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Unterhalt während der Trennungsphase erhalten

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Wenn Sie verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind, jedoch getrennt leben, können Sie von Ihrer Partnerin beziehungsweise Ihrem Partner bereits vor der Scheidung einen angemessenen Unterhalt verlangen.

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Beschreibung der Leistung

Wenn Sie noch verheiratet sind aber getrennt leben, also keine häusliche Gemeinschaft mehr zwischen den Eheleuten besteht, kann die eine Person von der anderen bereits vor der Scheidung einen angemessenen Unterhalt verlangen.
Das Gleiche gilt, wenn Sie noch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
Sie sind verpflichtet, sich dabei gegenseitig Auskunft über Ihr Einkommen zu geben. Weigern Sie sich, können die entsprechenden Angaben durch eine Auskunftsklage geltend gemacht werden.
Können Sie sich nicht über die Höhe des Trennungsunterhalts einigen, können Sie einen Antrag an das Familiengericht stellen. Sie müssen sich dabei anwaltlich vertreten lassen.
Bevor Sie einen Antrag bei Gericht einreichen, sollten Sie dem Unterhaltsverpflichteten Gelegenheit geben, den geschuldeten Unterhalt freiwillig zu zahlen. Lassen Sie sich hierzu am besten anwaltlich beraten.

Für die Berechnung des angemessenen Unterhalts sind die Lebensverhältnisse während der Ehe beziehungsweise der eingetragenen Lebenspartnerschaft entscheidend. Es kommt also auf die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse an, die während der Ehe bestanden.
Die Berechnung des Unterhalts ist kompliziert. Bitte nehmen Sie anwaltliche Beratung in Anspruch.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie leben dauernd getrennt.
  • Die Anspruchstellerin oder der Anspruchsteller ist bedürftig.
  • Entscheidend sind Einkommen und Zahlungsverpflichtungen der Unterhalt begehrenden Partnerin oder des Unterhalt begehrenden Partners und die Verpflichtung zu eigener Erwerbstätigkeit.
  • Die Anspruchsgegnerin oder der Anspruchsgegner ist leistungsfähig.

In jedem Fall sollten Sie sich vor der Antragstellung von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen.

Benötigte Unterlagen

Nachweise über Einkommen, Vermögen sowie persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse

Zu Beachten

Trennungsunterhalt ist der Unterhalt für die Zeit vor der Scheidung. Den Unterhalt, der nach einer Scheidung oder einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft zu zahlen ist, müssen Sie in einem eigenen Verfahren geltend machen.

Bitte beachten Sie:
Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Fristen

Ihren Anspruch müssen Sie rechtzeitig in Ihrer Trennungsphase geltend machen. Rückwirkend steht Ihnen nur unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt zu.

Verfahrensablauf

  • Ein Antrag zur Geltendmachung eines Trennungsunterhalts kann nur durch eine Rechtsanwältin beziehungsweise einen Rechtsanwalt gestellt werden.
  • Der weitere Ablauf des gerichtlichen Verfahrens richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften über den Zivilprozess.
  • Das Gericht stellt die Antragsschrift dem Antragsgegner oder der Antragsgegnerin zu. Dieser beziehungsweise diese erhält die Möglichkeit zur Stellungnahme.
  • Häufig findet ein Verhandlungstermin im Gericht statt.
  • Das Gericht kann von den Beteiligten verlangen, über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. Kommen Beteiligte dieser Verpflichtung nicht nach, kann das Gericht selbständig Erkundigungen einholen, zum Beispiel bei Arbeitgebern, der Arbeitsagentur oder bei Versicherungen.
  • Wenn sich die Verfahrensbeteiligten nicht über den Unterhalt einigen können, so trifft das Gericht eine Entscheidung.

Dauer

Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren gegebenenfalls länger, vom Einzelfall abhängig.

Gebühren


  • Gerichtskosten

  • Rechtsanwaltskosten


Beides richtet sich nach dem Streitwert.

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 10.10.2024