Maßnahmen des Gerichts bei Gefährdung des Kindesvermögens

Wenn Sie erfahren, dass das Vermögen eines Kindes gefährdet ist, insbesondere durch seine Eltern oder einen Elternteil, teilen Sie dieses dem Familiengericht mit. Das Familiengericht kann verschiedene Maßnahmen anordnen, um das Kindesvermögen zu schützen.

Beschreibung der Leistung

Das Familiengericht kann Anordnungen treffen, wenn das Vermögen eines Kindes gefährdet wird und die sorgeberechtigten Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden.


Die Anordnung des Familiengerichts kann zum Beispiel Folgendes beinhalten (Aufzählung ist nicht abschließend):

  • Einreichung eines Verzeichnisses des Vermögens des Kindes durch die Eltern
  • Rechnungslegung über die Verwaltung des Vermögens
  • Abhebung des Geldes des Kindes nur mit Genehmigung des Familiengerichts
  • Entziehung der Vermögenssorge (ganz oder teilweise)
  • Werden Teile der Vermögenssorge entzogen, wird für die Bereiche ein Pfleger eingesetzt.

Das Verfahren kann auf Antrag eines Elternteils in Gang gesetzt werden, von Amts wegen oder auf Anregung des Jugendamts, wenn ein begründeter Verdacht auf die Gefährdung des Kindesvermögens vorliegt.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Das Vermögen eines Kindes wird gefährdet und die sorgeberechtigten Eltern oder ein Elternteil sind nicht bereit oder in der Lage, der Gefahr Einhalt zu gebieten. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Geld des Kindes veruntreut wurde.
  • Das Verfahren kann auf Antrag eines Elternteils eingeleitet werden (eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben) oder von Amts wegen, insbesondere durch Anzeigen durch das Jugendamt oder auch Meldungen von Nachbarn, Erziehern oder Verwandten.

Benötigte Unterlagen

Das Familiengericht entscheidet in Ausübung des sogenannten Amtsermittlungsgrundsatzes, welche Unterlagen benötigt werden.

Zu Beachten

Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Fristen

Keine

Verfahrensablauf

Das Verfahren beim Familiengericht wird von Amts wegen eingeleitet, insbesondere durch Anzeigen durch das Jugendamt oder auch Meldungen von Nachbarn, Erziehern oder Verwandten.

  • Das Familiengericht ermittelt die Sachlage und kann zum Beispiel anordnen, dass die Eltern ein Verzeichnis des Vermögens des Kindes einreichen und über die Verwaltung Rechnung legen
  • Dieses Vermögensverzeichnis muss richtig und vollständig sein, das haben die Eltern zu versichern.
  • Ist das Verzeichnis nicht korrekt erstellt, kann das Familiengericht anordnen, dass das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
  • Die Anordnung des Familiengerichts kann zum Beispiel auch beinhalten (Aufzählung ist nicht abschließend):
    • Abhebung des Geldes des Kindes nur mit Genehmigung des Familiengerichts
    • Entziehung der Vermögenssorge (ganz oder teilweise)
  • Werden Teile der Vermögenssorge entzogen, wird für die Bereiche ein Pfleger eingesetzt.

Dauer

Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren gegebenenfalls länger. Ist eine akute Gefährdung gegeben, können auch Eilmaßnahmen im Wege einer einstweiligen Anordnung in Betracht kommen.

Gebühren


  • Gerichtsgebühren

  • gegebenenfalls Anwaltsgebühren

  • Das Familiengericht entscheidet über die Kostentragung nach billigem Ermessen.

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier die Meldeadresse mit Straße und Hausnummer an

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Letzte Aktualisierung: 17.07.2026