Hamburg.deHamburg ServiceGeschiedenenunterhalt erhalten

Geschiedenenunterhalt erhalten

  •  

Wenn Sie und Ihr ehemaliger Ehepartner oder Ihre ehemalige Ehepartnerin rechtskräftig geschieden sind und Sie außerstande sind, sich selbst zu versorgen, können Sie von ihrem ehemaligen Partner unter Umständen einen angemessenen Unterhalt verlangen.

  •  

Beschreibung der Leistung

Grundsätzlich sind Sie und Ihre ehemalige Ehepartnerin oder Ihr ehemaliger Ehepartner nach der Scheidung verpflichtet, selbst für den eigenen Unterhalt zu sorgen.
Kann ein Ehepartner nach der Scheidung mit seinen Einkünften und seinem Vermögen nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, kann er vom anderen Unterhalt beanspruchen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der andere Ehepartner über ausreichende Einkünfte verfügt. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.
Sollten Sie sich mit Ihrer geschiedenen Ehegattin beziehungsweise Ihrem Ehegatten nicht über eine angemessene Höhe des Unterhalts einigen können, können Sie Ihren Anspruch auf Geschiedenenunterhalt gerichtlich, im Wege einer Klage, geltend machen. Dazu ist ein kostenpflichtiger Antrag notwendig, der nur von einem Anwalt eingereicht werden kann.
Der Anspruch muss rechtzeitig geltend gemacht werden; rückwirkend kann dies nur unter bestimmten Voraussetzungen geschehen.
Wegen der Einzelheiten wenden sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Rechtskräftige Scheidung der Ehegatten oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
  • Anspruch bestand zum Zeitpunkt der Scheidung
  • Bedürftigkeit: Der unterhaltsbedürftige Ehepartner kann nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen. Der Bedarf richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.
  • Leistungsfähigkeit: Der andere Ehepartner ist in der Lage, aus seinem Einkommen und Vermögen zum Unterhalt des bedürftigen Partners beizutragen
  • Vorliegen eines gesetzlichen Unterhaltstatbestands: Die Unterhaltspflicht kann sich daraus ergeben, dass der Ehepartner
    • ein Kind zu betreuen hat und deshalb keiner Arbeit nachkommen kann (Betreuungsunterhalt),
    • für eine Erwerbstätigkeit zu alt ist (Unterhalt wegen Alters),
    • krank ist (Unterhalt wegen Krankheit),
    • keine Arbeit findet (Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit),
    • zwar eine Arbeitsstelle hat, aber zu wenig verdient (Aufstockungsunterhalt),
    • eine Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung durchläuft,
    • oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen Unterhalt verlangen kann (Billigkeitsunterhalt).

Benötigte Unterlagen

  • Nachweise über Einkünfte, Vermögen sowie persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse
  • gegebenenfalls weitere durch das Gericht zu bestimmende Belege
  • gegebenenfalls schriftliche Versicherung, dass die erteilten Auskünfte wahrheitsgemäß und vollständig sind

Zu Beachten

Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA)   an.

Fristen


  • Machen Sie Ihren Anspruch rechtzeitig geltend, denn rückwirkend steht Ihnen Unterhalt nur unter bestimmten Voraussetzungen zu.

  • Solange das Scheidungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, kann der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auch im Verbund mit der Scheidung geltend gemacht werden, wenn der Antrag spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung gestellt wird.

Verfahrensablauf

  • Ein Antrag zur Geltendmachung eines Geschiedenen-Unterhalts kann nur durch eine Rechtsanwältin beziehungsweise einen Rechtsanwalt gestellt werden. Dies gilt nicht bei einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
  • Welches Familiengericht für Sie örtlich zuständig ist ermittelt für Sie die von Ihnen beauftragte Rechtsanwältin beziehungsweise der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt. 
  • Der weitere Ablauf des gerichtlichen Verfahrens richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften über den Zivilprozess.
  • Das Gericht kann Ihnen und Ihrer ehemaligen Ehegattin oder Ihrem ehemaligen Ehegatten aufgeben, Auskunft über das jeweilige Einkommen, Vermögen sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu leisten.
  • Kommen Sie oder Ihre ehemalige Ehegattin oder Ihr ehemaliger Ehegatte dieser Anordnung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, kann das Gericht selbstständig Erkundigungen einholen, zum Beispiel bei Arbeitgebern oder bei Versicherungen.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. In der Regel circa 3 bis 6 Monate, in komplexeren Verfahren gegebenenfalls auch länger. 

Verfahren im Wege der einstweiligen Anordnung haben in der Regel eine Bearbeitungsdauer von 3 bis 6 Wochen. 

Gebühren


  • Gerichtskosten

  • Rechtsanwaltskosten

  • beides richtet sich im Wesentlichen nach dem Verfahrenswert

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

Noch nicht das passende gefunden?

Zur Hamburg Service Startseite

Suchwörter: Unterhalt vom ehemaligen Ehegatten bekommen Geld vom geschiedenen Ehepartner bekommen Geschiedenenrente Geschiedenengeld Lebenspartner Unterhalt Nachpartnerschaftlicher Unterhalt

Letzte Aktualisierung: 05.10.2024