Beschreibung der Leistung
Für eine Adoption sind grundsätzlich die Einwilligungen der Mutter, des Vaters und des Kindes erforderlich. Hierbei ist es ohne Bedeutung, ob es um eine Adoption durch eine neue Familie, eine sogenannte Fremd-Adoption, oder durch einen Stiefelternteil also eine Stiefkind-Adoption geht.
Für Kinder, die jünger als 14 Jahre sind, kann nur die Person oder die Personen, die es gesetzlich vertreten einwilligen. Für ältere Kinder kann in der Regel nur das Kind selbst die Einwilligung erklären. Zusätzlich ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Wenn Sie als Kind oder Stiefkind in eine Adoption eingewilligt haben und sich jetzt aber gegen die Adoption entscheiden, können Sie Ihre Einwilligung widerrufen, sofern die Adoption noch nicht wirksam ist.
Das ist auch möglich, wenn der gesetzliche Vertreter die Einwilligung für das Kind erklärt hat und das Kind später 14 Jahre alt geworden ist, aber nur, wenn die Adoption noch nicht abgeschlossen ist. Das Kind kann die Einwilligung alleine widerrufen. Es braucht hierzu keine Erlaubnis. Warum das Kind die Einwilligung widerrufen will, spielt keine Rolle.
Für den Widerruf der Einwilligung ist eine Form vorgeschrieben. Der Widerruf muss öffentlich beurkundet werden. Diese Beurkundung kann in einem Notariat oder in einem Jugendamt erfolgen. Die Beurkundung im Jugendamt ist gebührenfrei. Für die Beurkundung in einem Notariat entstehen Kosten. Der Widerruf muss danach zum Familiengericht gegeben werden.