Vollzeitpflege für ältere Kinder und Jugendliche Beratung erhalten

Sie sind Pflegeperson eines älteren Kindes und/ oder Jugendlichen im Rahmen der Vollzeitpflege? Hier erfahren Sie, wie und wo Sie fachliche Beratung und Unterstützung erhalten können.

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie ältere Kinder und/ oder Jugendlich im Rahmen der Vollzeitpflege aufnehmen, besteht für Sie ein Anspruch auf Beratung und Unterstützung. Das gilt auch, wenn die älteren Kinder oder Jugendlichen keine Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe erhalten. Auch wenn für Sie als nahe Verwandte oder Verwandter keine Pflegeerlaubnis erforderlich ist, steht Ihnen diese Beratung und Unterstützung zu.

Ältere Kinder und Jugendliche haben besondere Bedarfe und das erfordert eine enge und intensive Beratung und Unterstützung der Beteiligten im Pflegeverhältnis.
Um diesen Anforderungen an eine Pflegefamilie erfolgreich und langfristig zu erfüllen, werden für Sie professionelle Beratungs- und Unterstützungsangebote von Fachkräften mit ausgewiesener Expertise gewährleistet.

Eine kontinuierliche fachspezifische Beratung und Unterstützung von Pflegeverhältnissen trägt dazu bei, Ihre Pflegefamilie langfristig zu stabilisieren.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie haben ein älteres Kind und/ oder Jugendlichen im Rahmen der Vollzeitpflege aufgenommen oder planen eine Aufnahme.

Benötigte Unterlagen

keine

Zu Beachten

Die Aufgaben und Anforderungen an Pflegefamilien mit Jugendhilfeauftrag unterscheiden sich deutlich von denen einer Familie ohne Jugendhilfeauftrag. Sie erbringen als Privatpersonen einen öffentlichen Auftrag im Rahmen der Hilfe zur Erziehung. Sie verpflichten sich damit im Rahmen des Hilfeverlaufs zur Kooperation mit dem zuständigen Jugendamt.


Fristen

Es gibt keine Frist.

Verfahrensablauf

  • Sie nehmen Kontakt zu Ihrem zuständigen Jugendamt oder Pflegekinderdienst auf.
  • Dort erhalten Sie die spezifische Beratung und Unterstützung.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Art Ihres Anliegens.

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf

Entfällt

Rechtsgrundlage

§27 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) 

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__27.html

§33 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII)  

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__33.html

§37a Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII)  

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__37a.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier die Wohnanschrift mit Straße und Hausnummer an

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Suchwörter: Pflegeeltern Pflegekind Pflegepersonen Stabilisierung

Letzte Aktualisierung: 14.12.2025