Hamburg.deHamburg ServiceAufhebung der Vormundschaft

Aufhebung der Vormundschaft

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Die Vormundschaft endet, wenn die Gründe für ihre Einrichtung nicht mehr gegeben sind.

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Beschreibung der Leistung

Die Vormundschaft endet, wenn die Gründe für ihre Einrichtung nicht mehr gegeben sind.
Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn

  • die Eltern des Mündels das Recht ihr Kind zu vertreten zurückgewinnen und die elterliche Sorgebefugnis wiederauflebt. Dafür genügt es, wenn den Eltern oder einem Elternteil wenigstens im Bereich der Personensorge oder im Bereich der Sorge für das Vermögen des Kindes die Befugnis zur gesetzlichen Vertretung wieder zusteht.
  • die elterliche Sorge wegen beschränkter Geschäftsfähigkeit eines Elternteils ruhte. Die Vormundschaft endet kraft Gesetzes mit Erlangen der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit, also wenn der minderjährige Elternteil volljährig wird.
  • die Vormundschaft wegen eines nicht zu ermittelnden Familienstandes angeordnet wurde. Die Vormundschaft endet dann ohne Weiteres mit Ermittlung des Familienstands. Beispielsweise wenn die Eltern eines minderjährigen unbegleiteten Flüchtlings nach Deutschland nachreisen.
  • das Mündel volljährig wird. Wenn über die Volljährigkeit hinaus ein Hilfebedürfnis besteht, kann eine Betreuung eingerichtet werden.
  • das Mündel verstirbt.

 

Informationen

Voraussetzungen

Die Gründe für die Errichtung der Vormundschaft sind weggefallen.

Benötigte Unterlagen

z.B. Dokumente, die die Rück-Übertragung der elterlichen Sorge auf die Eltern ausweisen (Gerichtsbeschluss).
In der Regel endet die Vormundschaft  kraft Gesetzes (z.B. Eintritt der Volljährigkeit)

Zu Beachten

Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Fristen

keine

Verfahrensablauf

  • Grundsätzlich endet die Vormundschaft kraft Gesetzes, wenn die Voraussetzungen wegfallen. Dadurch endet zugleich das Amt des Vormunds.
  • Ob die Voraussetzungen für die Vormundschaft weggefallen sind, ist von Amts wegen durch das Gericht festzustellen.
  • Bestehen Zweifel oder Uneinigkeit, ob und wann die Vormundschaft beendet ist, stellt das Familiengericht durch Beschluss die Vormundschaftsbeendigung und deren Zeitpunkt fest.
  • Der Vormund muss nach Beendigung seines Amtes, die Bestellungsurkunde beziehungsweise das Jugendamt die erteilte Bescheinigung zurückzugeben.
  • Der Vormund muss das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen und alle Unterlagen an den Mündel, dessen Erben oder einen sonstigen Berechtigten herausgeben.
  • Eine Schlussrechnung über die Vermögensverwaltung muss der Vormund nur erstellen, wenn der Mündel, dessen Erben oder ein sonstiger Berechtigter dies verlangen. Auf dieses Recht muss der Vormund den Mündel bzw. den Berechtigten hinweisen. Dieser hat dann 6 Wochen Zeit, dem Familiengericht mitzuteilen, dass eine Schluss-Rechnungslegung vom Vormund gewünscht wird. Die Frist beginnt, sobald der Vormund den Mündel oder den sonstigen Berechtigten auf sein Recht hingewiesen hat.
  • Der befreite Vormund muss keine Schlussrechnung anfertigen, sondern nur eine Vermögensübersicht erstellen.

Dauer

keine

Gebühren

Es fallen Gerichtsgebühren an, die lediglich gezahlt werden müssen, soweit das Mündel vermögend ist.

Rechtsbehelf

Beschwerde

Rechtsgrundlage

§ 1806 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Ende der Vormundschaft

§ 1807, 1872 BGB Vermögensherausgabe, Schlussrechnungslegung und Fortführung der Geschäfte

§ 168b Abs. 3 Familienverfahrensgesetz (FamFG)

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Suchwörter: Ende Vormundschaft Vormundschaft endet Vormundschaft zu ende

Letzte Aktualisierung: 07.10.2024