Beschreibung der Leistung
Nicht jedes Kind wächst bei seinen leiblichen Eltern oder bei einem leiblichen Elternteil auf. Vernachlässigung, häusliche Gewalt oder eine gravierende Erkrankung eines Elternteils können Ursachen sein, die das Wohl des Kindes stark einschränken. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Kind dann bei einer Pflegeperson oder einer Pflegefamilie untergebracht werden. Häufig kommt es auch dadurch zur Familienpflege, dass Eltern ihr Kind für unbestimmte Zeit in die Obhut von Verwandten, etwa den Großeltern, geben.
Als Pflegeperson helfen Sie, für das Wohl des Ihnen anvertrauten Kindes zu sorgen. Wenn sich die Bedingungen in der Herkunftsfamilie Ihres Pflegekindes nicht verbessern, kann das Kind auch auf Dauer bei Ihnen bleiben.
Sollten die Eltern damit nicht einverstanden sein, können Sie als Pflegeperson beim Familiengericht einen Antrag stellen, dass das Kind bei Ihnen verbleibt. Sie beantragen dann den Erlass einer Verbleibensanordnung. Das Familiengericht ordnet den Verbleib bei der Pflegeperson an, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme von der Pflegeperson gefährdet würde.
Liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer Verbleibensanordnung auf Dauer vor, so hat das Gericht bei seiner Entscheidung das Bedürfnis des Kindes nach kontinuierlichen und stabilen Lebensverhältnissen zu berücksichtigen.
Sofern ein dringendes Bedürfnis für eine sofortige gerichtliche Regelung besteht und eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, kann das Gericht dies auch als vorläufige Maßnahme im Wege der einstweiligen Anordnung beschließen.
Beachten Sie, dass die Rechte der Eltern des Kindes einen hohen Stellenwert haben. Deshalb haben diese auch in der Zeit, in der das Kind in einer Pflegefamilie betreut wird, einen Anspruch auf Förderung der Beziehung zu ihrem Kind. Ziel ist es, die Bedingungen in der Herkunftsfamilie so zu verbessern, dass die Eltern das Kind wieder selbst erziehen können. Die Beziehung zu dem Kind und das Verständnis für das Wohl des Kindes sollen so gefördert werden, dass einvernehmlich eine dem Kindeswohl entsprechende und auf Dauer angelegte Lebensperspektive für das Kind entwickelt werden kann. Soweit der Umgang dem Kindeswohl entspricht, gilt das Recht und die Pflicht der Eltern zum Umgang mit ihrem Kind. Das gilt auch dann, wenn es bei einer Pflegeperson lebt.
Verbessern sich die Bedingungen in einer Herkunftsfamilie eines Pflegekindes in einem vertretbaren Zeitraum nach Einschätzung des Jungendamtes nicht, wird das Kind auf Dauer in einer Pflegefamilie untergebracht. Sind die leiblichen Eltern mit dieser Entscheidung nicht einverstanden, kann das Familiengericht den Verbleib in der Pflegefamilie anordnen.