Beschreibung der Leistung
Anlässlich der Scheidung findet nach deutschem Recht von Amts wegen ein Ausgleich der innerhalb der Ehe erlangten Versorgungsanrechte beziehungswiese Rentenanwartschaften statt. Der Versorgungsausgleich bedeutet daher die gleichmäßige Verteilung von Rentenanwartschaften, welche die Eheleute während der Ehezeit erworben haben.
Die Eheleute tragen im Hinblick auf die beiderseitige Altersversorgung füreinander Verantwortung. Ausgeglichen werden also insbesondere ehebedingte Nachteile durch die Aufteilung von Haushalt, Kindererziehung und Erwerbstätigkeit. Deshalb hat meistens diejenige Person in einer Ehe einen Versorgungsausgleichsanspruch, die aufgrund der Haushaltsführung und Kindererziehung selbst weniger gearbeitet hat und daher weniger Rentenansprüche erworben hat.
Beispiel: Eine der Personen in der Ehe arbeitete verkürzt, um die Kinder betreuen zu können. Es sind eventuell aufgrund des geringeren Einkommens weniger Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt worden. Durch den Versorgungsausgleich wird dieser Nachteil korrigiert. Beide bekommen mit Eintritt ins Rentenalter Rente in der Höhe, als hätten beide während der Ehezeit gleich viel verdient.
Auszugleichen sind insbesondere Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung (zum Beispiel Ärzte* oder Rechtsanwälte), aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- oder Invaliditätsvorsorge.
Kapitallebensversicherungen (außer Kapitalleistungen nach dem Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz, zum Beispiel Riesterrenten) und Unfallrenten fallen nicht in den Versorgungsausgleich. Die jeweiligen Anwartschaften, die beide Personen während der gemeinsamen Ehe erwarben, werden hälftig geteilt.
Ausschluss des Versorgungsausgleichs
Die Eheleute können den Versorgungsausgleich durch einen notariellen Ehevertrag oder einen gerichtlich protokollierten Vergleich ganz oder teilweise ausschließen. Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich können Sie zum Beispiel im Rahmen eines Ehevertrags treffen. Auch während des Scheidungsverfahrens ist es noch möglich, den Versorgungsausgleich auszuschließen. Die Vereinbarung muss notariell beurkundet werden oder in einem gerichtlich protokollierten Vergleich erfolgen. Das Familiengericht ist grundsätzlich an die Vereinbarung gebunden. Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich muss jedoch einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten:
Das Gericht prüft bei entsprechenden Anhaltspunkten, ob die Vereinbarung eine Ehegattin beziehungsweise einen Ehegatten unangemessen benachteiligt wird.