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Aufhebung beziehungsweise Scheidung der Lebenspartnerschaft

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Wenn Sie Ihre Lebenspartnerschaft beenden wollen, können Sie die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft beantragen.

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Beschreibung der Leistung

Das Aufhebungsverfahren findet vor dem Familiengericht statt. Als Antragstellerin oder Antragsteller müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen.
Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner benötigt keine rechtsanwaltliche Vertretung, wenn er oder sie

  • der Aufhebung zustimmt und
  • selbst keine Anträge stellen will, zum Beispiel Anträge zum Unterhalt oder Zugewinnausgleich.

Im gerichtlichen Verfahren wird geprüft, ob einer der Aufhebungsgründe vorliegt.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie leben seit einem Jahr getrennt und
  • wollen beide die Aufhebung oder es kann nicht erwartet werden, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft zwischen Ihnen wieder hergestellt werden kann oder
  • Sie leben noch nicht ein Jahr getrennt, die Fortsetzung der Partnerschaft wäre aber für Sie aus Gründen, die in der Person des anderen liegen, eine unzumutbare Härte.
  • Sie leben bereits drei Jahre getrennt.

Benötigte Unterlagen

In der Regel müssen vorgelegt werden:

  • Ihr Lichtbildausweis
  • die Heiratsurkunde im Original oder in beglaubigter Abschrift
  • Bitte lassen Sie sich anwaltlich beraten, welche Unterlagen Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin von Ihnen benötigt.

Zu Beachten

Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Fristen

Bitte beachten Sie vom Gericht gesetzte Fristen.

Verfahrensablauf

  • Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin muss in Ihrem Namen die Aufhebung beim Familiengericht beantragen.
  • Das Gericht stellt den Aufhebungsantrag Ihrem Lebenspartner oder Ihrer Lebenspartnerin zu. Für die Zustimmung zum Scheidungsantrag besteht kein Anwaltszwang.
  • Im Termin zur mündlichen Verhandlung über den Aufhebungsantrag werden die Lebenspartner in der Regel zu den Aufhebungsvoraussetzungen persönlich angehört.
  • Sofern die Aufhebungsvoraussetzungen vorliegen, wird das Familiengericht die Aufhebung der Lebenspartnerschaft durch Beschluss aussprechen.
  • Die Aufhebung erfolgt durch den rechtskräftigen Beschluss des Gerichts.

Dauer

Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren gegebenenfalls länger. Dies ist vom Einzelfall abhängig.

Gebühren


  • Rechtsanwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

  • Kosten des Gerichts, § 43 Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)

  • jeweils Berechnung nach der Höhe des Gegenstandswerts (einkommens und vermögensabhängig)

  • bei Bedürftigkeit kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden

  • Das Gericht ordnet in der Regel eine Kostenaufhebung an. Dies bedeutet, dass jeder der Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen die eigenen Anwaltskosten und die Hälfte der Gerichtskosten trägt.

  • Haben die Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen eine andere Vereinbarung über die Kosten getroffen, kann das Gericht dieser ganz oder teilweise zustimmen.

  • Bei der Zurückweisung des Aufhebungsantrags muss der Antragsteller oder die Antragstellerin alle Kosten tragen.

  • Tipp: Konkrete Auskünfte über die im Verfahren entstehenden Kosten erhalten Sie bei Ihrem Rechtsanwalt oder Ihrer Rechtsanwältin.

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Suchwörter: Lebenspartnerschaft beenden Trennung Lebenspartnerschaft

Letzte Aktualisierung: 08.10.2024