Beschreibung der Leistung
Die Vormundschaft endet, wenn die Gründe für ihre Einrichtung nicht mehr gegeben sind.
Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn
- die Eltern des Mündels das Recht ihr Kind zu vertreten zurückgewinnen und die elterliche Sorgebefugnis wiederauflebt. Dafür genügt es, wenn den Eltern oder einem Elternteil wenigstens im Bereich der Personensorge oder im Bereich der Sorge für das Vermögen des Kindes die Befugnis zur gesetzlichen Vertretung wieder zusteht.
- die elterliche Sorge wegen beschränkter Geschäftsfähigkeit eines Elternteils ruhte. Die Vormundschaft endet kraft Gesetzes mit Erlangen der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit, also wenn der minderjährige Elternteil volljährig wird.
- die Vormundschaft wegen eines nicht zu ermittelnden Familienstandes angeordnet wurde. Die Vormundschaft endet dann ohne Weiteres mit Ermittlung des Familienstands. Beispielsweise wenn die Eltern eines minderjährigen unbegleiteten Flüchtlings nach Deutschland nachreisen.
- das Mündel volljährig wird. Wenn über die Volljährigkeit hinaus ein Hilfebedürfnis besteht, kann eine Betreuung eingerichtet werden.
- das Mündel verstirbt.