Beschreibung der Leistung
Bei einer akuten Gefahr für das Wohl eines Kindes oder jugendlichen Person in der eigenen Familie, ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, eine Inobhutnahme durchzuführen.
Eine Inobhutnahme bedeutet, dass das Jugendamt berechtigt ist, zu entscheiden, ob ein Kind oder eine jugendliche Person vorübergehend nicht in der eigenen Familie oder üblichen Umgebung wohnt. Das Jugendamt bringt das Kind oder die jugendliche Person dann vorübergehend oder dauerhaft an einen anderen, sicheren Ort. Das kann eine Pflegefamilie, ein Kinderheim oder eine andere geeignete Unterkunft sein.
Wenn Sie Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung haben, können Sie dies beim zuständigen Jugendamt melden. Kinder und Jugendliche können sich auch selbständig an das Jugendamt wenden und darum bitten, in Obhut genommen zu werden.