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Hilfe zur Pflege beantragen

Hilfe zur Pflege ist eine bedarfsorientierte Sozialleistung, die Sie als pflegebedürftige Person, die den notwendigen Pflegeaufwand nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen kann, zu Ihrer Unterstützung erhalten können.

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Beschreibung der Leistung

Sie können Hilfe zur Pflege vom Sozialhilfeträger erhalten, wenn Sie den notwendigen Pflegeaufwand nicht ausreichend aus eigenen Mitteln sicherstellen können. Gründe für Ihren Bedarf an Hilfe können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen sein, die Sie nicht selbständig bewältigen können.

Als pflegebedürftige Person des Pflegegrades 1 umfasst die Hilfe zur Pflege für Sie folgende Leistungen:

  • Bewilligung von Pflegehilfsmitteln
  • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
  • ein Entlastungsbetrag
  • digitale Pflegeanwendungen und die ergänzende Unterstützung bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen

Als pflegebedürftige Person des Pflegegrades 2, 3, 4 oder 5 können Sie folgende Leistungen beantragen:

  • (teil-) stationäre Pflege
  • Kurzzeitpflege
  • ein Entlastungsbetrag
  • häusliche Pflege in Form von
    • Pflegegeld
    • häuslicher Pflegehilfe
    • Verhinderungspflege
    • Pflegehilfsmitteln
    • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
    • digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützung bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen.

Hilfe zur Pflege kommt für Sie in Betracht, wenn Sie

  • nicht pflegeversichert sind oder
  • keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben, oder
  • Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, um Ihren notwendigen Pflegebedarf zu decken,
 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie sind pflegebedürftig im Sinne des § 61a SGB XII.
  • Sie können den notwendigen Pflegebedarf nicht aus eigenen finanziellen Mitteln sicherstellen.
  • Gegebenenfalls: Ihrem nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartner beziehungsweise Ihrer getrenntlebenden Ehegattin oder Lebenspartnerin ist nicht zuzumuten, die benötigten Mittel aus Einkommen und Vermögen aufzubringen, um Ihren Pflegebedarf zu decken.

Benötigte Unterlagen

  • alle Ausweisdokumente
  • Falls vorhanden: Aufenthaltstitel
  • Nachweise, die Ihren Bedarf begründen (zum Beispiel Ärztliches Attest, Nachweis über Pflegegrad)
  • Falls vorhanden: Schwerbehindertenausweis
  • Beleg über vorrangige Leistungen zur Pflege (Pflegekasse)
  • Nachweise über wirtschaftliche Bedürftigkeit (Sozialhilfeantrag)

Gegebenenfalls fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen von Ihnen an (zum Beispiel Einkommens- oder Vermögensnachweise).

Zu Beachten

Keine

Fristen

Keine.

Sie können Hilfe zur Pflege jedoch erst ab Bekanntwerden Ihres Bedarfs erhalten. Sie sollten Ihren Antrag daher möglichst frühzeitig stellen - gegebenenfalls auch, obwohl noch nicht alle notwendigen Unterlagen vollständig vorliegen.

Verfahrensablauf

  • Gegebenenfalls: Sie zeigen Ihre Hilfebedürftigkeit formlos bei der zuständigen Stelle an. Die zuständige Stelle informiert Sie dann über das mögliche weitere Vorgehen.
    • Da diese Sozialhilfeleistungen Ihnen erst ab dem Zeitpunkt gewähren können, ab dem die zuständige Stelle von Ihrer Hilfebedürftigkeit erfährt, sollten Sie Ihre Hilfebedürftigkeit möglichst zeitnah anzeigen.
  • Sie reichen Ihren vollständig ausgefüllten Sozialhilfeantrag bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
  • Gegebenenfalls beteiligt die zuständige Stelle weitere Stellen an dem Verfahren und holt gegebenenfalls Stellungnahmen ein.
  • Die zuständige Stelle teilt Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag mit einem schriftlichen Bescheid mit.

Dauer

Über den Antrag wird schnellstmöglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf

Widerspruch 

Rechtsgrundlage

§§ 61 bis 66a Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/BJNR302300003.html#BJNR302300003BJNG001101360

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 26.03.2025