Geschiedenenunterhalt erhalten

Sie sind geschieden und nicht in der Lage, Ihren Lebensunterhalt selbst zu finanzieren? Hier erfahren Sie, wie Sie Geschiedenenunterhalt beantragen können.

Beschreibung der Leistung

Nach der Scheidung einer Ehe oder der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft müssen Sie und Ihre frühere Partnerin oder Ihr früherer Partner grundsätzlich selbst für Ihren Unterhalt sorgen.


Wenn eine Person nach der Trennung mit ihrem Einkommen und Vermögen nicht für sich selbst sorgen kann, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt von der anderen Person verlangen.



Können Sie sich mit Ihrer früheren Partnerin oder Ihrem früheren Partner nicht auf die Höhe des Unterhalts einigen, können Sie Ihren Anspruch vor Gericht geltend machen. Dafür muss ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin einen Antrag bei Gericht für Sie einreichen.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie sind rechtskräftig geschieden beziehungsweise Ihre eingetragene Lebenspartnerschaft wurde rechtskräftig aufgehoben.
  • Sie können nicht selbst für Ihren Lebensunterhalt sorgen.
  • Ihr ehemaliger Partner oder Ihre ehemalige Partnerin ist in der Lage, aus seinem oder ihrem Einkommen und Vermögen zu Ihrem Lebensunterhalt beizutragen, ohne selbst in einen finanzielle Notlage zu geraten

Je nach Lage des Einzelfalls gelten weitere Voraussetzungen.

Benötigte Unterlagen

  • Nachweise über Einkünfte, Vermögen sowie persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse
  • gegebenenfalls weitere durch das Gericht zu bestimmende Belege
  • gegebenenfalls schriftliche Versicherung, dass die erteilten Auskünfte wahrheitsgemäß und vollständig sind

Welche Unterlagen im konkreten Fall erforderlich sind, erläutert Ihnen Ihre Rechtsanwältin oder Ihr Rechtsanwalt.

Zu Beachten

Beim Amtsgericht gibt es keine Rechtsberatung. Bitte wenden Sie sich hierzu an Personen, die für die Rechtsberatung zugelassen sind. Zum Beispiel an eine Rechtsanwältin beziehungsweise einen Rechtsanwalt oder eine Notarin beziehungsweise einen Notar.


Wenn Sie nur wenig finanzielle Mittel haben, können Sie eine Beratung bei der Öffentlichen Rechtsauskunft (ÖRA) bekommen.

Fristen

Unterhalt kann grundsätzlich nur für die Zukunft gefordert werden. Für die Vergangenheit ist das nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich.



Wenn das Gericht zum Unterhalt zusammen mit dem Scheidungsverfahren entscheiden soll, muss Ihr Antrag spätestens 2 Wochen vor dem Termin zur Scheidungsverhandlung gestellt werden.

Verfahrensablauf

  • Damit der Unterhalt zutreffend berechnet werden kann, sind Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der unterhaltspflichtigen Person erforderlich. Liegen Ihnen diese Informationen nicht vor, können Sie sie zunächst selbst schriftlich, idealerweise per Einschreiben, anfordern.
  • Ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin kann Sie dazu beraten, welches Vorgehen in Ihrer konkreten Situation sinnvoll ist.
  • Sie beauftragen eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung.
  • Ihr Rechtsanwalt beziehungsweise Ihre Rechtsanwältin erläutert Ihnen den konkreten Ablauf des Verfahrens und ergreift die erforderlichen Schritte für Sie.
  • Ihr Anwalt oder Ihre Anwältin reicht einen Antrag beim zuständigen Familiengericht am Amtsgericht ein.
    • Eine Antragstellung ohne anwaltliche Vertretung ist nicht möglich.
  • Das Gericht gibt dem Antragsgegner beziehungsweise der Antragsgegnerin Gelegenheit, Einwände gegen den Antrag vorzubringen.
  • Das Gericht fordert den Antragsgegner beziehungsweise die Antragsgegnerin auf, Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen und mitzuteilen, in welchem Umfang Unterhalt gezahlt werden kann oder soll.
  • Über die vorgebrachten Einwendungen und die erteilten Auskünfte werden Sie durch das Gericht informiert.
  • Auf dieser Grundlage setzt das Familiengericht den zu zahlenden Unterhalt fest.

Dauer

Die Bearbeitung dauert in der Regel mindestens 3 Monate. Je nach Lage des Einzelfalls kann die Bearbeitung auch länger dauern.



Verfahren im Wege der einstweiligen Anordnung haben in der Regel eine Bearbeitungsdauer von 3 bis 6 Wochen. Die einstweilige Anordnung dient der schnellen Sicherung von Rechten, wenn das reguläre Verfahren zu lange dauern würde. Dieses Verfahren ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Ihr Anwalt oder Ihre Anwältin kann Sie genauer informieren.

Gebühren

Es fallen Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten an. Beides richtet sich nach dem Streitwert. Die tatsächlichen Kosten variieren stark je nach Höhe Ihres Anspruchs und dem Verlauf des Verfahrens. Möglicherweise können Sie finanzielle Unterstützung in Form von Prozesskostenhilfe erhalten.

Rechtsbehelf

Beschwerde

Rechtsgrundlage

§§ 111 - 114 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__111.html

§§ 231 - 248 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

www.gesetze-im-internet.de/famfg/__231.html

§§ 1569 -1586b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1569.html

§ 16 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)

https://www.gesetze-im-internet.de/lpartg/__16.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
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Letzte Aktualisierung: 15.10.2026