Beschreibung der Leistung
Besteht für ein Pflegekind eine Vormundschaft, kann diese auf die Pflegeeltern übertragen werden. Sinnvoll ist eine solche Übertragung in der Regel nur dann, wenn absehbar ist, dass das Kind dauerhaft oder zumindest einen längeren Zeitraum bei den Pflegeeltern leben wird.
Die Übertragung der Vormundschaft auf die Pflegeeltern kann unter anderem von den Pflegeeltern selbst und von einem Jugendamt angeregt werden. Ein formales Antragsverfahren ist nicht vorgesehen.
Wird Pflegeeltern die Vormundschaft übertragen, vertreten sie das Pflegekind in allen rechtlichen Belangen. Sie sind hierbei grundsätzlich so unabhängig wie die Eltern eines Kindes, stehen allerdings unter der Aufsicht des Gerichts und benötigen außerdem für zahlreiche Rechtshandlungen die Genehmigung des Familiengerichts.
Das Wohlergehen und die Interessen des Pflegekindes müssen bei allen Entscheidungen im Vordergrund stehen.