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Verteilung der Haushaltsgegenstände bei getrenntlebenden Partnern

Wenn Sie verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind, jedoch getrennt leben, können Sie für die Zeit des Getrenntlebens eine Verteilung der Haushaltsgegenstände verlangen.

Beschreibung der Leistung

Sollten Sie sich mit Ihrem in Trennung lebenden Partner nicht über die Verteilung der Haushaltsgegenstände einigen können, können Sie einen Anspruch auf Verteilung der Haushaltsgegenstände gerichtlich geltend machen.



Haushaltsgegenstände sind üblicherweise Sachen, die für die Wohnung, den Haushalt und das Zusammenleben der Familie im gemeinsamen Haushalt genutzt werden (zum Beispiel Möbel, Geschirr, Unterhaltungselektronik, gemeinsame Wäsche, Sportgeräte und Kunstgegenstände).


Ein gerichtliches Verfahren kann langwierig und kostspielig sein, Sie sollten daher immer zuerst eine einverständliche Regelung anstreben. Gegenstand einer außergerichtlichen Einigung könnten auch Ausgleichszahlungen sein.


Können sich die Eheleute über die Aufteilung nicht einigen, nimmt das Familiengericht auf Antrag eine Aufteilung der Haushaltsgegenstände vor.



Zuordnung zum Hausrat:

  • Es muss sich um einen Haushaltsgegenstand handeln.
  • Der Haushaltsgegenstand muss beiden Ehepartnern gemeinsam gehören: Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, gelten für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten, es sei denn, das Alleineigentum eines Ehegatten steht fest (der Ehegatte, der sich auf Alleineigentum beruft, muss dies im Verfahren beweisen).

Nicht zum Hausrat zählen:

  • Dinge, die ausschließlich als Kapitalanlage bestimmt sind (Beispiel: Aktien)
  • Gegenstände des persönlichen Gebrauchs (Beispiel: Kleidung)
  • Haushaltsgegenstände, die ein Ehepartner vor der Ehe oder nach der Trennung erwarb

Ob Fahrzeuge als "Hausrat" oder "sonstiges Vermögen" gelten, hängt hauptsächlich von der Nutzung ab:

  • als Hausrat: Nutzung für überwiegend familiäre Zwecke
  • als sonstiges Vermögen: überwiegende Nutzung durch einen Ehepartner für den Arbeitsweg.
 

Informationen

Voraussetzungen

Sie haben als Ehe- beziehungsweise Lebenspartner oder Lebenspartnerin den Anspruch auf Verteilung der Haushaltsgegenstände, wenn:

  • Sie sich über die Verteilung der Gegenstände nicht einigen können
  • Sie getrenntlebende Ehe beziehungsweise Lebenspartner sind
  • es sich bei den Streitgegenständen um Haushaltsgegenstände handelt
  • der Gegenstand Ihnen persönlich gehört
  • Sie Ihrem Partner beziehungsweise Ihrer Partnerin den Gegenstand nicht zum Gebrauch überlassen müssen, da dieser den Gegenstand zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt
  • den Partnern gemeinsam gehörende Gegenstände werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt

Benötigte Unterlagen

  • Liste über die gesamten Haushaltsgegenstände, einschließlich der bereits verteilten und der Haushaltsgegenstände, über die eine Einigung erzielt wurde.
  • gegebenenfalls Eigentumsnachweise wie Rechnungen, Kaufverträge; Beleg über die Nutzung für berufliche Zwecke (Beispiel: Fahrzeug)
  • Aufstellung darüber, wie eine Verteilung vorgenommen werden soll, für den Fall einer späteren Scheidung. Die Aufstellung muss von Ihrer Ehe oder Lebenspartnerin beziehungsweise Ihrem Ehe- oder Lebenspartner unterschrieben sein.
  • gegebenenfalls Nachweise, warum Gegenstände zwingend bei einem der Partner verbleiben müssen, zum Beispiel ärztliche Atteste.

Zu Beachten

Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an

Fristen

Ihren Anspruch müssen Sie rechtzeitig in Ihrer Trennungsphase geltend machen.

Verfahrensablauf

  • Ein Antrag auf Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben ist bei dem zuständigen Amtsgericht – Familiengericht – zu stellen. In jedem Fall ist es empfehlenswert, vor der Antragstellung einen Anwalt zu konsultieren.
  • Das Familiengericht strebt zunächst immer an, dass sich die Ehepartner einverständlich über die Aufteilung von Hausrat und Vermögen einigen.
  • Ist eine einverständliche Lösung nicht möglich, entscheidet das Familiengericht nach eigenem Ermessen. Es hat dabei die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und bezieht in die Erwägungen das Wohl der Kinder mit ein.
  • Das Gericht kann zur Erleichterung seiner Entscheidung von jedem der Ehepartner verlangen, ausführlich Auskunft über die betreffenden Gegenstände zu geben.
  • Das Gericht wird in der Regel die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern und das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen.
  • Das Gericht entscheidet über die Verteilung der Haushaltsgegenstände durch Beschluss. Es kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.

Dauer

Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren gegebenenfalls länger, vom Einzelfall abhängig.

Gebühren


  • Gerichtskosten

  • gegebenenfalls Rechtsanwaltskosten

  • beides richtet sich nach dem Gegenstandswert

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier die Meldeadresse mit Straße und Hausnummer an

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Letzte Aktualisierung: 14.11.2025