Hamburg.deHamburg ServiceAntrag auf Herausgabe des Kindes

Antrag auf Herausgabe des Kindes

  •  

Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil unerlaubt vorenthält

  •  

Beschreibung der Leistung

Im Rahmen der Personensorge für ein Kind haben die sorgeberechtigten Eltern oder andere Sorgeberechtigte, denen die Personensorge zusteht, ein Recht darauf, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Aufenthaltsbestimmungsrecht). Geraten sie bei einer Trennung oder Scheidung über den Aufenthaltsort des Kindes in Streit, können sie in der Sache eine gerichtliche Entscheidung beantragen.

 

Informationen

Voraussetzungen

Antragsberechtigte sind Personen, denen das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil der tatsächlichen Personensorge für das Kind zusteht.

Benötigte Unterlagen

Unterlagen, mit denen die behaupteten Tatsachen bewiesen werden können, zum Beispiel eine eidesstattliche Versicherung.

Zu Beachten

Zur Beratung und Antragstellung ist es empfehlenswert, die Hilfe eines Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen.

Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Fristen

Keine

Verfahrensablauf

  • Den Antrag zur Herausgabe des Kindes stellen Sie beim zuständigen Amtsgericht - Familiengericht.
  • Den Antrag müssen Sie begründen und die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft machen, zum Beispiel durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung über die behaupteten Tatsachen.
  • Das Familiengericht prüft zunächst, ob es über den Antrag nach
    • vorheriger mündlicher Verhandlung oder
    • im schriftlichen Verfahren ohne eine mündliche Verhandlung entscheidet.
  • In den meisten Fällen erhält die Gegenseite vor einer Entscheidung Gelegenheit Ihre Sichtweise zu äußern.
  • Das Gericht muss die Beteiligten anhören. Diese sind:
    • Die Eltern
    • Das Jugendamt
    • In den meisten Fällen auch das Kind
  • Von der Anhörung kann nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden.
  • Ein Richter beziehungsweise eine Richterin entscheidet sodann über die Herausgabe des Kindes an die antragsstellende Person.
  • Ist die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergangen, kann anschließend beantragt werden, dass der Sachverhalt auch noch in einer mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht entschieden werden soll.
  • Kommt der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin der Entscheidung des Richters nicht nach, kann das Gericht Zwangsmaßnahmen zur Herausgabe des Kindes anordnen.
  • Das kann bis zur Wohnungsdurchsuchung durch den  Gerichtsvollzieher unter zur Zuhilfenahme der Polizei führen.

Dauer

je nach Einzelfall und Dringlichkeit mehrere Stunden oder Tage bis Wochen.

Gebühren


  • Gerichtskosten

  • gegebenenfalls Kosten für die beauftragte Rechtsanwältin oder den beauftragten Rechtsanwalt oder einen vom Gericht für das Kind bestellten Verfahrensbeistand.

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

Noch nicht das passende gefunden?

Zur Hamburg Service Startseite

Suchwörter: Kind zurückbekommen Kind aus Verwahrlosung holen Aufenthalt von Kind bestimmen

Letzte Aktualisierung: 10.10.2024