Beschreibung der Leistung
Wenn Sie sich in einem laufenden Asylverfahren befinden, ist eine Beschäftigung erlaubt, wenn dies in Ihrer Aufenthaltsgestattung ausdrücklich vermerkt ist. Wenn Sie arbeiten möchten, müssen Sie bei der zuständigen Stelle eine Beschäftigungserlaubnis beantragen. Dies gilt auch, wenn Sie eine betriebliche Berufsausbildung oder ein Praktikum machen möchten.
Zur Bearbeitung Ihres Antrags beteiligt die zuständige Stelle in der Regel die Bundesagentur für Arbeit, welche die Arbeitsbedingungen prüft. Wenn Sie sich bereits mehr als vier Jahre ununterbrochen in Deutschland aufgehalten haben, muss die Bundesagentur für Arbeit nicht mehr beteiligt werden.
Die Beschäftigungserlaubnis wird Ihnen befristet für die Dauer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt. Die Beschäftigungserlaubnis wird Ihnen längstens bis zum Erlöschen Ihrer Aufenthaltsgestattung erteilt.
Es bestehen die folgenden Einschränkungen:
- Nur wenn Ihr Asylverfahren nicht abgeschlossen wurde, kann Ihnen die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden.
- Wenn Sie Asylbewerber oder Asylbewerberin aus einem sogenannten „sicheren Herkunftsstaat“ sind, also aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (Nordmazedonien), Montenegro, Senegal, Serbien oder Georgien stammen, und ihren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben, können Sie während des Asylverfahrens keine Beschäftigungserlaubnis erhalten.
- Wenn Ihr Asylverfahren als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt, und für Ihre Klage keine aufschiebende Wirkung angeordnet wurde, können Sie keine Beschäftigungserlaubnis erhalten.