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Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Fischereischein für ausländische Touristen und Touristinnen beantragen

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Als ausländische Touristin oder Tourist können Sie in Deutschland einen Fischereischein beantragen.

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Beschreibung der Leistung

Wenn Sie als Tourist beziehungsweise Touristin aus dem Ausland in Deutschland Urlaub machen, können Sie einen Fischereischein erhalten. Den Fischereischein müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Der Fischereischein muss Ihnen vorliegen, bevor Sie mit dem Fischfang beginnen. 

Sie müssen den Fischereischein immer dabei haben, wenn Sie fischen oder angeln gehen und auf Anfrage berechtigter Stellen zusammen mit einem Ausweisdokument sowie einem Nachweis für die Zahlung der Fischereiabgabe vorzeigen.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie sind Tourist beziehungsweise Touristin aus dem Ausland.
  • Sie haben keinen Wohnsitz in Deutschland.
  • Sie sind im Besitz eines gültigen Fischereischeins Ihres Heimatlandes.
  • Es sind keine besonderen Gründe für eine Ablehnung erkennbar.

Benötigte Unterlagen

  • Ein digitales Passbild (auch wenn Sie persönlich vorsprechen)
  • Nachweis darüber, dass Sie im Besitz der Fischereiberechtigung Ihres Heimatlandes sind
  • Identitätsnachweis (zum Beispiel Ausweis oder Reisepass)

Zu Beachten

Keine

Fristen

Der Fischereischein ist auf ein Kalenderjahr befristet.

Verfahrensablauf

  • Sie erscheinen persönlich bei der zuständigen Stelle oder kontaktieren diese per Email.
  • Sie beantragen den Fischereischein. 
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und stellt bei Erfüllung aller Voraussetzungen den Fischereischein aus.
  • Sie unterschreiben auf dem Fischereischein.
  • Sie bezahlen die Gebühr für den Fischereischein und die Fischereiabgabe.
  • Der Fischereischein wird an Sie ausgegeben. 

Dauer

Sofort

Gebühren

35,00 EUR

zuzüglich der Fischereiabgabe in Höhe von 10,00 EUR



Sie können nicht in bar bezahlen. Sie können mit EC-Karte bezahlen. Alternativ wird Ihnen der Zahlbetrag durch ein gesondertes Schreiben in Rechnung gestellt. Letzteres ist nur möglich, wenn Sie eine zustellungsfähige Adresse benennen können.

Rechtsbehelf

Keine

Rechtsgrundlage

§ 10 Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz (HmbFAnG)

www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-FischGHA2019pP10

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Suchwörter: Ausländerfischereischein Angelschein für ausländische Touristen

Letzte Aktualisierung: 08.10.2024