Anerkennung der Adoption eines ausländischen Kindes

Wenn Sie ein Kind aus dem Ausland adoptieren möchten, dann sollten Sie im Vorfeld die Anerkennung einer solchen Adoption im Inland klären. Die Anerkennung wird durch das Familiengericht per Beschluss ausgesprochen.

Beschreibung der Leistung

Möchten Sie ein Kind aus dem Ausland adoptieren? Dann sollten Sie im Vorfeld die Anerkennung einer solchen Adoption im Inland klären. Nach der Auslandsadoption bleibt die ausländische Geburtsurkunde Ihres Adoptivkindes gültig. Als Adoptiveltern können Sie dennoch zusätzlich eine Beurkundung im Geburtenregister in Deutschland beantragen, wenn das Kind durch die Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt hat.


Entscheidet ein deutsches Gericht über eine Adoption, nimmt dieses auch die Beurkundung vor. Das Gleiche gilt auch, wenn ein deutsches Familiengericht eine Auslandsadoption von einer schwachen in eine starke Adoption umwandelt.

 

Informationen

Voraussetzungen

Grundlegende Voraussetzung für die Adoption eines Kindes ist, dass sie dem Wohl des Kindes dient und die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses mit hoher Wahrscheinlichkeit vorausgesagt werden kann.


Die Minderjährigen-Adoption ist nur möglich, wenn das Kind bei Ausspruch der Adoption noch nicht 18 Jahre alt ist.


Weitere Voraussetzungen sind

  • die Befähigung der Annehmenden, Eltern für dieses Kind zu sein
  • eine angemessene Adoptionspflegezeit
  • das Vorliegen der Einwilligungserklärungen der Beteiligten

Benötigte Unterlagen

Für ein Adoptionsverfahren werden insbesondere folgende Unterlagen benötigt:

  • Notariell beurkundeter Adoptionsantrag
  • Einwilligungserklärungen
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Heiratsurkunde der Annehmenden
  • Staatsangehörigkeitsnachweise der Beteiligten
  • Meldebescheinigungen der Beteiligten
  • Gesundheitszeugnisse der Beteiligten
  • polizeiliche Führungszeugnisse der Annehmenden Einkommensnachweise der Annehmenden

Das Familiengericht wird gegebenenfalls weitere Dokumente anfordern.


Ausländische Urkunden benötigen eine Überbeglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung.

Zu Beachten

Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Fristen

Der Antrag auf Minderjährigen-Adoption sollte rechtzeitig vor Erreichen der Volljährigkeit des Kindes gestellt werden.

Verfahrensablauf

  • Sie müssen die erforderlichen Unterlagen als notariell beglaubigte Erklärungen beim Familiengericht einreichen.
  • Sie können mit der Einreichung auch einen Notar beziehungsweise eine Notarin beauftragen.
  • Haben Sie eigene Kinder, wägt das Gericht ab, ob deren überwiegende Interessen der Adoption entgegenstehen.
  • Dies könnte dann der Fall sein, wenn folgende Ansprüche unangemessen geschmälert würden:
    • Unterhaltsansprüche
    • erbrechtliche Ansprüche
  • Auch wenn der oder die Anzunehmende selbst Kinder hat, prüft das Gericht, ob deren überwiegende Interessen der Annahme entgegenstehen. Deshalb haben die Kinder beider Parteien ein Anhörungsrecht.
  • Wenn die Voraussetzungen für eine Adoption vorliegen, spricht das Gericht die Annahme durch Beschluss aus.
  • Das Standesamt trägt die Geburt und Sie als Adoptiveltern im Personenstandsregister ein.
  • Das Standesamt, das die Beurkundung der Geburt Ihres im Ausland geborenen Kindes vornimmt, informiert automatisch andere Standesämter.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer ist vom Familiengericht abhängig.

Gebühren


  • Es fallen Kosten für die Beurkundung des notariellen Antrags sowie die Ausstellung der Dokumente an.

  • Fortschreibung der Personenstandsregister am Standesamt des Wohnsitzes ist kostenlos.

  • Die Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt ist kostenpflichtig.

Rechtsbehelf

Die Ablehnung des Antrags ist mit der Beschwerde binnen eines Monats gemäß §§ 58 ff. FamFG anfechtbar.

Rechtsgrundlage

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
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Suchwörter: Adoption Ausländische Adoption Anerkennung Ausländisches Kind adoptiert

Letzte Aktualisierung: 16.12.2025