Sondernutzungserlaubnis für Straßen außerhalb einer Ortschaft beantragen

Möchten Sie eine Straße außerhalb einer Ortschaft nicht für verkehrliche Zwecke, sondern für eine Veranstaltung, einen Filmdreh oder Ähnliches nutzen? Dann benötigen Sie eine Sondernutzungserlaubnis.

Beschreibung der Leistung

Straßen dienen dem Zweck der Fortbewegung und des Transports. Dies ist der sogenannte Gemeingebrauch. Wenn Sie eine Straße außerhalb des Gemeingebrauchs nutzen möchten, benötigen Sie eine Sondernutzungserlaubnis. Das kann zum Beispiel sein für:

  • eine Festveranstaltung
  • eine Rallye
  • ein Radrennen
  • eine Sportveranstaltung
  • Film- und Fernsehaufnahmen

Bei wem Sie die Sondernutzungserlaubnis beantragen, ist abhängig davon, wo die Sondernutzung stattfinden soll. Für Landstraßen ist die regionale Straßenbaubehörde, für Autobahnen die entsprechende Autobahngesellschaft zuständig.

Wenn Sie für eine weitergehende Nutzung bereits eine Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis eingeholt haben, benötigen Sie keine Sondernutzungserlaubnis.

Die Erlaubnis wird Ihnen auf Zeit oder Widerruf erteilt und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden sein.

 

Informationen

Voraussetzungen

Damit die Sondernutzung genehmigt wird, müssen Sie sicherstellen, dass:

  • die öffentliche Versorgung allenfalls kurz beeinträchtigt wird
  • vorübergehend errichtete Anlagen
    • gesondert genehmigt werden
    • sicher sind
  • Sie für entstehende Schäden aufkommen

Benötigte Unterlagen

Je nach Anliegen sind unterschiedliche Unterlagen notwendig. Die zuständige Stelle kann Sie entsprechend informieren.

Zu Beachten

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Fristen

Keine

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihren vollständigen Antrag bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Angaben und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
  • Die zuständige Stelle teilt Ihnen ihre Entscheidung mit einem schriftlichen Bescheid mit.

Dauer

Eine konkrete Bearbeitungsdauer kann nicht genannt werden und variiert je nach Art der Sondernutzung.

Gebühren

Die Kosten variieren je nach Einzelfall. Die zuständige Stelle kann Sie entsprechend informieren.

Rechtsbehelf


  • Widerspruch

  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Rechtsgrundlage

 § 8 Bundesfernstraßengesetz (FstrG)

https://www.gesetze-im-internet.de/fstrg/__8.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier den Aufstellort mit Straße und Hausnummer an

Noch nicht das passende gefunden?

Zur Hamburg Service Startseite

Letzte Aktualisierung: 11.01.2026