Beschreibung der Leistung
Wenn Sie die Vormundschaft für eine minderjährige Person übernommen haben, gehen damit bestimmte Pflichten einher. Zu Ihren Pflichten gehört unter anderem die Anfertigung bestimmter Berichte.
Anfangsbericht
Wenn Sie eine Vormundschaft berufsmäßig führen, sind Sie verpflichtet, einen Anfangsbericht zu erstellen. Der Anfangsbericht sollte insbesondere folgende Punkte enthalten:
- Persönliche Situation des Mündels
- Ziele der Vormundschaft
- Bereits durchgeführte sowie geplante Maßnahmen, insbesondere zur Förderung der Eigenständigkeit des Mündels
- Wünsche des Mündels in Bezug auf die Vormundschaft
- Vermögensverzeichnis
Jahresbericht
Sie müssen einmal im Jahr einen Jahresbericht einreichen. Den Inhalt des Jahresberichts müssen Sie mit Ihrem Mündel besprechen. Der Jahresbericht sollte insbesondere folgende Punkte enthalten:
- Art, Umfang und Anlass der persönlichen Kontakte zum Mündel
- persönlicher Eindruck vom Mündel
- Umsetzung der bisherigen Ziele der Vormundschaft
- Darstellung der bereits durchgeführten und beabsichtigten Maßnahmen, insbesondere solcher gegen den Willen des Mündels
- Bei einer beruflich geführten Vormundschaft die Mitteilung, ob diese zukünftig ehrenamtlich geführt werden kann
- Die Sichtweise des Mündels zu den oben genannten Punkten
Wenn Sie eine befreite Vormundschaft führen, müssen Sie einmal im Jahr eine Übersicht über das Vermögen des Mündels einreichen, das Sie verwalten.
Bei einer nicht befreiten Vormundschaft müssen Sie stattdessen eine Rechnungslegung erstellen. Darin sollten alle Einnahmen und Ausgaben sowie alle Zu- und Abgänge des Vermögens aufgelistet und die passenden Belege beigefügt sein.
Schlussbericht
Wenn die Vormundschaft endet, müssen Sie einen Schlussbericht einreichen. Darin sollen alle Änderungen in den persönlichen Verhältnissen des Mündels seit dem letzten Jahresbericht beschrieben werden. Außerdem müssen Sie alle Unterlagen zur Vormundschaft sowie das Vermögen des Mündels, das Sie verwaltet haben, an das Mündel oder die sonstigen Berechtigten übergeben.
Schlussrechnung
Wenn das Mündel oder sonstige Berechtige es verlangt, müssen Sie eine Schlussrechnung über die Vermögensverwaltung einreichen. Auf dieses Recht müssen Sie den Mündel beziehungsweise die Berechtigten hinweisen. Dieser hat dann 6 Wochen Zeit dem Familiengericht mitzuteilen, dass eine Schluss-Rechnungslegung vom Vormund gewünscht wird. Die Frist beginnt, sobald der Vormund den Mündel auf sein Recht hingewiesen hat.
Wenn das Gericht Sie dazu auffordert, müssen Sie auch zu jeder anderen Zeit über Ihre Vormundschaft und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mündels Auskunft erteilen. Wesentliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Ihres Mündels müssen Sie dem Gericht unverzüglich mitteilen.