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Adoption eines Erwachsenen beantragen

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Wenn Sie einen volljährigen Menschen adoptieren möchten, können Sie dies beim zuständigen  Familiengericht am Amtsgericht beantragen.

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Beschreibung der Leistung

Sie können eine volljährige Person adoptieren, wenn Sie mit der Person ein Eltern-Kind-Verhältnis anstreben und dies sittlich gerechtfertigt ist. Das wird insbesondere angenommen, wenn zwischen Ihnen als Annehmenden und der volljährigen Person bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht. Dies ist zum Beispiel bei einem Stief- oder Pflegekind der Fall.
Besteht so ein Verhältnis noch nicht, muss eine so starke emotionale Verbundenheit vorhanden sein, dass eine dem Eltern-Kind-Verhältnis ähnliche Beziehung zu erwarten ist. Zudem muss die Annahme mit Blick auf den damit verfolgten Zweck sittlich gerechtfertigt erscheinen. Das heißt, der Annahmewunsch darf nicht gegen ein moralisches Verbot verstoßen und nicht ausschließlich einen materiellen Zweck verfolgen, wie zum Beispiel der Umgehung der Erbschaftssteuer oder der Begründung eines Aufenthaltsrechts.

Um die erwachsene Person als Familienmitglied adoptieren zu können, müssen Sie und die betreffende Person beim Familiengericht einen Antrag stellen.
Die Volljährigen-Adoption ist grundsätzlich eine Adoption mit schwacher Wirkung. Das heißt, die verwandtschaftlichen Beziehungen des adoptierten Erwachsenen zu seiner leiblichen Familie werden nicht aufgehoben, es tritt lediglich das neu entstandene Verhältnis zu den Annehmenden hinzu.
Sie als annehmende Person sind der adoptierten Person und ihren Kindern also vorrangig vor deren leiblichen Verwandten zum Unterhalt verpflichtet.
Noch weitreichender sind die Auswirkungen für den Angenommenen oder die Angenommene. Folgende Punkte sollten Sie bedenken und sich dazu gegebenenfalls rechtlich beraten lassen:

  • Änderung des Namens
  • Vermehrung der Unterhaltsrechte und -pflichten
  • Verpflichtung zur Unterhaltsleistung gegenüber ehemaligen Eltern und Ihnen als neuen Eltern
  • Nach dem Tod des oder der Angenommenen erben die leiblichen Eltern und die Adoptiveltern möglicherweise als Erben 2. Ordnung nebeneinander.

Unter bestimmten Voraussetzungen und auf Antrag ist auch eine Adoption mit weitergehenden Rechtsfolgen, wie sie für die Adoption Minderjähriger gelten, möglich. Man spricht dann auch von einer Volladoption beziehungsweise Adoption mit „starker Wirkung“. Diese hätte eine nahezu vollständige rechtliche Integration des Erwachsenen in Ihre Familie zur Folge. Das heißt, dass das Verwandtschaftsverhältnis und damit unter anderem alle Erb- und Unterhaltspflichten gegenüber den leiblichen Eltern aufgehoben werden. Hiervon ausgenommen ist im Falle einer Stiefkindadoption die fortbestehende Verwandtschaft zu dem verbleibenden Elternteil.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie dürfen eine volljährige Person als Kind annehmen, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Also, dem Annahmebegehren ein bestehenden Eltern-Kind-Verhältnis oder eine vergleichbar starke innere Verbundenheit zu Grunde liegt und nicht gegen ein moralisches Verbot verstößt und nicht ausschließlich einen materiellen Zweck verfolgt. Dies ist zum Beispiel gegeben, wenn die zu adoptierende Person bereits als minderjähriges Kind in Ihrer Familie gelebt hat. 
  • Es dürfen der Adoption keine überwiegenden Interessen Dritter entgegenstehen, zum Beispiel Ihrer leiblichen Kinder.
  • Der Annehmende muss das für eine Adoption notwendige Mindestalter erreicht haben (Vollendung des 21. beziehungsweise 25. Lebensjahres)
  • Nach der Rechtsprechung soll in der Regel ein einem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechender Altersabstand, zumindest 15 Jahre, gegeben sein.

Benötigte Unterlagen

  • notariell beurkundeter Antrag der oder des Annehmenden und der volljährigen Person; die Anträge dürfen an keine Bedingung oder Zeitbestimmung gebunden sein
  • ist der Annehmende oder der Anzunehmende verheiratet oder verpartnert, eine notariell beurkundete Einwilligungserklärung des Ehe- oder Lebenspartners oder der Ehe- oder Lebenspartnerin 
  • weitere erforderliche Unterlagen fordert das Familiengericht gegebenenfalls an; zum Beispiel Personenstandsnachweise wie Geburts- oder Heiratsurkunden

Zu Beachten

Deutsche Staatsangehörige können auch volljährige Ausländer und Ausländerinnen adoptieren.
Die Adoptivkinder erhalten aber nicht die deutsche Staatsangehörigkeit und in den meisten Fällen kein Aufenthaltsrecht.
Die Adoption einer Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit ist dann sittlich nicht gerechtfertigt, wenn Sie dadurch nur deren Ausweisung verhindern wollen.

Bitte beachten Sie:
Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Fristen

Es gibt keine Frist.

Verfahrensablauf

  • Reichen Sie die erforderlichen Unterlagen und die Anträge des Annehmende und des Anzunehmenden schriftlich beim örtlich zuständigen Familiengericht ein. Sie können mit der Einreichung auch einen Notar beziehungsweise eine Notarin beauftragen.
  • Das Gericht prüft dann, ob alle notwendigen Voraussetzungen für eine Adoption vorliegen:
  • Dazu hört das Gericht unter anderen die Beteiligten und gegebenenfalls weitere Personen an. 
  • Wenn die Voraussetzungen für eine Volljährigen-Adoption vorliegen, spricht das Gericht die Annahme des Volljährigen durch Beschluss aus.

Dauer

Wegen des vorgegeben Verfahrensablaufs in der Regel mindestens 3 Monate, vom Einzelfall abhängig.

Gebühren

Es fallen an:


  • Notarkosten

  • Gerichtskosten

  • gegebenenfalls Rechtsanwaltskosten


Die jeweilige Höhe richtet sich nach dem Einzelfall.

Rechtsbehelf

Es besteht die Möglichkeit Beschwerde einzureichen.

Rechtsgrundlage

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Suchwörter: Erwachsenen adoptieren Erwachsenenadoption

Letzte Aktualisierung: 05.10.2024