Beschreibung der Leistung
Sollten Sie sich mit Ihrem in Trennung lebenden Partner nicht über die Verteilung der Haushaltsgegenstände einigen können, können Sie einen Anspruch auf Verteilung der Haushaltsgegenstände gerichtlich geltend machen.
Haushaltsgegenstände sind üblicherweise Sachen, die für die Wohnung, den Haushalt und das Zusammenleben der Familie im gemeinsamen Haushalt genutzt werden (zum Beispiel Möbel, Geschirr, Unterhaltungselektronik, gemeinsame Wäsche, Sportgeräte und Kunstgegenstände).
Ein gerichtliches Verfahren kann langwierig und kostspielig sein, Sie sollten daher immer zuerst eine einverständliche Regelung anstreben. Gegenstand einer außergerichtlichen Einigung könnten auch Ausgleichszahlungen sein.
Können sich die Eheleute über die Aufteilung nicht einigen, nimmt das Familiengericht auf Antrag eine Aufteilung der Haushaltsgegenstände vor.
Zuordnung zum Hausrat:
- Es muss sich um einen Haushaltsgegenstand handeln.
- Der Haushaltsgegenstand muss beiden Ehepartnern gemeinsam gehören: Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, gelten für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten, es sei denn, das Alleineigentum eines Ehegatten steht fest (der Ehegatte, der sich auf Alleineigentum beruft, muss dies im Verfahren beweisen).
Nicht zum Hausrat zählen:
- Dinge, die ausschließlich als Kapitalanlage bestimmt sind (Beispiel: Aktien)
- Gegenstände des persönlichen Gebrauchs (Beispiel: Kleidung)
- Haushaltsgegenstände, die ein Ehepartner vor der Ehe oder nach der Trennung erwarb
Ob Fahrzeuge als "Hausrat" oder "sonstiges Vermögen" gelten, hängt hauptsächlich von der Nutzung ab:
- als Hausrat: Nutzung für überwiegend familiäre Zwecke
- als sonstiges Vermögen: überwiegende Nutzung durch einen Ehepartner für den Arbeitsweg.