Sich bei der Erstellung eines Bebauungsplans beteiligen

Sie können sich an der Erstellung oder Änderung eines Bebauungsplans beteiligen.

Beschreibung der Leistung

Als Bürgerin, Bürger oder Unternehmen haben Sie das Recht, sich an der Aufstellung (Neuerstellung oder Änderung) eines Bebauungsplans oder eines Bauleitplans zu beteiligen. Mit Ihrer Beteiligung können Sie an der Planung mitwirken.


Als Behörde oder sonstiger Träger öffentlicher Belange werden Sie von der zuständigen Behörde oder dem Verfahrensträger bei der Feststellung einer Betroffenheit dazu aufgefordert, sich zu beteiligen und Ihre Stellungnahme abzugeben.


Der Bebauungsplan besteht im Allgemeinen aus:

  1. Textlichen Festsetzungen mit z.B. Angabe der Bestimmungen und Vorschriften zu der zulässigen Nutzung der Grundstücke, Bauweise, Gebäudehöhe, …
  2. Planzeichnung bestehend aus verschiedenen Plänen und Karten, die die genaue räumliche Aufteilung des Gebiets zeigen.
  3. Begründung mit z.B. Angabe der Entscheidungen und Überlegungen
  4. Umweltbericht mit der Bewertung zu den Auswirkungen des Bebauungsplans auf die Umwelt.
 

Informationen

Voraussetzungen

keine

Benötigte Unterlagen

keine

Zu Beachten

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Fristen

Als Bürgerin, Bürger oder Unternehmen können Sie Ihre Stellungnahme mindestens 30 Tage ab der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplans abgeben.



Als Behörde oder sonstiger Träger öffentlicher Belange geben Sie Ihre Stellung spätestens 30 Tage nach der Aufforderung ab.

Verfahrensablauf

Sie können ab der öffentlichen Bekanntmachung Ihre Äußerungen oder Stellungnahme zum Bebauungsplan

  • online,
  • schriftlich,
  • mündlich beziehungsweise zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde oder
  • mündlich während einer öffentlichen Veranstaltung

vorbringen.



Als Behörde oder Träger öffentlicher Belange werden Sie bei einer festgestellten Betroffenheit von der zuständigen Stelle angeschrieben und aufgefordert, eine Stellungnahme abzugeben.



Die eingegangenen Stellungnahmen werden nach Fristende von der zuständigen Behörde gesammelt und geprüft. Die Behörde wägt die Stellungnahmen anschließend ab und entscheidet über diese. Dabei werden private und öffentliche Belange berücksichtigt. Das Ergebnis der Abwägung wird Ihnen mitgeteilt.

Dauer

Die Dauer des Verfahrens vom Umfang der eingegangenen Stellungnahmen abhängig.

Gebühren

keine

Rechtsbehelf

Klage vor der Verwaltungsgericht.

Rechtsgrundlage

§ 2 Baugesetzbuch (BauGB)

https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__2.html



§ 3 Absatz 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB)

https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__3.html



§ 4 Absatz 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB)

https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__4.html



4a Baugesetzbuch (BauGB)

https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__4a.html



§ 10 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB)

https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__10.html



§ 13 Absatz 2 Nummer 2 und 3 Baugesetzbuch (BauGB)

https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__13.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier den Bauort mit Straße und Hausnummer an

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Letzte Aktualisierung: 11.01.2026