Voraussetzungen
Als volljährige Person können Sie eine Erklärung zur Änderung ihres Geschlechtseintrags und ihrer Vornamen beim Standesamt abgeben.
Als minderjährige Person ab 14 Jahren können Sie die notwendige Erklärung selbst abgeben. Für die Erklärung benötigen Sie die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Sollten die gesetzlichen Vertreter nicht zustimmen, kann die Zustimmung durch das Familiengericht ersetzt werden.
Als minderjähriges Kind bis 14 Jahre kann nur durch die gesetzlichen Vertreter die Änderungserklärung gegenüber dem Standesamt abgegeben werden. Es bedarf der Zustimmung des Kindes, sofern das Kind das 5. Lebensjahr vollendet hat. Bei der Erklärung des gesetzlichen Vertreters vor dem Standesamt muss auch das minderjährige Kind anwesend sein.
Bei geschäftsunfähigen Volljährigen kann nur die betreuende Person die Änderungserklärung gegenüber dem Standesamt abgeben. Es bedarf hierzu der Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Benötigte Unterlagen
Deutsche Staatsangehörige benötigen:
- Personalausweis oder Reisepass
- Geburtsurkunde
- Eheurkunde, wenn Sie bereits verheiratet sind oder waren
- Geburtsurkunden von eigenen Kindern, die in Deutschland geboren sind
Ausländische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland benötigen zusätzlich:
- Nachweis über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder
- Nachweis einer verlängerbaren Aufenthaltserlaubnis und rechtmäßigem Aufenthalt im Inland oder
- eine blaue Karte EU
Bitte beachten Sie, wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache oder in internationaler Form vorliegen, müssen Sie eine Übersetzung eines in Deutschland vereidigten Übersetzers oder Übersetzerin vorlegen.
Zu Beachten
- Vom zuständigen Standesamt erhalten Sie nach dem Termin der Erklärung einen Nachweis über die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen.
- Danach sind weitere Formalitäten zu erledigen, damit die Änderungen in den unterschiedlichen Stellen wirksam werden (wie zum Beispiel Beantragung neuer Ausweis, Meldung an Rentenversicherung, Krankenkasse, etc.).
- Es ist nicht möglich, nur die Vornamen zu ändern.
Fristen
- Zwischen der Anmeldung und der Erklärung müssen mindestens drei Monate liegen.
- Wenn die Erklärung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung abgegeben wird, verliert die Anmeldung ihre Gültigkeit.
- Eine erneute Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags kann erst nach Ablauf von mindestens 12 Monaten nach der vorherigen Erklärung angemeldet werden.