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Kindesunterhalt in einem schnelleren, einfacheren Gerichtsverfahren beantragen

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Für ein minderjähriges Kind getrenntlebender Eltern, kann von dem unterhaltspflichtigen Elternteil ein angemessener Unterhalt verlangt werden.

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Beschreibung der Leistung

Unterhalt für ein minderjähriges Kind getrennt lebender – verheirateter oder nicht verheirateter – Eltern kann vom unterhaltsverpflichteten Elternteil beim Familiengericht in einem regulären (streitigen) oder auch in einem vereinfachten Unterhaltsverfahren geltend gemacht werden. Das vereinfachte Verfahren muss mit Hilfe eines Formulars beantragt werden. Es kann schneller und kostengünstiger als ein streitiges Unterhaltsverfahren zu einem Vollstreckungstitel (Unterhaltsfestsetzungsbeschluss) führen.

Sie können sich von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Jugendamt oder einem Rechtsanwalt beziehungsweise einer Rechtsanwältin beraten lassen, ob diese Verfahrensform in Ihrem Fall geeignet ist.

 

Informationen

Voraussetzungen

Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren der Unterhaltsfestsetzung sind:

  • Es handelt sich um Unterhalt
    • für ein minderjähriges Kind oder
    • für ein volljähriges Kind für die zurückliegende Zeit der Minderjährigkeit.
  • Kein Gericht hat bereits über den Unterhaltsanspruch entschieden oder es wurde noch kein gerichtliches Unterhaltsverfahren beim Gericht eingeleitet.
  • Es gibt noch keinen vollstreckbaren Unterhaltstitel zum Beispiel eine Jugendamtsurkunde.
  • Der verlangte Unterhalt für das Kind ist nicht höher als das 1,2-fache des Mindestunterhalts.

Benötigte Unterlagen

Für den Antragsteller beziehungsweise die Antragstellerin:

  • Das Formular "Antrag auf Festsetzung von Unterhalt nach § 249 FamFG (Vereinfachtes Verfahren)" - erhältlich beim Jugendamt oder bei jedem Amtsgericht
  • Eine Erklärung über Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kindes und der Eltern (soweit bekannt)
  • Etwaige Nachweise und Belege über die Einkommensverhältnisse

 
Für den Antragsgegner beziehungsweise die Antragsgegnerin:

  • Einwendungsformular
    erhältlich beim Amtsgericht
  • entsprechende Nachweise und Belege

Zu Beachten

Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die   Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Fristen

Es kann nur Unterhalt für beziehungsweise aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes festgesetzt werden; Unterhalt für die Vergangenheit kann nur unter bestimmten Voraussetzungen verlangt werden.

Verfahrensablauf

Den Antrag müssen Sie über das Antragsformular, welches beim Jugendamt beziehungsweise beim Amtsgericht zu erhalten ist, stellen. Das Formular steht Ihnen auch zum Download zur Verfügung.
 

  • Den Antrag stellen Sie als berechtigte Person
    • entweder im eigenen Namen für das Kind
      • wenn Sie mit dem anderen Elternteil verheiratet sind und Sie getrennt leben oder
      • eine Ehesache zwischen Ihnen anhängig ist.
    • oder im Namen des Kindes als dessen gesetzliche Vertretung.
  • Den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag reichen Sie mit den nötigen Nachweisen bei Ihrem zuständigen Familiengericht am Amtsgericht ein.
  • Das Gericht setzt den Antragsgegner beziehungsweise die Antragsgegnerin schriftlich davon in Kenntnis, dass die Festsetzung einer Unterhaltszahlung für das Kind beantragt wurde.
  • Der oder die Unterhaltspflichtige erhält die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Einwendungen zu erheben:
    • Das Gesetz sieht nur unter engen Voraussetzungen vor, dass Einwendungen des Antragsgegners im vereinfachten Unterhaltsverfahren berücksichtigt werden.
  • Zur Klärung hat der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin seine oder ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen:
    • fügt entsprechende Belege bei.
    • erklärt, inwieweit er oder sie zur Unterhaltszahlung bereit ist.
  • Das Gericht informiert Sie über etwaige Einwendungen und die erteilten Auskünfte.
  • Erklärt sich der Antragsgegner beziehungsweise die Antragsgegnerin ganz oder teilweise zur Unterhaltsleistung bereit oder erhebt keine oder nur unzulässige Einwendungen, setzt das Gericht den Unterhalt durch Beschluss entsprechend fest.

Hinweis: Andernfalls ist das vereinfachte Verfahren gescheitert und wird auf Antrag in das streitige Verfahren übergeleitet.

Dauer

In der Regel drei Monate, vom Einzelfall abhängig

Gebühren


  • Gerichtskosten

  • gegebenenfalls Rechtsanwaltskosten

  • beides richtet sich nach dem Streitwert

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 11.10.2024