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Erziehungsbeistand oder Betreuungshelfer beantragen

Ihr Kind hat Probleme im Alltag oder in seiner Entwicklung? Sie als Elternteil können Ihrem Kind alleine nicht helfen? Dann kann ein Erziehungsbeistand Ihr Kind unterstützen.

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Beschreibung der Leistung

Ein Erziehungsbeistand beziehungsweise eine Erziehungsbeiständin oder ein Betreuungshelfer beziehungsweise eine Betreuungshelferin kann Ihrem Kind im Alltag, im Umgang mit den Eltern und bei sozialen Problemen helfen. 

Mögliche Hilfen sind:

  • Gespräche über Probleme, Ängste und Verhalten
  • Hilfe bei der Aufarbeitung von belastenden Erfahrungen
  • Unterstützung bei der Problemlösung mit der Familie, Freunden, Lehrkräften oder anderen Personen
  • Unterstützung bei Behördengängen

Für jugendliche Personen gibt es noch weitere Hilfen:

  • Unterstützung bei der Arbeits- und Wohnungssuche
  • Hilfe bei der Loslösung von den Eltern
  • Hilfe zur Verselbständigung

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie sind die personensorgeberechtige Person für ein Kind (Elternteil oder Vormund)
  • Sie können nicht gewährleisten, dass es dem Kind gut geht
  • Die Hilfe durch einen Erziehungsbeistand beziehungsweise eine Erziehungsbeiständin oder einen Betreuungshelfer beziehungsweise eine Betreuungshelferin ist geeignet und notwendig. 

Benötigte Unterlagen

  • Identitätsnachweis (zum Beispiel Reisepass oder Personalausweis 1ß
  • Gegebenenfalls Nachweis über das Sorgerecht (zum Beispiel Geburtsurkunde, Auskunft aus dem Sorgeregister, Beschluss des Familiengerichts)

Zu Beachten

Es handelt sich um eine Leistungsart der Hilfen zur Erziehung. Sie kann auch für junge, volljährige Personen gelten.

Im Unterschied zur "sozialpädagogischen Familienhilfe" konzentriert ein Erziehungsbeistand beziehungsweise eine Erziehungsbeiständin die Hilfe weitgehend auf das betreffende Kind oder den jungen Menschen. Wenn möglich wird das soziale Umfeld dabei mit einbezogen.
 

Fristen

Keine

Verfahrensablauf

  • Sie nehmen Kontakt zur zuständigen Stelle auf.
  • In einem persönlichen Gespräch werden Ihnen mögliche Hilfen aufgezeigt. Dies kann zum Beispiel ein Erziehungsbeistand beziehungsweise eine Erziehungsbeiständin oder ein Betreuungshelfer beziehungsweise eine Betreuungshelferin für Ihr Kind sein. 
  • Wenn diese Hilfe in Frage kommt, stellen Sie einen Antrag auf Hilfen zur Erziehung. 
  • Alle Beteiligten (Sie, Ihr Kind, Erziehungsbeistand beziehungsweise Erziehungsbeiständin oder Betreuungshelfer beziehungsweise Betreuungshelferin) treffen sich mit der zuständigen Stelle zu einem Hilfeplangespräch. Im Hilfeplan wird festgelegt, wie die Hilfe gestaltet werden soll und welche Ziele erreicht werden sollen.
  • Die zuständige Stelle beauftragt einen freien Träger der Wohlfahrtspflege. Dort ist der Erziehungsbeistand beziehungsweise die Erziehungsbeiständin oder der Betreuungshelfer beziehungsweise die Betreuungshelferin angestellt.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer ist individuell.

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 30 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)

www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__30.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 20.01.2025