Beschreibung der Leistung
Wenn eine Stiftung aufgelöst werden müsste, das zuständige Organ aber nicht rechtszeitig über die Auflösung entscheidet, wird die Stiftung von Amts wegen aufgehoben.
Wenn eine Stiftung aufgelöst werden müsste, das zuständige Organ aber nicht rechtszeitig über die Auflösung entscheidet, wird die Stiftung von Amts wegen aufgehoben.
Wenn das zuständige Organ der Stiftung nicht rechtzeitig über die Auflösung der Stiftung entscheidet, wird die Stifung von Amts wegen aufgehoben.
Wenn die Stiftung das Allgemeinwohl gefährdet und diese Gefährung nicht auf andere Weise beseitigt wird, wird die Stiftung von Amts wegen aufgehoben.
Wenn der Verwaltungssitz der Stiftung im Ausland begründet wurde und die Behörde die Verlegung des Verwaltungssitzes ins Inland nicht innerhalb angemessener Zeit erreichen kann, wird die Stiftung von Amts wegen aufgehoben.
Keine
Es handelt sich um ein Verfahren von Amts wegen.
Eine Stiftung ist aufzulösen, wenn
Wenn das zuständige Organ der Stiftung nicht rechtzeitig über die Auflösung entscheidet, wird die Stiftung von Amts wegen aufgehoben.
Nach Aufwand.
Es handelt sich nicht um eine Antragsleistung. Die zuständige Behörde prüft die Voraussetzungen auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen und Informationen. Hinweise auf mögliches gemeinwohlschädigendes Verhalten können Sie der zuständigen Behörde mitteilen.
Nach Aufwand.
Für die Aufhebung einer Stiftung fallen Gebühren nach dem Hamburgischen Gebührengesetz an, die sich nach dem Aufwand richten.
Widerspruch innerhalb eines Monats ab Erhalt des Auflösungsbescheides
Suchwörter: Aufhebung Stiftung Stiftungsaufhebung
Letzte Aktualisierung: 14.10.2024