Verbleib des Pflegekindes in der Pflegefamilie beantragen

Die leiblichen Eltern möchten das Kind aus Ihrer Pflegefamilie holen? Wie Sie als Pflegeeltern einen Antrag auf Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie stellen können, erfahren Sie hier.

Beschreibung der Leistung

Wenn sich die Situation in der Herkunftsfamilie Ihres Pflegekindes nicht verbessert, kann das Kind dauerhaft bei Ihnen bleiben. Wenn die Eltern damit nicht einverstanden sind, können Sie als Pflegeperson beim Familiengericht beantragen, dass das Kind bei Ihnen bleibt. Dafür stellen Sie einen Antrag auf eine sogenannte Verbleibensanordnung.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Das Kind lebt bereits seit längerer Zeit in Ihrer Pflegefamilie.
  • Die leiblichen Eltern wollen das Kind aus Ihrer Pflegefamilie herausnehmen.
  • Das Kindeswohl wird durch die Wegnahme aus Ihrer Pflegefamilie gefährdet.
  • Die Erziehungsverhältnisse bei den leiblichen Eltern haben sich seit der Unterbringung des Kindes in der Pflegefamilie nicht dauerhaft verbessert.
  • Die Verbesserung der Erziehungsverhältnisse bei den leiblichen Eltern ist nicht zu erwarten.
  • Ein dauerhafter Verbleib des Kindes in Ihrer Pflegefamilie ist zu dessen Wohl erforderlich.

Benötigte Unterlagen

Keine

Zu Beachten

Beim Amtsgericht gibt es keine Rechtsberatung. Bitte wenden Sie sich hierzu an Personen, die für die Rechtsberatung zugelassen sind. Zum Beispiel an eine Rechtsanwältin beziehungsweise einen Rechtsanwalt.


Wenn Sie nur wenig finanzielle Mittel haben, können Sie eine Beratung bei der Öffentlichen Rechtsauskunft (ÖRA) bekommen.

Fristen

Keine

Verfahrensablauf

  • Sie beantragen den Verbleib des Kindes in Ihrer Pflegefamilie.
  • Das Gericht übersendet den Antrag an die Eltern und das Jugendamt zur Kenntnis- und Stellungnahme.
  • Das Gericht bestellt für das Kind einen Verfahrensbeistand, dieser wird auch Anwalt des Kindes genannt. Dieser vertritt die Interessen des Kindes im Verfahren.
  • Das Gericht hört das Kind im Beisein seines Verfahrensbeistandes an.
  • Das Gericht führt einen Erörterungstermin durch. In dem Termin werden Sie und die leiblichen Eltern persönlich angehört. Das Jugendamt und der Verfahrensbeistand nehmen Stellung. Es wird auch erörtert, welche Hilfen gegebenenfalls erforderlich sind und ob eine einvernehmliche Regelung gefunden werden kann.
  • Gegebenenfalls befragt das Gericht weitere Personen oder holt Auskünfte oder ein Sachverständigengutachten ein.
  • Das Gericht entscheidet durch einen schriftlichen Beschluss über den Antrag.

Wenn das Verfahren noch läuft und das Gericht noch keine endgültige Entscheidung getroffen hat, kann es auf dringende Fälle reagieren. Es kann dann vorübergehend eine Regelung treffen, zum Beispiel dass das Kind zunächst weiter bei der Pflegefamilie bleibt. Diese vorläufige Entscheidung nennt man einstweilige Anordnung.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer ist vom Einzelfall abhängig. Der gerichtliche Erörterungstermin soll spätestens einen Monat nach Eingang Ihres Antrages bei Gericht stattfinden.

Gebühren

Es können Kosten anfallen. Diese richten sich in der Regel nach dem Arbeitsaufwand und können nicht pauschal benannt werden. Gegebenenfalls können Sie durch Verfahrenskostenhilfe finanziell unterstützt werden.

Rechtsbehelf

Beschwerde

Rechtsgrundlage

§ 1632 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1632.html

§§ 186 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__186.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier die Meldeadresse mit Straße und Hausnummer an

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Suchwörter: Kind soll in Pflegefamilie bleiben Antrag Kind bleibt in Pflegefamilie

Letzte Aktualisierung: 14.06.2026