Voraussetzungen
Sie sind Aufstellerin beziehungsweise Aufsteller des Spielgerätes oder Inhaberin oder Inhaber des Aufstellungsortes.
Es handelt sich um ein Spielgerät
- mit Geld- oder Warengewinnmöglichkeit oder
- bei dem der Spielerfolg nicht in einem Gewinn in Geld oder Waren besteht, insbesondere:
- Punktspielgeräte wie Touch-Screen-Geräte, Fun-Games,
- Bildschirmspielgeräte, TV-Komplettgeräte wie Videospiele, Simulatoren,
- Flipper oder
- multifunktionale Geräte, insbesondere Computer, Infotainment-Terminals, Sportinfo-Terminals, Internetzugänge.
Das Spielgerät gehört keiner der folgenden Kategorien an:
- unterliegt der Spielbankabgabe,
- ist für die Benutzung von Kleinkindern bestimmt,
- ist zur erlaubnispflichtigen Aufstellung auf Volks- oder Schützenfesten, Jahrmärkten oder ähnlichen, zeitlich begrenzten Sonderveranstaltungen bestimmt oder
nach seiner Bauart für verschiedene Nutzungen zugelassen, wie zum Beispiel multifunktionale Geräte, die nachweislich und ausschließlich anderen Zwecken als dem Spiel, der Unterhaltung oder dem Vergnügen dienen.
Benötigte Unterlagen
Zu Beachten
Als Halterin oder Halter des Spielgerätes sind Sie zur Steuerzahlung verpflichtet. Halterin oder Halter sind Sie, wenn das Spielgerät auf Ihre Rechnung aufgestellt wird (Aufstellerin oder Aufsteller).
Sie haften für die Steuerzahlung, wenn Sie als Inhaberin oder Inhaber des Aufstellortes des Spielgerätes, wenn Sie an den Einnahmen oder dem Ertrag aus dem Betrieb des Spielgerätes beteiligt sind. Sie haften ebenfalls für die Steuerzahlung, wenn Sie für die Aufstellung ein Entgelt erhalten.
Fristen
Die Steuer entsteht mit Ablauf jeden Kalendermonats.
Die Anmeldung geben Sie bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats, in dem das Spielgerät aufgestellt war, ab.
Zahlen Sie die Steuer für einen Kalendermonat spätestens am zehnten Tag des folgenden Kalendermonats.