Voraussetzungen
Ihre Stiftung wird als rechtsfähig anerkannt, wenn
- das Stiftungsgeschäft den zwingenden gesetzlichen Anforderungen entspricht
- die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint
- der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet
Benötigte Unterlagen
Dem Antrag müssen Sie folgende Unterlagen beifügen:
- Stiftungsgeschäft (einfach)
- Stiftungssatzung (einfach)
- Stellungnahme des zuständigen Finanzamts zur Gemeinnützigkeit der geplanten Stiftung
- gegebenenfalls Vollmacht (wenn Sie nicht in eigenem Namen tätig sind)
- gegebenenfalls weitere Unterlagen
Zu Beachten
Binden Sie die Stiftungsaufsicht frühzeitig ein, um bei der Ausgestaltung der Entwürfe des Stiftungsgeschäftes sowie der Stiftungssatzung Hinweise zur Anerkennungsfähigkeit, insbesondere zur dauerhaften Sicherstellung des Stiftungszwecks einbeziehen zu können.
Hinweise auf die erforderlichen Unterlagen zur Errichtung einer Stiftung und Mustervorlagen finden Sie im Downloadbereich auf der Website der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz Hamburg.
Das zuständige Finanzamt berät Sie über die steuerlichen Aspekte einer Stiftung. Dies betrifft insbesondere die inhaltlichen Anforderungen an die Stiftungssatzung, um die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllen zu können.
Mit der Wirksamkeit der Anerkennung entsteht die Stiftung als juristische Person. Die Stiftung erwirbt einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Stifterin oder den Stifter auf Übertragung des ihr gewidmeten Vermögens. Die Verwirklichung des Stiftungszwecks setzt dabei voraus, dass der Stiftung die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Die Stifterin oder der Stifter muss deshalb der Stiftung ein bestimmtes Stiftungsvermögen widmen. Dieses muss ausreichend bemessen sein, um den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig aus den Erträgen, die aus dem Stiftungsvermögen erwirtschaftet werden, erfüllen zu können.
Fristen
Keine