Beschreibung der Leistung
Wenn Sie sich geduldet in Deutschland aufhalten, ist Ihnen die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt, wenn dies in Ihrer Duldung (Bescheinigung über die Aussetzung Ihrer Abschiebung) ausdrücklich vermerkt ist. Wenn Sie arbeiten möchten, müssen Sie eine Beschäftigungserlaubnis beantragen. Dies gilt auch, wenn Sie eine betriebliche Berufsausbildung oder ein Praktikum machen wollen. Wenn Sie eine betriebliche Berufsausbildung (duale Ausbildung) absolvieren möchten, müssen Sie die Beschäftigungserlaubnis für den konkreten Ausbildungsplatz individuell beantragen. Für eine schulische Berufsausbildung benötigen Sie keine Genehmigung.
Zur Bearbeitung Ihres Antrags beteiligt die zuständige Stelle in der Regel die Bundesagentur für Arbeit, welche die Arbeitsbedingungen prüft. Wenn Sie sich bereits mehr als vier Jahre ununterbrochenen in Deutschland aufhalten, muss die Bundesagentur für Arbeit nicht mehr beteiligt werden.
Die Beschäftigungserlaubnis wird Ihnen längstens für die Dauer Ihrer aktuellen Duldung erteilt. Wenn die Dauer Ihrer Duldung verlängert wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch die Dauer Ihrer Beschäftigungserlaubnis verlängert werden.
Sie dürfen keine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn
- Sie sich nach Deutschland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
- Ihre Aufenthaltsbeendigung aus Gründen nicht vollzogen werden kann, die Sie selbst zu vertreten haben, oder Sie Ihre Mitwirkungspflichten bei der Beseitigung des Abschiebungshindernisses verletzt haben (zum Beispiel unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung beziehungsweise der Beschaffung von Identitätsnachweisen, Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit),
- Ihre Duldung mit dem Zusatz „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ erteilt wurde, oder
- Sie aus einem sogenannten „sicheren Herkunftsstaat“ sind, also aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (Nordmazedonien), Montenegro, Senegal, Serbien oder Georgien stammen und nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt haben, der abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn die Rücknahme ist aufgrund einer Beratung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erfolgt. Auch ohne einen Asylantrag können Personen aus sicheren Herkunftsstaaten keine Beschäftigungserlaubnis erhalten.