Beschreibung der Leistung
Das Familiengericht kann Anordnungen treffen und in das Sorgerecht eingreifen, wenn das körperliche, seelische oder geistige Wohl eines Kindes gefährdet wird und die sorgeberechtigten Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, dieser Kindeswohlgefährdung Einhalt zu gebieten.
Das Verfahren kann auf Antrag eines Elternteils in Gang gesetzt werden oder von Amts wegen auf Anregung des Jugendamts oder bei sonstiger Kenntnis des Gerichts, wenn ein begründeter Verdacht auf die Gefährdung des Kindes vorliegt.
Im Falle eines Eingriffs in das Sorgerecht dürfen immer nur diejenigen Bereiche der elterlichen Sorge entzogen werden, deren Entzug notwendig ist, um die Gefahr für das Kind abzuwenden.
Werden Teile des Sorgerechtes entzogen, wird für die Bereiche eine Pflegerin bzw. ein Pfleger eingesetzt. Wird das Sorgerecht insgesamt entzogen, erhält das Kind einen Vormund.
In den Fällen in denen schnelle Entscheidungen getroffen werden müssen, können auch ein Eilverfahren, etwa zur Herausgabe des Kindes und Ausschluss des Umgangs angezeigt sein.