Beschreibung der Leistung
Falls Sie nicht in der Lage sind, einen notwendigen Rechtsstreit selbst zu finanzieren, kann Ihr Ehe- oder Lebenspartner verpflichtet sein, Ihnen einen Prozesskostenvorschuss zu gewähren, soweit dies der Billigkeit entspricht.
Eine typische Situation als Beispiel: Tag für Tag der gleiche Streit zwischen zwei Eheleuten, man entscheidet sich für eine Scheidung. Wegen der Kinder arbeitet ein Partner Teilzeit, für einen Prozess fehlt ihm das Geld. Der andere Partner hingegen hat ein recht gutes Einkommen. Das Familienrecht sieht für solche Fälle einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss vor. Dieser folgt aus der Pflicht zur Solidarität in der Ehe und ist daher letztlich Bestandteil der Unterhaltspflicht. Die Regelungen gelten entsprechend auch für die eingetragene Lebenspartnerschaft.
Einen Kostenvorschuss kann der unterhaltsberechtigte Ehegatte sowohl für Streitigkeiten untereinander, zum Beispiel für die Scheidung, als auch für bestimmte Auseinandersetzungen mit einem Dritten verlangen. Über Einzelheiten informiert Sie ein Rechtsanwalt.
Lässt sich der Anspruch auf Kostenvorschuss zeitnah durchsetzen, hat er Vorrang vor einer Unterstützung aus der Staatskasse (Prozesskostenhilfe).
Hinweis: Auch Kinder haben einen Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss gegenüber ihren Eltern (auch gegenüber dem betreuenden Elternteil) oder gegenüber ihren Großeltern. Erkundigen Sie sich zu den Details im Einzelfall bei einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin.