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Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen bei Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vorlegen

Wenn Sie eine Großfeuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage betreiben, müssen Sie den Schadstoffausstoß regelmäßig durch Einzelmessungen überprüfen lassen. Über die Ergebnisse der Einzelmessungen müssen Sie einen Messbericht erstellen.

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Beschreibung der Leistung

Wenn Sie Betreiberin oder Betreiber einer Großfeuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage sind, müssen Sie den Schadstoffausstoß in regelmäßigen Abständen durch Einzelmessungen überprüfen lassen.

Die Messungen müssen Sie von einem akkreditierten Messinstitut oder einer sachverständigen Person durchführen lassen. Über die Ergebnisse müssen Sie einen Messbericht erstellen und diesen bei der zuständigen Stelle vorlegen.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie sind Betreiberin oder Betreiber einer Großfeuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage.
  • Sie haben Ihre Anlage neu errichtet oder wesentlich geändert.
  • Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen.

Benötigte Unterlagen

Vollständiger Messbericht mit Angaben über:

  • Messplanung
  • Messergebnis
  • verwendete Messverfahren
  • Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind

Zu Beachten

  • Der Messbericht hat inhaltlich dem Anhang A der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe 2018) zu entsprechen.
  • Wenn Sie den Messbericht oder die Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Fristen

Wenn Sie Ihre Anlage neu in Betrieb genommen oder wesentlich geändert haben, müssen Sie die Messungen erstmals frühestens nach 3 Monaten und spätestens nach 6 Monaten durchführen lassen.



Anschließend sind die Messungen wiederkehrend nach der letzten Messung durchführen zu lassen. Der Turnus für die periodischen Einzelmessungen ist abhängig vom Brennstoff und der Anlagenleistung sowie vom Schadstoff.



Der Messbericht muss innerhalb von 12 Wochen nach der Messung zusammen mit allen Unterlagen bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorgelegt werden.

Verfahrensablauf

  • Sie wenden sich an ein akkreditiertes Messinstitut oder eine sachverständige Person, stellen die erforderlichen Informationen für die Messung zur Verfügung und vereinbaren einen Messtermin.
  • Anschließend bestätigt das Messinstitut oder die sachverständige Person für Sie die Messplanung und meldet diese zusammen mit dem Messtermin der zuständigen Stelle.
  • Zum Messtermin ermittelt das Messinstitut oder die sachverständige Person die Emissionswerte und vergleicht sie mit den gesetzlich vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerten der von Ihnen betriebenen Anlage.
  • Nach Abschluss der Messung erhalten Sie vom Messinstitut oder von der sachverständigen Person einen Messbericht.
  • Den Messbericht müssen Sie prüfen und zusammen mit der Messplanung, dem Ergebnis jeder Einzelmessung, dem verwendeten Messverfahren und den Betriebsbedingungen bei der Messung nach der Messung an die zuständige Stelle senden.
  • Sie erhalten anschließend von der zuständigen Stelle eine Bestätigung über den Eingang Ihres Messberichts.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer ist nicht gesetzlich festgelegt.

Gebühren

keine

Rechtsbehelf

Es handelt sich um eine Meldung durch Sie. Es ist kein Rechtsbehelf erforderlich.

Rechtsgrundlage

§ 20 der 13. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung (13. BImSchV)

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_13_2021/__20.html



§ 21 der 13. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung (13. BImSchV)

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_13_2021/__21.html



§ 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__26.html



§ 28 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__28.html

Adresse und Kontakt

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Betrieblicher Umweltschutz

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Letzte Aktualisierung: 19.07.2025