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Anordnung Pflegeeltern als Ergänzungspfleger

Pflegekindern muss ein Ergänzungspfleger bestellt werden, wenn die Eltern oder der Vormund an der Besorgung bestimmter Angelegenheiten tatsächlich oder rechtlich verhindert sind. Wenn Sie ein Kind betreuen, können Sie vorschlagen, dass Sie zum Ergänzungspfleger bestellt werden.

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Beschreibung der Leistung

Unter einer Ergänzungspflegschaft versteht man die gerichtliche Übertragung eines Teilbereiches der elterlichen Sorge für einen Minderjährigen auf eine andere Person, nämlich den sogenannten Ergänzungspfleger. Die Rechte und Pflichten des Ergänzungspflegers werden bei der Bestellung auf bestimmte Teile der Personensorge oder die Vermögenssorge beschränkt.
Dies können folgende Bereiche sein:

  • Personensorge
  • Vermögenssorge
  • Gesundheitsfürsorge
  • Aufenthaltsbestimmungsrecht
  • Vertretung in Strafverfahren

Den Pfleger bestellt das Familiengericht am jeweiligen Amtsgericht. Wenn Sie ein Pflegekind betreuen, können Sie vorschlagen, dass Sie zum Ergänzungspfleger für Ihr Pflegekind bestellt werden.

 

Informationen

Voraussetzungen

Ein Ergänzungspfleger wird bestellt, wenn das Kind zwar unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft steht, die Eltern oder der Vormund aber an der Besorgung bestimmter Angelegenheiten aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verhindert sind oder ist. Dies ist etwa der Fall, wenn nur ein Teil der elterlichen Sorge ruht oder entzogen wird.

Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn

  • sorgeberechtigte Elternteile darauf hinweisen, dass sie mit einer Situation überfordert sind,
  • eine Behörde darauf hinweist, dass eine Pflegschaft erforderlich erscheint,
  • in einem Gerichtsverfahren festgestellt wird, dass eine Pflegschaft eingerichtet werden muss.

Ist ein Pflegekind in seiner Pflegefamilie integriert und wird es auf Dauer dort verbleiben, können auch die Pflegeeltern zum Pfleger bestellt werden und damit Teile des Sorgerechts erhalten.
Das Familiengericht achtet bei der Entscheidung vor allem darauf, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen und Ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Pflegschaft geeignet sind.
Ihnen kann die Pflegschaft nur dann übertragen werden, wenn Sie volljährig und geschäftsfähig sind.
Beantragen mehrere Personen die Pflegschaft und befinden sich unter ihnen Verwandte des Pflegekindes, wird diesen in der Regel der Vorrang gegeben.

Benötigte Unterlagen

Stellungnahme des Jugendamtes.

Zu Beachten

Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Fristen

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Verfahrensablauf

  • Die Übertragung der Ergänzungspflegschaft für ein Kind auf dessen Pflegeeltern kann von den Pflegeeltern selbst, von einem Jugendamt, aber auch von anderen Personen zum Beispiel den Eltern des Kindes angeregt werden.
  • Wenn Sie diese Ergänzungspflegschaft übernehmen möchten, ist zu empfehlen, dass Sie die Angelegenheit mit dem zuständigen Jugendamt besprechen. Es ist einfacher, wenn das Jugendamt dem Gericht bereits eine befürwortende Anregung übermittelt.
  • Anderenfalls muss die Stellungnahme des Jugendamtes während des Verfahrens eingeholt werden.
  • Das Gericht entscheidet bezogen auf den jeweiligen Einzelfall, welche Informationen es für erforderlich hält und welche Personen beteiligt werden sollen.
  • In der Regel werden Sie im Termin vor Gericht zur gewissenhaften Wahrnehmung Ihrer Aufgaben verpflichtet.
  • Wenn über die Änderung des Sorgerechts entschieden wird, müssen folgende Parteien angehört werden:
    • das Jugendamt
    • die leiblichen Eltern (falls sie das Sorgerecht noch besitzen)
    • das Kind, wenn es älter als 14 Jahre ist
    • (Grundsätzlich gilt: Je älter das Kind ist, desto schwerer wiegt seine Auffassung.)
    • die Pflegeeltern
  • Das Gericht entscheidet über Ihren Antrag unter Berücksichtigung des Wohles des Kindes und bestellt Sie zum Ergänzungspfleger.

Dauer

Die Verfahrensdauer ist vom Einzelfall abhängig.

Gebühren

Es fallen keine Gebühren an.

Wird von Beteiligten eine anwaltliche Vertretung für erforderlich gehalten, müssen die Kosten dieser Vertretung selbstverständlich getragen werden. Gegebenenfalls besteht die Möglichkeit, Leistungen der Beratungshilfe beziehungsweise Verfahrenskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 22.03.2025