Hamburg.deHamburg ServiceBestellung des benannten berufenen Vormunds...

Bestellung des benannten berufenen Vormunds nach vorübergehender Verhinderung

Wenn, die von den Eltern als Vormund vorgesehene Person aus bestimmten Gründen nicht Vormund werden kann, wählt das Familiengericht eine andere geeignete Peron aus und ernennt diese zum Vormund.

  •  

Beschreibung der Leistung

Eltern können für Ihre Kinder in einem Testament oder Erbvertrag eine Person als Vormund oder auch Ehegatten als Vormünder benennen.
Wenn die Person in dem Moment, in dem eine Vormundschaft notwendig wird, verhindert ist, wird eine andere Person zum Vormund bestellt.
Eine Verhinderung kann zum Beispiel vorliegen, wenn die benannte Person schwer erkrankt oder sich außer Landes aufhält.
Fallen dann die Verhinderungsgründe weg, kann die von den Eltern benannte Person einen Antrag stellen, dass sie anstelle des bisherigen Vormunds zum Vormund bestellen werden soll.

 

Informationen

Voraussetzungen

Für die Bestellung der einst verhinderten Person zum Vormund, müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Die benannte Person muss den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung des bisherigen Vormunds stellen und beim Familiengericht einreichen.
  • Die Verhinderungsgründe müssen weggefallen sein.
  • Die Entlassung des bisherigen Vormunds darf dem Wohl des Mündels nicht widersprechen.
  • Wenn der Mündel bereits 14 Jahre alt ist, darf er der Entlassung des bisherigen Vormunds nicht widersprechen.

Benötigte Unterlagen

Testament oder Erbvertrag in dem der Vormund benannt ist.

Zu Beachten

Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Fristen

Der Antrag muss binnen 6 Monaten beim Familiengericht eingehen.

Die Sechsmonatsfrist beginnt dabei kenntnisunabhängig mit der (wirksamen) Bestellung des bisherigen Vormunds.

Verfahrensablauf

  • Die von den Eltern im Testament oder Erbvertrag benannte Person muss innerhalb von 6 Monaten, seit der Bestellung des anderen Vormunds ihren Antrag stellen, dass sie zum Vormund bestellt werden möchte.
  • Das Familiengericht prüft, ob die Eltern diese Person im Testament oder Erbvertrag als Vormund benannt haben.
  • Ist dies der Fall, prüft das Familiengericht, ob diese Person, die Voraussetzungen erfüllt, um Vormund zu werden.
  • Es prüft, ob die Bestellung dem Kindeswohl entspricht und hört den Mündel an.
  • Erfüllt die Person die Kriterien und liegen keine widersprechenden Gründe vor, bestellt das Familiengericht diese Person in einem Termin zum Vormund und belehrt sie über Ihre Pflichten.
  • Der neue Vormund erhält seine Bestellungsurkunde
  • Erfüllt die Person die Kriterien nicht, oder widerspricht die Bestellung dem Kindeswohl, bleibt es bei dem alten Vormund.

Dauer

Abhängig vom Verfahrensablauf. In der Regel wenige Wochen.

Gebühren

Die Kosten für die Führung des Vormundschaftsverfahrens beim Familiengericht trägt das Kind. Gebühren werden aber nur erhoben, wenn das Vermögen des Mündels nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 Euro beträgt.

Rechtsbehelf

Beschwerde

Rechtsgrundlage

§ 1784 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Ausschlussgründe

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier die Meldeadresse mit Straße und Hausnummer an

Noch nicht das passende gefunden?

Zur Hamburg Service Startseite

Suchwörter: Vormund übergangen Vormund nach Verhinderung Falscher Vormund benannt

Letzte Aktualisierung: 19.07.2025