Beschreibung der Leistung
Wenn Sie noch verheiratet sind aber getrennt leben, also keine häusliche Gemeinschaft mehr zwischen den Eheleuten besteht, kann die eine Person von der anderen bereits vor der Scheidung einen angemessenen Unterhalt verlangen.
Das Gleiche gilt, wenn Sie noch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
Sie sind verpflichtet, sich dabei gegenseitig Auskunft über Ihr Einkommen zu geben. Weigern Sie sich, können die entsprechenden Angaben durch eine Auskunftsklage geltend gemacht werden.
Können Sie sich nicht über die Höhe des Trennungsunterhalts einigen, können Sie einen Antrag an das Familiengericht stellen. Sie müssen sich dabei anwaltlich vertreten lassen.
Bevor Sie einen Antrag bei Gericht einreichen, sollten Sie dem Unterhaltsverpflichteten Gelegenheit geben, den geschuldeten Unterhalt freiwillig zu zahlen. Lassen Sie sich hierzu am besten anwaltlich beraten.
Für die Berechnung des angemessenen Unterhalts sind die Lebensverhältnisse während der Ehe beziehungsweise der eingetragenen Lebenspartnerschaft entscheidend. Es kommt also auf die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse an, die während der Ehe bestanden.
Die Berechnung des Unterhalts ist kompliziert. Bitte nehmen Sie anwaltliche Beratung in Anspruch.