Beschreibung der Leistung
Wenn Sie die Vormundschaft für einen Minderjährigen übernommen haben, gehen damit bestimmte Pflichten einher. Das Familiengericht unterstützt Sie als Vormund und berät Sie über Ihre Rechte und Pflichten. Es führt dabei über Ihre gesamte Tätigkeit die Aufsicht. Zu Ihren Pflichten gehört unter anderem die Anfertigung bestimmter Berichte.
1. Anfangsbericht
- Wenn Sie die Vormundschaft berufsmäßig führen, müssen Sie einen Anfangsbericht erstellen. Der Anfangsbericht soll dabei zu folgenden Punkte zum Inhalt haben:
- Die persönliche Situation des Mündels
- Die Ziele der Vormundschaft
- Bereits durchgeführte und beabsichtigte Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf Herstellung der Eigenständigkeit des Mündels
- Wünsche des Mündels bezüglich der Vormundschaft
- Dem Anfangsbericht müssen Sie ein Vermögensverzeichnis des Mündels beifügen. Dies müssen Sie auch tun, wenn es sich um eine befreite Vormundschaft handelt.
- Der Anfangsbericht soll dem Familiengericht innerhalb von drei Monaten nach Ihrer Bestellung zum Vormund übersandt werden.
2. Jahresbericht
- Sie müssen einmal im Jahr einen Jahresbericht anfertigen und beim Familiengericht einreichen. Diesen Bericht und dessen Inhalt müssen Sie mit dem Mündel besprechen. Der Jahresbericht soll dabei folgende Punkte enthalten:
- Art, Umfang und Anlass der persönlichen Kontakte zum Mündel und der persönliche Eindruck von diesem
- Umsetzung der bisherigen Ziele der Vormundschaft
- Darstellung der bereits durchgeführten und beabsichtigten Maßnahmen, insbesondere solcher gegen den Willen des Mündels
- Bei einer beruflich geführten Vormundschaft die Mitteilung, ob diese zukünftig ehrenamtlich geführt werden kann
- Die Sichtweise des Mündels zu den oben genannten Punkten
- Wenn Sie eine befreite Vormundschaft führen, müssen Sie jährlich eine Vermögensübersicht einreichen. Das ist eine Übersicht über den Bestand Vermögens des Mündels, das Sie verwalten.
- Wenn Sie keine befreite Vormundschaft führen, müssen Sie über die Verwaltung des Vermögens des Mündels eine Rechnungslegung anfertigen. Die Rechnungslegung soll enthalten:
- Eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben.
- Auskünfte über den Ab- und Zugang des von Ihnen verwalteten Vermögens.
- Belege
3. Schlussbericht
Nach Beendigung der Vormundschaft müssen Sie als Vormund einen abschließenden Bericht erstellen. Dieser Schlussbericht soll die seit dem letzten Jahresbericht eingetretenen Änderungen der persönlichen Verhältnisse des Mündels darstellen.
- Außerdem sollen alle Unterlagen bezüglich der Führung der Vormundschaft dem Mündel oder den sonstigen Berechtigten übergeben werden.
- Sie als Vormund müssen, das Ihrer Verwaltung unterliegende Vermögen des Mündels an diesen oder den sonstigen Berechtigten herausgegeben.
4. Schlussrechnungslegung
- Eine Schlussrechnung über die Vermögensverwaltung müssen Sie als Vormund nur dann erstellen, wenn der Mündel oder ein sonstiger Berechtige dies verlangt. Auf dieses Recht müssen Sie den Mündel bzw. den Berechtigten hinweisen. Dieser hat dann 6 Wochen Zeit dem Familiengericht mitzuteilen, dass eine Schluss-Rechnungslegung vom Vormund gewünscht wird. Die Frist beginnt, sobald der Vormund den Mündel auf sein Recht hingewiesen hat.
Darüber hinaus muss der Vormund dem Familiengericht, wenn er dazu aufgefordert wird, jederzeit über die Führung der Vormundschaft und über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mündels Auskunft erteilen.
Wesentliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mündels muss der Vormund dem Familiengericht unverzüglich mitteilen.