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Sozialbehörde

Auslandsbescheinigung (Unbedenklichkeitsbescheinigung / Certificate of good standing) für nichtakademische Gesundheitsfachberufe beantragen

Wenn Sie sich für eine Tätigkeit in einem nichtakademischen Gesundheitsberuf im Ausland interessieren, benötigen Sie in der Regel eine Auslandsbescheinigung (Unbedenklichkeitsbescheinigung / Certificate of good standing).

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Beschreibung der Leistung

Um nichtakademische Gesundheitsfachberufe handelt es sich zum Beispiel bei:

  • Alten-,Gesundheits-, Kranken- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pflegern
  • Medizinisch-technische und Pharmazeutisch-technische Assistenzen
  • Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
  • Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten
  • Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter sowie Rettungsassistenzen
  • Logopädinnen und Logopäden
  • Diätassistenzen
  • Podologinnen und Podologen
  • Orthoptistinnen und Orthoptistinnen
  • Masseurinnen und Masseure sowie medizinische Bademeisterinnen und Bademeister

Wenn Sie im Ausland in einem dieser nichtakademischen Gesundheitsfachberuf tätig werden möchten, benötigen Sie hierfür in der Regel einen Nachweis über den Erwerb einer entsprechenden Qualifikation (zum Beispiel Urkunde oder Ausbildungsnachweis). Sie benötigen zudem in der Regel eine Fächer-Stundenübersicht sowie eine Bestätigung, dass Sie zur uneingeschränkten Ausübung Ihres Berufes berechtigt sind. Eine solche Bestätigung können Sie in Form einer Auslandsbescheinigung beantragen. Die Auslandsbescheinigung zeigt auch, dass keine beruflichen oder disziplinarischen Maßnahmen gegen Sie eingeleitet wurden.

Eine Auslandsbescheinigung erhalten Sie auf Antrag von der örtlich zuständigen Stelle des Bundeslandes, in dem Sie Ihren Beruf ausüben oder in Deutschland zuletzt ausgeübt haben.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie üben einen nichtakademischen Gesundheitsberuf aus.
  • Sie stellen Ihren Antrag in dem Bundesland, in dem Sie den akademischen Gesundheitsberuf ausüben oder zuletzt ausgeübt haben.

Benötigte Unterlagen

  • Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 0)
  • Amtlich beglaubigte Kopie der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung (Urkunde)
  • einfache Kopie des Zeugnisses (falls vorhanden)
  • Lebenslauf (unterschrieben) oder
  • Nachweis über die Ausübung der Tätigkeit in Hamburg

Zu Beachten

Bei den nichtakademischen Heilberufen können mit der Auslandsbescheinigung auch die Ausbildungsinhalte bestätigt werden.

Das Verfahren bei den akademischen Gesundheitsberufen unterschiedet sich von den hier dargestellten Abläufen.

Fristen

Antragsfrist: Keine

Der Aufnahmestaat akzeptiert in der Regel nur Bescheinigungen, die nicht älter als drei Monate sind.

Verfahrensablauf

  • Sie senden den Antrag auf Erteilung einer Auslandsbescheinigung (Unbedenklichkeitsbescheinigung / Certificate of good standing) zusammen mit den notwendigen Unterlagen an die zuständige Stelle.
  • Die zuständige Stelle prüft die Voraussetzungen und erstellt bei positiver Prüfung die Auslandsbescheinigung (Unbedenklichkeitsbescheinigung / Certificate of good standing).

Dauer

Die Bearbeitung dauert etwa 14 Tage.

Gebühren

35,00 EUR - 150,00 EUR

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

www.eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32005L0036

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/

Pflegeberufegesetz (PflBG)

www.gesetze-im-internet.de/pflbg/

Hebammengesetz (HebG)

www.gesetze-im-internet.de/hebg_2020/

Gesetz über technische Berufe in der Medizin (MTAG)

www.gesetze-im-internet.de/mtag_1993/

Gesetz über den Beruf des Logopäden (LogopG)

www.gesetze-im-internet.de/logopg/

Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (MPhG)

www.gesetze-im-internet.de/mphg/

Ergotherapeutengesetz (ErgThG)

www.gesetze-im-internet.de/bearbthg/

Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (NotSanG)

www.gesetze-im-internet.de/notsang/

Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten (DiätAssG)

www.gesetze-im-internet.de/di_tassg_1994/

Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten (PharmTAG) 

www.gesetze-im-internet.de/pharmtag/

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Letzte Aktualisierung: 24.03.2025