Ergänzungspfleger Bestellung Allgemeine Information

Eine Ergänzungspflegschaft wird bestellt, wenn die Eltern beziehungsweise der Vormund eines Kindes in bestimmten Angelegenheiten tatsächlich oder rechtlich daran gehindert sind, diese zu regeln. Hier erhalten Sie weitere Informationen.

Beschreibung der Leistung

Manchmal können die Eltern oder der Vormund eines Kindes bestimmte Entscheidungen nicht treffen. Zum Beispiel weil sie verhindert sind oder weil das Gesetz es ihnen nicht erlaubt. In solchen Fällen kann das Gericht eine andere Person einsetzen, welche diese Aufgaben übernimmt. Diese Person nennt man Ergänzungspflegerin beziehungsweise Ergänzungspfleger.



Eine Ergänzungspflegerin beziehungsweise ein Ergänzungspfleger übernimmt nur bestimmte Aufgaben für das Kind, nicht alles.



Zum Beispiel kann er oder sie sich kümmern um:

  • wichtige Entscheidungen zur Gesundheit des Kindes,
  • das Vermögen des Kindes,
  • den Aufenthaltsort (wo das Kind lebt),
  • die Vertretung des Kindes in einem Strafverfahren,
  • allgemeine Fragen der Personensorge.
 

Informationen

Voraussetzungen

  • Das betroffene Kind steht unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft.
  • Die Eltern oder der Vormund sind aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen an der Besorgung bestimmter Angelegenheiten verhindert. Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn
    • sorgeberechtigte Elternteile darauf hinweisen, dass sie mit einer Situation überfordert sind,
    • eine Behörde darauf hinweist, dass eine ergänzende Pflegschaft erforderlich erscheint,
    • in einem Gerichtsverfahren festgestellt wird, dass eine ergänzende Pflegschaft eingerichtet werden muss.

Benötigte Unterlagen

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Zu Beachten

Beim Amtsgericht gibt es keine Rechtsberatung. Bitte wenden Sie sich hierzu an Personen, die für die Rechtsberatung zugelassen sind. Zum Beispiel an eine Rechtsanwältin beziehungsweise einen Rechtsanwalt oder eine Notarin beziehungsweise einen Notar.


Wenn Sie nur wenig finanzielle Mittel haben, können Sie eine Beratung bei der Öffentlichen Rechtsauskunft (ÖRA) bekommen.

Fristen

Sie müssen keine Fristen beachten.

Verfahrensablauf

  • Wenn eine Ergänzungspflegschaft erforderlich wird, erfolgt dies in der Regel nicht auf Antrag. Das zuständige Gericht handelt von sich aus, sobald es Kenntnis von der Notwendigkeit einer ergänzenden Pflegschaft erhält.
  • Das Gericht bestellt per Beschluss eine geeignete Person als Ergänzungspflegerin beziehungsweise Ergänzungspfleger.
  • Mit der Bestellungsurkunde legt das Gericht den genauen Zuständigkeitsbereich der Ergänzungspflegerin beziehungsweise des Ergänzungspflegers fest.

Dauer

Die Verfahrensdauer ist vom Einzelfall abhängig.

Gebühren

In dem Beschluss über die Ergänzungspflegschaft wird festgesetzt, wer die Kosten des Verfahrens und der Pflegschaft zu tragen hat. Die Entscheidung hängt vom Anlass und Inhalt der Ergänzungspflegschaft ab. 

Wenn Sie sich in dem Verfahren durch einen Anwalt oder eine Anwältin vertreten oder beraten lassen, müssen Sie die Kosten selbst tragen. Gegebenenfalls können Sie hierbei Beratungshilfe beziehungsweise Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen.

Rechtsbehelf

Beschwerde

Rechtsgrundlage

§§ 1809 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1809.html

§ 151 Nr. 5 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__151.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier die Meldeadresse mit Straße und Hausnummer an

Noch nicht das passende gefunden?

Zur Hamburg Service Startseite

Suchwörter: Interessenskollision Kind Eltern im Prozess Ausschluss Eltern von Kindesvertretung Eltern können Kind nicht vertreten

Letzte Aktualisierung: 12.02.2026