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Hundesteuer an- und abmelden

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Sie müssen Ihren Hund in Hamburg im Hunderegister anmelden. Die Hundesteuer wird dann automatisch erfasst.
Sie können Ihren Hund zusätzlich bei der zuständigen Stelle zur Hundesteuer anmelden, insbesondere wenn Sie Befreiungen oder Ermäßigungen beantragen möchten

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Beschreibung der Leistung

Wenn Sie einen oder mehrere Hunde halten, müssen Sie in der Regel Hundesteuer bezahlen. Dazu müssen Sie Ihren Hund in Hamburg beim Hunderegister anmelden. Die dort erfassten Daten werden automatisiert an die zuständige Stelle (das Finanzamt) übermittelt und die Festsetzung der Hundesteuer wird eingeleitet.
Vor allem wenn Sie eine Befreiung, Ermäßigung oder einen Erlass der Hundesteuer beantragen möchten, können Sie Ihren Hund zusätzlich bei der zuständigen Stelle anmelden.
 
Wenn Sie einen Hund nur vorübergehend in Pflege oder Verwahrung nehmen, gelten Sie nicht als dessen Halterin oder Halter und müssen keine Hundesteuer bezahlen.
 
Wenn Sie Ihren Hund in Hamburg angemeldet haben und Hundesteuer für ihn zahlen, müssen Sie ihn abmelden, wenn

  • Sie den Hund veräußert haben,
  • der Hund abhandengekommen ist,
  • der Hund gestorben ist oder
  • Sie aus Hamburg fortziehen.

 
Die zuständige Stelle setzt die Hundesteuer fest.

 

Informationen

Voraussetzungen

Wenn Sie Ihren Hund anmelden:

  • Sie sind Halterin oder Halter mindestens eines Hundes.
  • Sie halten den Hund oder die Hunde in Hamburg.
  • Der Hund ist mindestens 3 Monate alt.

 
Wenn Sie Ihren Hund abmelden:

  • Sie sind nicht mehr Halterin oder Halter des Hundes, beispielsweise, weil
    • Sie den Hund verkauft, verschenkt oder anders veräußert haben,
    • Ihnen der Hund abhandengekommen ist oder
    • der Hund verstorben ist.
  •  Sie halten den Hund nicht weiterhin in Hamburg beispielsweise weil Sie aus Hamburg weggezogen sind.

Benötigte Unterlagen

Wenn Sie Ihren Hund beim Hunderegister an- oder abmelden, werden dafür diverse Unterlagen gefordert (vgl. Leistungen „Hundehaltung Anmeldung“ und „Hundehaltung Abmeldung).
 
Bei einer direkten steuerlichen Anmeldung (mittels Steuererklärung) bei der zuständigen Stelle sind im Regelfall keine gesonderten Belege erforderlich
Wenn Sie Ihren Hund mittels Steuererklärung abmelden möchten, benötigen Sie

  • Nachweis, dass Sie den Hund nicht mehr in Hamburg halten und
  • gegebenenfalls Name und Anschrift der neuen Hundehalterin oder des neuen Hundehalters.

Zu Beachten

In Hamburg sind Sie verpflichtet, Ihren Hund im Hunderegister anzumelden. Die Anmeldung kann in einem Standort des Hamburg Service vor Ort, in einem Verbraucherschutzamt Ihrer Wahl oder online erfolgen. Die für die Steueranmeldung erforderlichen Daten werden dann automatisch an die für die Hundesteuer zuständige Stelle (Finanzamt für Verkehrsteuer & Grundbesitz in Hamburg) weitergeleitet, so dass dort in der Regel keine weitere Erklärung erforderlich ist
 
Wenn Sie Ihren Hund im steuerlichen Zusammenhang direkt über die zuständige Stelle an- oder abmelden, sind Sie trotzdem verpflichtet, ihn auch beim Hunderegister an- oder abzumelden.
 
Die Hundesteuer beträgt 90 Euro im Kalenderjahr. Die Hundesteuer für als gefährlich eingestufte Hunde beträgt 600 Euro im Kalenderjahr.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Steuerbefreiung, -ermäßigung oder –erlass beim Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz beantragen (siehe hierzu: Dienstleistung „Hundesteuer Ermäßigung“ oder „Hundesteuer Befreiung“). Diese Möglichkeit besteht nicht für als gefährlich eingestufte Hunde
 
Wenn Sie als Halterin oder Halter Ihren Hund nicht fristgemäß anmelden, handeln Sie ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Wenn Sie nicht mehr Halterin oder Halter des angemeldeten Hundes sind, müssen Sie ihn innerhalb von 2 Wochen bei der zuständigen Stelle abmelden.

Fristen


  • Melden Sie den Hund innerhalb von 2 Wochen, nachdem Sie ihn erworben oder eingeführt haben, bei den zuständigen Stellen an.

  • Welpen oder Junghunde melden Sie spätestens mit Ablauf ihres 3. Lebensmonats an.

  • Zugelaufene oder gefundene Hunde müssen Sie innerhalb von 2 Wochen anmelden. Es sei denn, Sie haben diese binnen einer Woche an ihre Eigentümerin oder ihren Eigentümer zurückgegeben oder dem Fundbüro übergeben. Wenn Sie den Hund innerhalb von 2 Wochen nach Beginn der Steuerpflicht an die empfangsberechtigte Person oder das Fundbüro übergeben haben, wird die Steuer nicht erhoben.

  • Melden Sie den Hund innerhalb von 2 Wochen nachdem Sie ihn nicht mehr in Hamburg halten bei der zuständigen Stelle ab.

Verfahrensablauf

  • Sie melden Ihren Hund im Hunderegister an.
  • Die für die steuerliche Anmeldung erforderlichen Daten werden automatisch an die zuständige Stelle übermittelt.
  • Sie können zusätzlich eine ausgefüllte Erklärung zur Hundesteuer bei der zuständigen Stelle einreichen.
  • Wenn Sie Ihren Hund abmelden, machen Sie dabei Angaben zum Verbleib des Hundes und gegebenenfalls zu den neuen Haltern.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Meldung. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen oder Ihren Haushalts- oder Betriebsmitgliedern an.
  • Die zuständige Stelle setzt die Hundesteuer fest.
  • Sie erhalten einen Bescheid und die Zahlungsaufforderung.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Verwaltungsaufwand ab.

Gebühren

Für die steuerliche An- beziehungsweise Abmeldung fallen keine Kosten oder Gebühren an.

 

Die Gebühren für die Anmeldung beim Hunderegister erfahren Sie beim Bezirksamt oder bei der Dienstleistungsbeschreibung "Hund anmelden".

Rechtsbehelf

Einspruch

Rechtsgrundlage

§ 13 Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (HundeG)

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-HuGHAV6P13



§ 15 Hundesteuergesetz Hamburg (HuStG HA)

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-HuStGHA1995rahmen

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 01.12.2024