Beschluss der Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption eines ausländischen Kindes

Auf Antrag kann das Familiengericht eine im Ausland vorgenommene sogenannte schwache Adoption in eine sogenannte starke Adoption umwandeln.

Beschreibung der Leistung

Haben Sie im Ausland ein Kind adoptiert?


Sollte diese Adoption nur schwache Wirkungen haben, können Sie diese in Deutschland in eine Adoption mit starken Wirkungen umwandeln lassen.


Viele Staaten kennen nur die Adoption mit schwacher Wirkung.


Das bedeutet, dass keine vollständige rechtliche Eingliederung des Adoptivkindes in die Adoptivfamilie vollzogen wird und die rechtlichen Bindungen zur Herkunftsfamilie nicht vollständig abgebrochen werden.


Außerdem erhält das Adoptivkind nicht automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn einer der Annehmenden Deutsche oder Deutscher ist.

 

Informationen

Voraussetzungen

Sie haben ein Kind im Ausland adoptiert.


Das Gericht spricht die Adoption mit starker Wirkung aus, wenn

  • dies dem Wohl des Kindes dient,
  • die erforderlichen Zustimmungen zu einer Annahme mit einer das Eltern-Kind-Verhältnis beendenden Wirkung erteilt sind und
  • überwiegende Interessen des Ehemannes, der Ehefrau oder der Kinder des oder der Annehmenden beziehungsweise des Adoptivkindes nicht entgegenstehen.

Benötigte Unterlagen

  • notariell beurkundeter Antrag auf Umwandlung der Adoption
  • ausländische Adoptionsurkunde.
  • die Zustimmungserklärungen der leiblichen Eltern in der Regel in notarieller Form
  • Sozialbericht des ausländischen Jugendamtes
  • In der Regel wird die zuständige Stelle noch weitere Unterlagen zu den persönlichen Verhältnissen der Beteiligten anfordern. Legen Sie diese fristgerecht vor.

Hinweis: In den meisten Fällen sind ausländische Urkunden mit Überbeglaubigung notwendig:

  • durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder
  • Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung.

Zu Beachten

Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Fristen

Keine

Verfahrensablauf

Sie müssen einen notariell beurkundeten Antrag auf Umwandlung bei dem zuständigen Amtsgericht einreichen.



Das Gericht prüft den Antrag und beteiligt während des Verfahrens

  • die eingeschaltete Adoptionsvermittlungsstelle
  • das örtlich zuständige Jugendamt
  • die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts

Das Gericht spricht die Adoption mit starker Wirkung aus, wenn

  • dies dem Wohl des Kindes dient
  • die erforderlichen Zustimmungen zu einer Annahme mit einer das Eltern-Kind-Verhältnis beendenden Wirkung erteilt sind und
  • überwiegende Interessen des Ehemannes, der Ehefrau oder der Kinder des oder der Annehmenden beziehungsweise des Adoptivkindes nicht entgegenstehen

Ihr Adoptivkind hat dann alle Rechte und Pflichten eines leiblichen Kindes. Außerdem erhält es, wenn es im Zeitpunkt des Antrags noch keine 18 Jahre alt ist, die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn Sie oder Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau deutsche Staatsangehörige sind.

Dauer

Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger.

Gebühren


  • Notarkosten

  • Gerichtskosten

  • die jeweilige Höhe richtet sich nach dem Einzelfall

Rechtsbehelf

Die Ablehnung des Antrags ist mit der Beschwerde binnen eines Monats gemäß §§ 58 ff. FamFG anfechtbar.

Rechtsgrundlage

§§ 97 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

§ 3 Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG)

§ 5 Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG)

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier die Meldeadresse mit Straße und Hausnummer an

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Letzte Aktualisierung: 17.04.2026