Öffentliche Rechtsauskunft und Vergleichsstelle

Schlichtungsstelle nach dem Hamburgischen Behindertengleichstellungsgesetz (HmbBGG) bei der Öffentlichen Rechtsauskunft

Sie fühlen sich durch eine öffentliche Stelle in Hamburg aufgrund Ihrer Behinderung benachteiligt? Die Schlichtungsstelle nach dem Hamburgischen Behindertengleichstellungsgesetz (HmbBGG) hat die Aufgabe, Streitigkeiten außergerichtlich beizulegen.

Beschreibung der Leistung

Die Schlichtungsstelle nach dem Hamburgischen Behindertengleichstellungsgesetz (HmbBGG) hilft Ihnen, wenn Sie als Mensch mit Behinderung sich durch eine Behörde oder ein öffentliches Unternehmen der Freien und Hansestadt Hamburg benachteiligt fühlen.



Die Aufgabe der Schlichtungsstelle ist es, gemeinsam mit Ihnen und der betroffenen Behörde oder dem betroffenen öffentlichem Unternehmen eine Lösung für den Konflikt zu finden. Die Schlichtungsstelle ist dabei unabhängig und unparteiisch. Das Verfahren findet grundsätzlich schriftlich statt. Die Schlichtungsstelle bietet Ihnen dabei eine barrierefreie Kommunikation an. Die Vorsitzenden der Schlichtungsstelle sind Volljuristinnen und Volljuristen mit Erfahrung in Streitbeilegungs- und Mediationsverfahren. Die Inanspruchnahme der Schlichtungsstelle steht allen Menschen mit Behinderung sowie bestimmten verbandsklageberechtigten Verbänden offen. Sie müssen beantragen, dass die Schlichtungsstelle für Sie tätig wird.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie sind Privatperson und haben eine Behinderung oder
  • Sie sind ein verbandsklageberechtigter Verein
  • Sie fühlen sich durch Behörden oder öffentliche Unternehmen der Freien und Hansestadt Hamburg benachteiligt.

Benötigte Unterlagen

  • Antragsformular
  • Einwilligungserklärung zur Datenverarbeitung

Zu Beachten

Wenn die Schlichtungsstelle nicht für Ihr Anliegen zuständig ist, wird versucht, Sie an die richtige Stelle weiterzuleiten. (Verweisungsberatung)



Das Schlichtungsverfahren ersetzt keinen Widerspruch oder eine Klage. Es ist ein zusätzliches Angebot, wie Sie bei einer wahrgenommenen Rechtsverletzung vorgehen können. Wenn Sie Fragen zu Rechtsbehelfsfristen haben, können Sie bei der Schlichtungsstelle nachfragen.



Sie können das Verfahren jederzeit kostenfrei und ohne Begründung zurücknehmen.

Fristen

Keine

Verfahrensablauf

  • Sie füllen das Antragsformular aus und reichen es zusammen mit den notwendigen Unterlagen bei der Schlichtungsstelle ein.
  • Die Schlichtungsstelle prüft Ihren Antrag und die Unterlagen.
  • Sie erhalten eine Eingangsbestätigung von der Schlichtungsstelle.
  • Gegebenenfalls richtet die Schlichtungsstelle zum besseren Verständnis Nachfragen an Sie. Dafür ist es wichtig, dass Sie bei Ihrem Antrag mindestens eine Kontaktmöglichkeit (Post- oder E-Mail-Adresse oder Telefonnummer) angeben.
  • Das Schlichtungsverfahren wird in der Regel schriftlich durchgeführt. Sollte ein gemeinsames Gespräch erforderlich sein, kommt die Schlichtungsstelle auf Sie zu.
  • Die Schlichtungsstelle informiert die betroffene öffentliche Stelle über den Konflikt.
  • Die betroffene öffentliche Stelle bekommt die Gelegenheit, sich innerhalb einer bestimmten Frist, zu dem Sachverhalt zu äußern und kann in dieser Zeit auch den Streit für erledigt erklären.
  • Sofern der Streit nicht für erledigt erklärt werden kann, versucht die Schlichtungsstelle, mit Ihnen und der öffentlichen Stelle gemeinsam eine Lösung zu finden.
  • Wenn Sie sich nicht mit der anderen Partei einigen kann, kann die Schlichtungsstelle einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten.
  • Wenn Sie und die betroffene öffentliche Stelle den Vorschlag annehmen, endet das Schlichtungsverfahren. Das Ergebnis wird schriftlich festgehalten.
  • Wird der Schlichtungsvorschlag von Ihnen und/oder der betroffenen Stelle nicht angenommen, bekommen Sie eine schriftliche Bescheinigung über das Scheitern des Schlichtungsverfahrens.

Dauer

Das Schlichtungsverfahren soll eine Dauer von 3 Monaten nicht überschreiten.

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf

Für das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Rechtsgrundlage

§ 13a Hamburgisches Behindertengleichstellungsgesetz (HmbBGG) 

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-GleichstbMGHA2020pP13a

§ 9 Verordnung über die Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle (ÖRA-Verordnung)

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-%C3%96RAuskStVHA2011V3P9

Adresse und Kontakt

Öffentliche Rechtsauskunft und Vergleichsstelle

Hinweis zum Briefkasten:
Die ÖRA hat keinen eigenen Briefkasten. Ein persönlicher Einwurf ist daher nicht möglich.
Ausschließlich für Güteanträge kann der Briefkasten der „Gemeinsamen Antragsstelle des Ziviljustizgebäudes“ genutzt werden: Sievekingplatz 1, 20354 Hamburg

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Letzte Aktualisierung: 14.03.2026