Beschreibung der Leistung
Grundsätzlich sind Sie und Ihre ehemalige Ehepartnerin oder Ihr ehemaliger Ehepartner nach der Scheidung verpflichtet, selbst für den eigenen Unterhalt zu sorgen.
Kann ein Ehepartner nach der Scheidung mit seinen Einkünften und seinem Vermögen nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, kann er vom anderen Unterhalt beanspruchen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der andere Ehepartner über ausreichende Einkünfte verfügt. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.
Sollten Sie sich mit Ihrer geschiedenen Ehegattin beziehungsweise Ihrem Ehegatten nicht über eine angemessene Höhe des Unterhalts einigen können, können Sie Ihren Anspruch auf Geschiedenenunterhalt gerichtlich, im Wege einer Klage, geltend machen. Dazu ist ein kostenpflichtiger Antrag notwendig, der nur von einem Anwalt eingereicht werden kann.
Der Anspruch muss rechtzeitig geltend gemacht werden; rückwirkend kann dies nur unter bestimmten Voraussetzungen geschehen.
Wegen der Einzelheiten wenden sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.