. Das gilt nicht für ehrenamtliche Vormünder, die mehr als eine Vormundschaft führen oder in den letzten zwei Jahren geführt haben.

Dauer

Wie lange die Bearbeitung von der Information des Gerichts bis zu dessen Entscheidung dauert, hängt vom Einzelfall ab.

Gebühren


  • Gerichtsgebühr bei der Anordnung der Vormundschaft: je nach Vermögen des Mündels.

  • Im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens können Kosten entstehen, über deren Erhebung das Gericht entscheidet.

  • Wird von Beteiligten eine anwaltliche Vertretung für erforderlich gehalten, müssen die Kosten dieser Vertretung selbst getragen werden.

Rechtsbehelf

Da es sich um keine antragsgebundene Leistung handelt, stehen der anregenden Person grundsätzlich keine Rechtsmittel zu, falls ihre Anregung nicht beachtet wird.

Gegen eine Einrichtung einer Vormundschaft stehen dem Kind und dem Jugendamt rechtliche Möglichkeiten offen.

Je nach Einzelfall können andere Personen berechtigt sein, Rechtsmittel einzulegen.

Rechtsgrundlage

§§ 1773 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

Noch nicht das passende gefunden?

Zur Hamburg Service Startseite

Suchwörter: Kind verwahrlost Kind ohne Eltern Eltern kümmern sich nicht um Kind

Letzte Aktualisierung: 07.09.2024