Beschreibung der Leistung
Für eine minderjährige Person kann durch das Gericht eine Vormundschaft eingerichtet werden. Sollten Eltern das Sorgerecht aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht ausüben, obliegt die Vormundschaft automatisch dem Jugendamt. Diese sogenannte gesetzliche Amtsvormundschaft tritt ein:
- für ein Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und das mit Geburt nicht unter elterlicher Sorge steht, weil die Mutter noch nicht volljährig ist.
- mit Einwilligung in die Adoption, wenn keinem Elternteil mehr die elterliche Sorge zusteht.
- Wenn ein Kind „vertraulich“ geboren wird.
Das Gericht ordnet außerdem eine Vormundschaft von Amts wegen an, wenn weder Mutter noch Vater zur gesetzlichen Vertretung des Kindes berechtigt sind.
Beispiele:
- Einem Elternteil, der sich nicht ausreichend um die Angelegenheiten seines Kindes kümmern kann oder will, kann die elterliche Sorge entzogen werden. Ist der andere Elternteil auch nicht bereit oder in der Lage, die Interessen des Kindes zu übernehmen, kann für die Belange des Kindes eine Vormundschaft eingerichtet werden.
- Versterben beide Elternteile muss die gesetzliche Vertretung des Kindes geregelt werden. In diesem Fall wird eine Vormundschaft eingerichtet.
- Wird ein Kind in einer Babyklappe abgelegt, sind die Eltern nicht bekannt. In diesem Fall muss eine Vormundschaft eingerichtet werden.
- Für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge muss ebenfalls eine Vormundschaft eingerichtet werden.
Ein Vormund ist der gesetzliche Vertreter einer minderjährigen Person, der anstelle der Eltern die Verantwortung für diese übernimmt. Kinder und Jugendliche, für die eine Vormundschaft besteht, werden Mündel genannt. Volljährige können in Deutschland seit 1992 nicht mehr entmündigt und unter Vormundschaft gestellt werden. Stattdessen kann das Gericht eine Betreuung anordnen.
Zum Vormund kann eine geeignete erwachsene Person, ein Verein oder das örtliche Jugendamt bestellt werden. Ebenso können geeignete Verwandte, Pflegeeltern oder ehrenamtlich tätige Personen die Vormundschaft übernehmen. Wenn Sie eine Vormundschaft ehrenamtlich übernehmen möchten, wenden Sie sich bitte zunächst an das Jugendamt. Das Jugendamt wird Sie entsprechend beraten. Der Antrag kann danach schriftlich beim Familiengericht gestellt werden.
Betreuer des Kindes oder Jugendlichen im Heim dürfen nicht Vormund werden. Die Eltern können durch letztwillige Verfügung bestimmen, zu wem im Falle eines frühen Todes die Kinder kommen sollen. Im Übrigen wird der Vormund von dem zuständigen Familiengericht bestellt.
Die Person, die die Vormundschaft führt, vertritt das Kind in allen rechtlichen Belangen. Sie ist hierbei ebenso unabhängig wie ein Elternteil, steht allerdings unter der Aufsicht des Gerichts. Das Wohlergehen und die Interessen des Minderjährigen müssen bei allen Entscheidungen im Vordergrund stehen. Die die Vormundschaft führende Person muss die „Pflege und Erziehung“ sicherstellen, auch wenn kein gemeinsamer Haushalt besteht. Sie muss diese Aufgabe allerdings nicht persönlich übernehmen. Regelmäßiger persönlicher Kontakt ist vorgeschrieben. Wichtige Entscheidungen müssen gemeinsam abgesprochen werden.
Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere das Mündel zu vertreten. Er stellt zum Beispiel Anträge bei Behörden, führt Klagen, erteilt Operationseinwilligungen und verwaltet dessen Vermögen. Der Vormund entscheidet auch, wo das Kind lebt und welche Schule es besucht.
Der Vormund benötigt für zahlreiche Rechtshandlungen die Genehmigung des Familiengerichtes. Er hat dem Gericht gegenüber regelmäßig zu berichten und die Vermögensverwaltung nachzuweisen.
Eine Vormundschaft endet entweder mit Erreichen der Volljährigkeit des jungen Menschen oder wenn die Vormundschaft durch Gerichtsentscheidung aufgehoben wird.