Voraussetzungen
Ein Ergänzungspfleger wird bestellt, wenn das Kind zwar unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft steht, die Eltern oder der Vormund aber an der Besorgung bestimmter Angelegenheiten aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verhindert sind oder ist. Dies ist etwa der Fall, wenn nur ein Teil der elterlichen Sorge ruht oder entzogen wird.
Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn
- sorgeberechtigte Elternteile darauf hinweisen, dass sie mit einer Situation überfordert sind,
- eine Behörde darauf hinweist, dass eine Pflegschaft erforderlich erscheint,
- in einem Gerichtsverfahren festgestellt wird, dass eine Pflegschaft eingerichtet werden muss.
Ist ein Pflegekind in seiner Pflegefamilie integriert und wird es auf Dauer dort verbleiben, können auch die Pflegeeltern zum Pfleger bestellt werden und damit Teile des Sorgerechts erhalten.
Das Familiengericht achtet bei der Entscheidung vor allem darauf, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen und Ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Pflegschaft geeignet sind.
Ihnen kann die Pflegschaft nur dann übertragen werden, wenn Sie volljährig und geschäftsfähig sind.
Beantragen mehrere Personen die Pflegschaft und befinden sich unter ihnen Verwandte des Pflegekindes, wird diesen in der Regel der Vorrang gegeben.
Benötigte Unterlagen
Stellungnahme des Jugendamtes.
Zu Beachten
Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden.