Abwesenheitspflegschaft beantragen

Eine abwesende Person muss dringend wichtige finanzielle Entscheidungen treffen? Hier erfahren Sie, wie Sie eine Abwesenheitspflegschaft beantragen können.

Beschreibung der Leistung

Wenn eine erwachsene Person nicht auffindbar ist – zum Beispiel, weil sie den Kontakt abgebrochen hat oder aus anderen Gründen verschwunden ist – und wichtige Aufgaben rund um ihr Vermögen dringend erledigt werden müssen, können Sie eine Abwesenheitspflegschaft beantragen. Eine Abwesenheitspflegschaft kommt auch dann infrage, wenn die abwesende Person den Ort, an dem sie etwas regeln müsste, nicht rechtzeitig erreichen kann, zum Beispiel weil sie verreist ist.



Die Abwesenheitspflegerin oder der Abwesenheitspfleger übernimmt in diesem Fall für einen begrenzten Zeitraum die rechtliche Verantwortung für diese dringenden Vermögensangelegenheiten. Sie oder er trifft alle Entscheidungen, die notwendig sind, um das Vermögen der abwesenden Person zu schützen. Dazu gehört beispielsweise das Bezahlen von Rechnungen, das Kündigen einer Wohnung oder andere erforderliche Maßnahmen, damit kein finanzieller Schaden entsteht.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Bei der zu regelnden Vermögensangelegenheit ist eine Person betroffen,
    • deren Aufenthalt allgemein unbekannt ist, und nicht nur dem Antragsteller oder der Antragstellerin oder
    • die den Ort, an dem sie etwas regeln müsste, nicht rechtzeitig erreichen kann.
  • Die abwesende Person ist volljährig.
  • Es besteht ein Fürsorgebedürfnis. Das bedeutet, die Person benötigt Unterstützung oder Schutz für ihre Vermögensangelegenheiten, weil sie momentan selbst nicht in der Lage ist, die notwendigen Entscheidungen zu treffen oder Aufgaben zu regeln.
  • Die Regelung der Vermögensangelegenheit ist notwendig. Das bedeutet, es besteht tatsächlich Handlungsbedarf, um Schaden oder Nachteile für die abwesende Person zu verhindern, und es gibt keine andere Möglichkeit, dies sicherzustellen.

Benötigte Unterlagen

  • Schriftlicher Antrag
  • Begründung
  • Unterlagen zu Ihren eigenen Ermittlungen

Zu Beachten

Beim Amtsgericht gibt es keine Rechtsberatung. Bitte wenden Sie sich hierzu an Personen, die für die Rechtsberatung zugelassen sind. Zum Beispiel an eine Rechtsanwältin beziehungsweise einen Rechtsanwalt oder eine Notarin beziehungsweise einen Notar.


Wenn Sie nur wenig finanzielle Mittel haben, können Sie eine Beratung bei der Öffentlichen Rechtsauskunft (ÖRA) bekommen.

Fristen

Keine.

Unter Umständen werden Fristen durch die zu regelnde Angelegenheit vorgegeben, zum Beispiel Erbausschlagung.

Sobald die abwesende Person wieder auffindbar ist oder sich meldet, endet die Abwesenheitspflegschaft automatisch.

Verfahrensablauf

  • Wenn Ihr Anliegen eine Person mit unbekanntem Aufenthalt betrifft, versuchen Sie zunächst selbst, den Aufenthaltsort der abwesenden Person zu ermitteln. Zum Beispiel durch Nachfrage beim Einwohneramt oder beim Standesamt.
  • Sie reichen einen schriftlichen Antrag auf Bestellung einer Abwesenheitspflegschaft ein. Ihr Antrag enthält eine Begründung und beschreibt die Vermögensangelegenheit, das Fürsorgebedürfnis sowie gegebenenfalls Ihre eigenen Ermittlungen zum Aufenthaltsort.
  • Das Gericht prüft Ihren Antrag und die eingereichten Unterlagen.
  • Das Gericht bestellt eine Abwesenheitspflegerin oder einen Abwesenheitspfleger durch Beschluss.
  • Sie bekommen eine Kostenrechnung.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab.

Gebühren

Für die Führung der Abwesenheitspflegschaft fallen Kosten beim Gericht an. Zusätzlich bekommt die Person, welche die Abwesenheitspflegschaft übernimmt, eine Vergütung für ihre Arbeit. Die Kosten richten sich in der Regel nach dem Arbeitsaufwand und dem Wert des Vermögens, sie sind also nicht pauschal festgelegt.



In Betreuungssachen muss die betroffene Person nur dann zahlen, wenn ihr Vermögen – nach Abzug aller Schulden – mehr als 25.000 € beträgt.

Rechtsbehelf

Die abwesende Person beziehungsweise die Abwesenheitspflegerin oder der Abwesenheitspfleger haben die Möglichkeit, Beschwerde einzulegen.

Rechtsgrundlage

§ 1884 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1884.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
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Suchwörter: Miterbe nicht auffindbar Person kann nicht rechtzeig ausschlagen Person fehlt für Grundstücksübertragung

Letzte Aktualisierung: 11.04.2026