Vormundschaft Übertragung auf die Pflegeeltern anregen

Sie möchten Ihr Pflegekind in allen Angelegenheiten gesetzlich vertreten dürfen? Hier erfahren Sie, wie Ihnen die Vormundschaft für das von Ihnen betreute Kind übertragen werden kann.

Beschreibung der Leistung

Ein Vormund ist eine Person, die für ein Kind wichtige Entscheidungen trifft, wenn die leiblichen Eltern das aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht können. Übernehmen Sie als Pflegeperson die Vormundschaft für Ihr Pflegekind, dürfen Sie in zentralen Bereichen – etwa bei medizinischen Entscheidungen, schulischen Fragen oder im Kontakt mit Behörden – selbstständig handeln. Für Sie bringt das mehr Sicherheit und weniger Abstimmungsaufwand, weil Sie nicht mehr bei jedem Schritt das Jugendamt oder die Eltern einbeziehen müssen. Gleichzeitig trägt ein Vormund auch eine erhöhte Verantwortung: Sie sind dafür zuständig, das Wohl des Kindes zu schützen und dessen Interessen umfassend zu vertreten. Trotz dieser weitreichenden Befugnisse stehen Sie unter der Aufsicht des Familiengerichts und benötigen für bestimmte rechtliche Schritte weiterhin dessen Genehmigung.


Sinnvoll ist die Übertragung der Vormundschaft in der Regel dann, wenn abzusehen ist, dass das Kind dauerhaft oder zumindest für einen längeren Zeitraum bei Ihnen leben wird.


Angeregt werden kann die Übertragung der Vormundschaft von Ihnen als Pflegeeltern, vom Jugendamt oder anderen Personen, wie zum Beispiel den Eltern des Kindes. Ein förmliches Antragsverfahren ist dafür nicht vorgesehen.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Das Kind ist gut in Ihre Pflegefamilie integriert und es ist absehbar, dass es dort längerfristig betreut werden wird.
  • Sie sind nach Ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet.
  • Sie sind volljährig und geschäftsfähig.

Benötigte Unterlagen

Es gibt keine Unterlagen, die zwingend erforderlich sind. Das Gericht informiert Sie, falls Sie etwas einreichen müssen.

Zu Beachten

Verwandte des Pflegekindes werden bei der Übertragung der Vormundschaft in der Regel bevorzugt berücksichtigt.



Beim Amtsgericht gibt es keine Rechtsberatung. Bitte wenden Sie sich hierzu an Personen, die für die Rechtsberatung zugelassen sind. Zum Beispiel an eine Rechtsanwältin beziehungsweise einen Rechtsanwalt oder eine Notarin beziehungsweise einen Notar.


Wenn Sie nur wenig finanzielle Mittel haben, können Sie eine Beratung bei der Öffentlichen Rechtsauskunft (ÖRA) bekommen.

Fristen

Sie müssen keine Fristen beachten.

Verfahrensablauf

  • Wenn Sie die Vormundschaft übernehmen möchten, sollten Sie sich zunächst mit dem Jugendamt besprechen. Eine befürwortende Anregung des Jugendamts erleichtert das Verfahren. Anderenfalls muss die Stellungnahme des Jugendamtes während des Verfahrens eingeholt werden.
  • Sie reichen eine schriftliche Anregung ein.
  • Das Gericht prüft Ihre Anregung, holt gegebenenfalls fachliche Stellungnahmen ein und hört Beteiligte an.
  • Das Gericht entscheidet über die Vormundschaft und bestellt Sie zum Vormund.
  • In einem Termin vor Gericht werden Sie zur gewissenhaften Wahrnehmung Ihrer Aufgaben verpflichtet.

Dauer

Die Dauer des Verfahrens ist vom Einzelfall abhängig.

Gebühren

Die Kosten für das Vormundschaftsverfahren beim Familiengericht trägt das Kind selbst. Gebühren fallen nur an, wenn das Kind genügend Vermögen hat (25.000 EUR nach Abzug von Schulden). Falls eine anwaltliche Vertretung nötig ist, müssen Sie die Kosten dafür zunächst selbst bezahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen.

Rechtsbehelf

Da es sich um keine antragsgebundene Leistung handelt, stehen der anregenden Person grundsätzlich keine Rechtsmittel zu, falls ihre Anregung nicht beachtet wird.

Gegen eine Einrichtung einer Vormundschaft stehen dem Kind und dem Jugendamt rechtliche Möglichkeiten offen.

Je nach Einzelfall können andere Personen berechtigt sein, ein Rechtsmittel  einzulegen.

Rechtsgrundlage

§§ 1773 - 1808 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG028500360

§ 152 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__152.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
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Letzte Aktualisierung: 15.02.2026