Beschreibung der Leistung
Die Vormundschaft wird in der Regel ehrenamtlich und unentgeltlich geführt. Das bedeutet, dass Sie normalerweise keine Vergütung für Ihre Tätigkeit erhalten. Sie können jedoch Ihre Auslagen erstattet bekommen. In Ausnahmefällen kann das Familiengericht auf Ihren Antrag hin eine angemessene Vergütung bewilligen.
Führen Sie die Vormundschaft berufsmäßig, richtet sich die Vergütung nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz. Das gilt insbesondere, wenn Sie
- mehr als zehn Vormundschaften gleichzeitig übernehmen oder
- wenn die Führung der Vormundschaft mindestens 20 Wochenstunden erfordert.
Wenn Ihr Mündel mittellos ist, erhalten Sie die Vergütung aus der Staatskasse.
Die Vergütung beträgt grundsätzlich 26 Euro pro Stunde.
Wenn Sie besondere Qualifikationen haben, erhöht sich der Stundensatz auf
- 33 Euro bei abgeschlossener Lehre oder vergleichbarer Ausbildung
- 44 Euro bei einem Hochschulabschluss oder einer vergleichbaren Ausbildung.
In seltenen Fällen kann das Gericht Ihnen einen höheren Stundensatz bewilligen, wenn die Vormundschaft besonders schwierig ist und das Mündel nicht mittellos ist.