Vormundschaft Vergütung beantragen

Wenn Sie eine Vormundschaft führen, können Sie dafür unter bestimmten Voraussetzungen eine Vergütung bekommen. Weitere Informationen finden Sie hier.

Beschreibung der Leistung

Die Vormundschaft wird in der Regel ehrenamtlich und unentgeltlich geführt. Das bedeutet, dass Sie normalerweise keine Vergütung für Ihre Tätigkeit erhalten. Sie können jedoch Ihre Auslagen erstattet bekommen. In Ausnahmefällen kann das Familiengericht auf Ihren Antrag hin eine angemessene Vergütung bewilligen.



Führen Sie die Vormundschaft berufsmäßig, richtet sich die Vergütung nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz. Das gilt insbesondere, wenn Sie

  • mehr als zehn Vormundschaften gleichzeitig übernehmen oder
  • wenn die Führung der Vormundschaft mindestens 20 Wochenstunden erfordert.

Wenn Ihr Mündel mittellos ist, erhalten Sie die Vergütung aus der Staatskasse.


Die Vergütung beträgt grundsätzlich 26 Euro pro Stunde.


Wenn Sie besondere Qualifikationen haben, erhöht sich der Stundensatz auf

  • 33 Euro bei abgeschlossener Lehre oder vergleichbarer Ausbildung
  • 44 Euro bei einem Hochschulabschluss oder einer vergleichbaren Ausbildung.

In seltenen Fällen kann das Gericht Ihnen einen höheren Stundensatz bewilligen, wenn die Vormundschaft besonders schwierig ist und das Mündel nicht mittellos ist.

 

Informationen

Voraussetzungen

Sie sind vom Familiengericht zum Vormund beziehungsweise Vormundin bestellt worden.

Benötigte Unterlagen

  • Formloser Antrag auf Vergütung
  • Belege

Zu Beachten

Beim Amtsgericht gibt es keine Rechtsberatung. Bitte wenden Sie sich hierzu an Personen, die für die Rechtsberatung zugelassen sind. Zum Beispiel an eine Rechtsanwältin beziehungsweise einen Rechtsanwalt oder eine Notarin beziehungsweise einen Notar.


Wenn Sie nur wenig finanzielle Mittel haben, können Sie eine Beratung bei der Öffentlichen Rechtsauskunft (ÖRA) bekommen.

Fristen

Ihren Anspruch auf Zahlung einer Aufwandspauschale (für ehrenamtliche Vormundschaft) müssen Sie spätestens 6 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, geltend machen.

Ihren Anspruch auf Vergütung (für die berufsmäßige Vormundschaft) müssen Sie spätestens 15 Monate nach ihrer Entstehung geltend machen.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihren Antrag auf Vergütung ein und legen die erforderlichen Belege bei.
  • Gegebenenfalls begründen Sie, warum eine höhere Vergütung in Ihrem Fall gerechtfertigt ist.
  • Das Familiengericht prüft Ihren Antrag und fordert bei Bedarf Unterlagen bei Ihnen nach.
  • Bei positivem Abschluss der Prüfung erhalten Sie die Bewilligung Ihrer Vergütung.
  • Ihre Vergütung wird Ihnen ausgezahlt.

Dauer

Die Bearbeitung erfolgt in der Regel zeitnah.

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf

Beschwerde

Rechtsgrundlage

§ 3 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG)

https://www.gesetze-im-internet.de/vbvg_2023/__3.html

§ 1808 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1808.html

§ 1878 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1878.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
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Letzte Aktualisierung: 15.07.2026