Beschreibung der Leistung
Als Leitung bestimmter Einrichtungen (siehe unten) sind Sie verpflichtet, den Immunitätsstatus der bei Ihnen tätigen, betreuten oder untergebrachten Personen gegen Masern zu überprüfen. Dies gilt unabhängig von der konkreten Tätigkeit, also auch für hauswirtschaftliches, technisches oder unterstützendes Personal.
Sie müssen sicherstellen, dass für alle Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, ein gültiger Nachweis über den Masernschutz vorliegt. Dies bedeutet, dass ab dem vollendeten 1. Lebensjahr mindestens eine Masernimpfung und ab dem vollendeten 2. Lebensjahr zwei Masernimpfungen nachgewiesen werden muss. Alternativ kann auch eine ärztliche Bescheinigung über eine bestehende Immunität oder eine medizinische Kontraindikation vorgelegt werden. Sofern der Masernschutz bereits bei einer anderen staatlichen Stelle überprüft wurde, kann auch eine Bestätigung dieser Stelle als Nachweis gelten.
Personen, die keinen der vorstehenden Nachweise vorlegen, dürfen in Ihrer Einrichtung weder tätig noch betreut oder untergebracht werden.
Ausnahmen gelten für Personen, die der gesetzlichen Schulpflicht oder einer Unterbringungsverpflichtung unterliegen. Diese Personen müssen dann aber gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet werden.