Masernschutzgesetz Meldung abgeben

Hier erhalten Sie Informationen zur Meldeverpflichtungen nach dem Masernschutzgesetz und können Ihre Meldung digital abgeben.

Beschreibung der Leistung

Als Leitung bestimmter Einrichtungen (siehe unten) sind Sie verpflichtet, den Immunitätsstatus der bei Ihnen tätigen, betreuten oder untergebrachten Personen gegen Masern zu überprüfen. Dies gilt unabhängig von der konkreten Tätigkeit, also auch für hauswirtschaftliches, technisches oder unterstützendes Personal.



Sie müssen sicherstellen, dass für alle Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, ein gültiger Nachweis über den Masernschutz vorliegt. Dies bedeutet, dass ab dem vollendeten 1. Lebensjahr mindestens eine Masernimpfung und ab dem vollendeten 2. Lebensjahr zwei Masernimpfungen nachgewiesen werden muss. Alternativ kann auch eine ärztliche Bescheinigung über eine bestehende Immunität oder eine medizinische Kontraindikation vorgelegt werden. Sofern der Masernschutz bereits bei einer anderen staatlichen Stelle überprüft wurde, kann auch eine Bestätigung dieser Stelle als Nachweis gelten.



Personen, die keinen der vorstehenden Nachweise vorlegen, dürfen in Ihrer Einrichtung weder tätig noch betreut oder untergebracht werden.



Ausnahmen gelten für Personen, die der gesetzlichen Schulpflicht oder einer Unterbringungsverpflichtung unterliegen. Diese Personen müssen dann aber gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet werden.

 

Informationen

Voraussetzungen

Sie sind Leitung einer der nachfolgenden Einrichtungen:



Gesundheitseinrichtung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG):

  • Krankenhäuser
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
  • Dialyseeinrichtungen
  • Tageskliniken
  • Entbindungseinrichtungen
  • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der zuvor genannten Einrichtungen vergleichbar sind
  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
  • Ambulante Pflegedienste (die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen)
  • Rettungsdienste

Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 33 Nr. 1-4 Infektionsschutzgesetz (IfSG):

  • Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte
  • Tagesmütter/Kindertagespflege
  • Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden
  • Heime (teilstationäre und stationäre Kinder- und Jugendhilfe)

Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG):

  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen sowie Spätaussiedler

Benötigte Unterlagen

Keine

Zu Beachten

  • Für Personen, die bereits vor dem 1. März 2020 in einer betroffenen Einrichtung tätig oder dort betreut beziehungsweise untergebracht waren, musste der Nachweis bis spätestens 31. Juli 2022 erbracht werden. Wurde dieser Nachweis nicht vorgelegt, musste die Einrichtungsleitung dies unverzüglich gegenüber dem Gesundheitsamt melden.
  • Wenn Personal in den entsprechenden Einrichtungen neu eingestellt wird, muss der Nachweis vor Beginn der Tätigkeit erbracht werden. Wird kein Nachweis vorgelegt, darf die Person ihre Tätigkeit nicht aufnehmen.
  • Für Kinder, die neu in eine Kita oder Tagespflegestelle aufgenommen werden, muss der Nachweis vor Beginn der Betreuung erbracht werden. Wird kein Nachweis vorgelegt, darf das Kind nicht betreut werden. Ausgenommen sind Kinder unter einem Jahr beziehungsweise Kinder zwischen einem und zwei Jahren mit einfacher Impfung.

Fristen


  • Für Kinder und Jugendliche, die neu in die Schule kommen, muss der Nachweis vor Aufnahme in die Schule erbracht werden. Auf Grund der Schulpflicht ist der Schulbesuch ohne Nachweis erlaubt, Sie müssen dies aber unverzüglich gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt melden.

  • Für Kinder und Jugendliche, die neu in einer Einrichtung der stationären oder teilstationären Jugendhilfe untergebracht werden, muss der Nachweis spätestens 8 Wochen nach Beginn der Unterbringung erbracht werden. Wird kein Nachweis vorgelegt, müssen Sie dies unverzüglich gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt melden.

  • Für Personen, die neu in eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerbende oder Flüchtlinge aufgenommen werden, muss der Nachweis spätestens 8 Wochen nach Beginn der Unterbringung erbracht werden. Wird kein Nachweis vorgelegt, müssen Sie dies unverzüglich gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt melden.

Verfahrensablauf

  • Sie füllen die Abfrage-Maske in dem bereitgestellten Online-Dienst vollständig aus.
  • Sie reichen die Meldung ein. Stellen Sie sicher, dass das Format und die Inhalte den Anforderungen entsprechen.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Meldung und kontaktiert die gemeldete Person.
  • Die zuständige Stelle kontaktiert Sie nur bei Rückfragen zu Ihrer Meldung.

Dauer

Bearbeitung durch Meldende : 10 -30 Minuten

Bearbeitung der Gesundheitsämter: Je nach Einzelfall 6 - 24 Wochen

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf

Entfällt

Rechtsgrundlage

§20 Absatz 8 ff. Infektionsschutzgesetz (IfSG)

https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__20.html

§23 Abs. 3 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)  

 https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__23.html

 §33 Nr. 1-4 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

 https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__33.html

 §36 Abs. 1 Nr. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

 https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__36.html

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Suchwörter: Infektionskrankheiten Impfung

Letzte Aktualisierung: 10.06.2026