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Ergänzungspfleger Bestellung

Ein Ergänzungspfleger wird bestellt, wenn die Eltern beziehungsweise der Vormund an der Besorgung bestimmter Angelegenheiten tatsächlich oder rechtlich verhindert sind.

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Beschreibung der Leistung

Unter einer Ergänzungspflegschaft versteht man die gerichtliche Übertragung eines Teilbereiches der elterlichen Sorge für einen Minderjährigen auf eine andere Person, nämlich den sogenannten Ergänzungspfleger. Die Rechte und Pflichten des Ergänzungspflegers werden bei der Bestellung auf diese Teile der Personensorge oder die Vermögenssorge beschränkt.
Den Pfleger bestellt das Familiengericht am jeweiligen Amtsgericht.

 

Informationen

Voraussetzungen

Eine Pflegschaft ist keine Leistung, die im eigentlichen Sinn beantragt wird. Sie wird eingerichtet, wenn dem Amtsgericht bekannt wird, dass eine Pflegschaft erforderlich ist.

Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn

  • sorgeberechtigte Elternteile darauf hinweisen, dass sie mit einer Situation überfordert sind,
  • eine Behörde darauf hinweist, dass eine Pflegschaft erforderlich erscheint,
  • in einem Gerichtsverfahren festgestellt wird, dass eine Pflegschaft eingerichtet werden muss.

Eine Pflegerin beziehungsweise ein Pfleger wird bestellt, wenn das Kind zwar unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft steht, die Eltern oder der Vormund aber an der Besorgung bestimmter Angelegenheiten aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verhindert sind oder ist.

Benötigte Unterlagen

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Zu Beachten

Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Fristen

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Verfahrensablauf

  • Das Amtsgericht bestellt eine geeignete Person als Ergänzungspfleger per Beschluss, wenn bekannt wird, dass eine Pflegschaft erforderlich ist.
  • Wem die Führung der Pflegschaft übertragen wird, entscheidet das Amtsgericht.
  • Die Bestellungsurkunde legt den Zuständigkeitsbereich des Ergänzungspflegers fest.

Dauer

Die Bestellung eines Ergänzungspflegers erfolgt zeitnah.

Gebühren

In dem Beschluss über die Ergänzungspflegschaft wird festgesetzt, wer die Kosten des Verfahrens und der Pflegschaft zu tragen hat. Die Entscheidung hängt ab vom Anlass und Inhalt der Ergänzungspflegschaft. 

Wird von Beteiligten eine anwaltliche Vertretung für erforderlich gehalten, müssen die Kosten dieser Vertretung selbstverständlich getragen werden. Gegebenenfalls besteht die Möglichkeit Verfahrenskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 23.03.2025