Hamburg.deHamburg ServiceAufhebung einer StiftungBehörde für Justiz und Verbraucherschutz

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Aufhebung einer Stiftung

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Unter bestimmten Voraussetzungen wird eine Stiftung von Amts wegen aufgehoben.
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Beschreibung der Leistung

Wenn eine Stiftung aufgelöst werden müsste, das zuständige Organ aber nicht rechtszeitig über die Auflösung entscheidet, wird die Stiftung von Amts wegen aufgehoben.

 

Informationen

Voraussetzungen

Wenn das zuständige Organ der Stiftung nicht rechtzeitig über die Auflösung der Stiftung entscheidet, wird die Stifung von Amts wegen aufgehoben.
Wenn die Stiftung das Allgemeinwohl gefährdet und diese Gefährung nicht auf andere Weise beseitigt wird, wird die Stiftung von Amts wegen aufgehoben.
Wenn der Verwaltungssitz der Stiftung im Ausland begründet wurde und die Behörde die Verlegung des Verwaltungssitzes ins Inland nicht innerhalb angemessener Zeit erreichen kann, wird die Stiftung von Amts wegen aufgehoben.

Benötigte Unterlagen

Keine

Zu Beachten

Es handelt sich um ein Verfahren von Amts wegen.

Eine Stiftung ist aufzulösen, wenn 

  • sie ihren Zweck nicht mehr dauerhaft und nachhaltig erfüllen kann und
  • ihre Satzung nicht so umgestalten werden kann, dass sie ihren Zweck wieder dauerhaft und nachhaltig erfüllen kann oder
  • die für sie eingerichtete Zeit einer Verbrauchsstiftung abgelaufen ist.

Wenn das zuständige Organ der Stiftung nicht rechtzeitig über die Auflösung entscheidet, wird die Stiftung von Amts wegen aufgehoben.

Fristen

Nach Aufwand.

Verfahrensablauf

Es handelt sich nicht um eine Antragsleistung. Die zuständige Behörde prüft die Voraussetzungen auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen und Informationen. Hinweise auf mögliches gemeinwohlschädigendes Verhalten können Sie der zuständigen Behörde mitteilen.

Dauer

Nach Aufwand.

Gebühren

Für die Aufhebung einer Stiftung fallen Gebühren nach dem Hamburgischen Gebührengesetz an, die sich nach dem Aufwand richten.

Rechtsbehelf

Widerspruch innerhalb eines Monats ab Erhalt des Auflösungsbescheides

Rechtsgrundlage

 § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Adresse und Kontakt

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Suchwörter: Aufhebung Stiftung Stiftungsaufhebung

Letzte Aktualisierung: 14.10.2024