Hamburg.deHamburg ServiceBeschäftigungserlaubnis für Personen mit...Behörde für Inneres und Sport

Behörde für Inneres und Sport

Beschäftigungserlaubnis für Personen mit Duldung beantragen

  •  

Wenn Sie im Besitz einer Duldung sind, arbeiten möchten und bereits einen Arbeitgeber gefunden haben, der Sie einstellen möchte, können Sie eine Beschäftigungserlaubnis beantragen.

  •  

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie sich geduldet in Deutschland aufhalten, ist Ihnen die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt, wenn dies in Ihrer Duldung (Bescheinigung über die Aussetzung Ihrer Abschiebung) ausdrücklich vermerkt ist. Wenn Sie arbeiten möchten, müssen Sie eine Beschäftigungserlaubnis beantragen. Dies gilt auch, wenn Sie eine betriebliche Berufsausbildung oder ein Praktikum machen wollen. Wenn Sie eine betriebliche Berufsausbildung (duale Ausbildung) absolvieren möchten, müssen Sie die Beschäftigungserlaubnis für den konkreten Ausbildungsplatz individuell beantragen. Für eine schulische Berufsausbildung benötigen Sie keine Genehmigung.

Zur Bearbeitung Ihres Antrags beteiligt die zuständige Stelle in der Regel die Bundesagentur für Arbeit, welche die Arbeitsbedingungen prüft. Wenn Sie sich bereits mehr als vier Jahre ununterbrochenen in Deutschland aufhalten, muss die Bundesagentur für Arbeit nicht mehr beteiligt werden.

Die Beschäftigungserlaubnis wird Ihnen längstens für die Dauer Ihrer aktuellen Duldung erteilt. Wenn die Dauer Ihrer Duldung verlängert wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch die Dauer Ihrer Beschäftigungserlaubnis verlängert werden.

Sie dürfen keine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn

  • Sie sich nach Deutschland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
  • Ihre Aufenthaltsbeendigung aus Gründen nicht vollzogen werden kann, die Sie selbst zu vertreten haben, oder Sie Ihre Mitwirkungspflichten bei der Beseitigung des Abschiebungshindernisses verletzt haben (zum Beispiel unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung beziehungsweise der Beschaffung von Identitätsnachweisen, Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit),
  • Ihre Duldung mit dem Zusatz „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ erteilt wurde, oder
  • Sie aus einem sogenannten „sicheren Herkunftsstaat“ sind, also aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (Nordmazedonien), Montenegro, Senegal, Serbien oder Georgien stammen und nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt haben, der abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn die Rücknahme ist aufgrund einer Beratung beim Bundesamt für  Migration und Flüchtlinge  erfolgt. Auch ohne einen Asylantrag können Personen aus sicheren Herkunftsstaaten keine Beschäftigungserlaubnis erhalten.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie sind im Besitz einer gültigen Duldung und halten sich seit mindestens drei Monaten in Deutschland auf.
  • Wenn Sie verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, halten Sie sich seit mindestens sechs Monaten im Bundesgebiet auf.
  • Sie kommen nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat.
  • Ein Arbeitgeber hat Ihnen einen konkreten Arbeitsplatz angeboten und das Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ ausgefüllt.
  • Die Bedingungen, unter denen Sie künftig arbeiten werden, sind mit denen deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbar.
  • Ihr Arbeitslohn entspricht dem Lohn deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Benötigte Unterlagen

  • Gültige Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
  • Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz), sofern vorhanden
  • Erklärung über das Beschäftigungsverhältnis (vom Arbeitgeber vollständig auszufüllen)

Im Einzelfall kann die zuständige Stelle weniger oder weitere Nachweise verlangen.

Zu Beachten

  • Die Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) ist kein Aufenthaltstitel. Sie wird ausgestellt, wenn
    • eine ausländische Person ausreisepflichtig ist, die Abschiebung aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist, oder
    • dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen eine weitere Anwesenheit in Deutschland erfordern. Der Aufenthalt der ausländischen Person ist damit nicht legal, nur kommt die Vollstreckung der Ausreisepflicht temporär nicht in Betracht.
  • Die Beschäftigungserlaubnis kann entzogen werden, wenn die ausländische Person zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird.

Fristen

Sie sollten die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung vor Abschluss eines Arbeitsvertrages beantragen.

Verfahrensablauf

  • Informieren Sie sich, ob die für Sie zuständige Stelle die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, übermitteln Sie vorab das von Ihrem Arbeitgeber vollständig ausgefüllte Formular „Erklärung über das Beschäftigungsverhältnis“  und vereinbaren einen Termin. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die zuständige Stelle nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
  • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
  • In der Regel wird die Bundesagentur für Arbeit um Zustimmung gebeten.
  • Wird die Beschäftigungserlaubnis erteilt, wird in der Regel ein entsprechender Eintrag auf Ihrer Duldung (unter „Nebenbestimmungen“) oder in einem Zusatzblatt vorgenommen.

Dauer

Sie müssen mit einer Bearbeitungsdauer von mehreren Wochen rechnen.

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf


  • Widerspruch

  • Klage

Rechtsgrundlage

§ 4a Absatz 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__4a.html

§ 60a Absatz 6 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__60a.html

§ 42 Absatz 2 Nr. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__42.html

§ 32 Beschäftigungsverordnung (BeschV)

www.gesetze-im-internet.de/beschv_2013/__32.html

§ 61 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 Asylgesetz (AsylG)

www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/__61.html

Noch nicht das passende gefunden?

Zur Hamburg Service Startseite

Letzte Aktualisierung: 04.12.2024