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Informationen zur Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen erhalten

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Wenn das Wohl eines Kindes oder einer jugendlichen Person gefährdet ist, darf das Jugendamt eine Inobhutnahme durchführen. Hier erhalten Sie weitere Informationen.

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Beschreibung der Leistung

Bei einer akuten Gefahr für das Wohl eines Kindes oder jugendlichen Person in der eigenen Familie, ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, eine Inobhutnahme durchzuführen. 

Eine Inobhutnahme bedeutet, dass das Jugendamt berechtigt ist, zu entscheiden, ob ein Kind oder eine jugendliche Person vorübergehend nicht in der eigenen Familie oder üblichen Umgebung wohnt. Das Jugendamt bringt das Kind oder die jugendliche Person dann vorübergehend oder dauerhaft an einen anderen, sicheren Ort. Das kann eine Pflegefamilie, ein Kinderheim oder eine andere geeignete Unterkunft sein.

Wenn Sie Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung haben, können Sie dies beim zuständigen Jugendamt melden. Kinder und Jugendliche können sich auch selbständig an das Jugendamt wenden und darum bitten, in Obhut genommen zu werden. 

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Das Kind oder die jugendliche Person bittet um Obhut oder
  • ein ausländisches Kind oder eine ausländische jugendliche Person kommt unbegleitet nach Deutschland und es halten sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland auf oder
  • Es besteht eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder der jugendlichen Person, welche die Inobhutnahme erfordert und
    • die Personensorgeberechtigten widersprechen nicht oder
    • eine familiengerichtliche Entscheidung kann nicht rechtzeitig eingeholt werden

Benötigte Unterlagen

Keine

Zu Beachten

In Hamburg können Sie sich bei Hinweisen auf eine Kindeswohlgefährung an den Kinder- und Jugendnotdienst wenden.

Fristen

Keine

Verfahrensablauf

  • Das Jugendamt klärt zusammen mit den Beteiligten, wie es zur Situation gekommen ist.
  • Das Jugendamt zeigt mögliche Hilfen auf, vermittelt bei Konflikten und leitet weitere Hilfen ein.
  • Das Jugendamt unternimmt alle notwendigen Schritte zum Wohl des Kindes oder der jugendlichen Person (zum Beispiel Aufsicht, Versorgung und Bestimmung des Aufenthaltsortes)
  • Das Kind oder die jugendliche Person darf, eine vertraute Person benachrichtigen.
  • Die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten werden informiert, und das Gefährdungsrisiko wird besprochen.
  • Kinder und jugendliche Personen werden je nach Alter in Entscheidungen zur Inobhutnahme einbezogen.
  • Falls die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten gegen die Inobhutnahme sind, entscheidet das Jugendamt, ob das Kind oder die jugendliche Person sicher zurückgegeben werden kann. Andernfalls entscheidet das Familiengericht über die weiteren Maßnahmen.
  • Die Inobhutnahme endet mit der Übergabe des Kindes an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten oder nach der Entscheidung über Hilfen zur Erziehung außerhalb der Familie. 

Dauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der individuellen Situation.

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Rechtsgrundlage

§ 42 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII)

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__42.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 03.10.2024