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Hilfe zur Pflege beantragen

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Hilfe zur Pflege ist eine bedarfsorientierte Sozialleistung zur Unterstützung pflegebedürftiger Personen, die den notwendigen Pflegeaufwand nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen können.

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Beschreibung der Leistung

Sie können Hilfe zur Pflege vom Sozialhilfeträger erhalten, wenn Sie den notwendigen ausreichend Pflegeaufwand nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen können. Gründe für die benötigte Hilfe können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen sein, die nicht selbständig bewältigt werden können.
 
Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 folgende Leistungen: 

  • Bewilligung von Pflegehilfsmitteln 
  • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
  • ein Entlastungsbetrag
  • digitale Pflegeanwendungen und die ergänzende Unterstützung bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen 

 
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 können folgende Leistungen beantragen: 

  • (teil-) stationäre Pflege 
  • Kurzzeitpflege 
  • ein Entlastungsbetrag 
  • häusliche Pflege in Form von
    • Pflegegeld 
    • häuslicher Pflegehilfe 
    • Verhinderungspflege 
    • Pflegehilfsmitteln 
    • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes 
    • digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützung bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen.

Hilfe zur Pflege kommt für Pflegebedürftige in Betracht, die

  • nicht pflegeversichert sind oder
  • keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben, oder
  • deren Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, um den notwendigen Pflegebedarf zu decken,

 

Informationen

Voraussetzungen

-        Sie sind pflegebedürftig im Sinne des § 61a SGB XII.
-        Sie können den notwendigen Pflegebedarf nicht aus eigenen finanziellen Mitteln sicherstellen.
-        falls vorhanden: Ihrem nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartner ist nicht zuzumuten, die benötigten Mittel aus Einkommen und Vermögen aufzubringen, um Ihren Pflegebedarf zu decken.

Benötigte Unterlagen

-        alle Ausweisdokumente (ggf. bei Ausländern: mit Aufenthaltstitel),
-        Bedarfsbegründende Nachweise, wie z.B. Ärztliches Attest, Nachweis über Pflegegrad oder (falls vorhanden) Schwerbehindertenausweis
-        Beleg über vorrangige Leistungen zur Pflege (Pflegekasse)
-        Nachweise über wirtschaftliche Bedürftigkeit (Sozialhilfeantrag)
Der Umfang der benötigten Unterlagen, insbesondere Einkommens- und Vermögensnachweise, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.

Zu Beachten

Keine

Fristen

Bitte beachten Sie, dass Hilfe zur Pflege immer erst ab Bekanntwerden des Bedarfs geleistet werden kann. Bitte stellen Sie daher auch einen Antrag, wenn noch nicht alle Unterlagen vollständig vorliegen.

Verfahrensablauf

Die Hilfebedürftigkeit kann formlos bei der zuständigen Stelle angezeigt werden. Ein vollständig ausgefüllter Sozialhilfeantrag sollte dann zeitnah nachgereicht werden.
Da diese Sozialhilfeleistungen erst ab dem Zeitpunkt gewähren können, ab dem das Grundsicherungs- und Sozialamt von der Hilfebedürftigkeit der bzw. des Antragstellenden erfährt, sollte die Hilfebedürftigkeit möglichst zeitnah angezeigt werden.
Nachdem der Antrag geprüft wurde und gegebenenfalls weitere Stellungnahmen eingeholt wurden, erhalten Sie einen Bescheid.

Dauer

Über den Antrag wird schnellstmöglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf

Widerspruch 

Rechtsgrundlage

§§ 61 bis 66a Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/BJNR302300003.html#BJNR302300003BJNG001101360

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 13.11.2024