Ergänzungspflegschaft als Pflegeeltern beantragen

Die Eltern oder der Vormund eine Kindes können eine bestimmte Entscheidung nicht treffen? Wenn Sie als Pflegeeltern ein Kind betreuen, können Sie vorschlagen, dass Sie zum Ergänzungspfleger beziehungsweise zur Ergänzungspflegerin bestellt werden.

Beschreibung der Leistung

Manchmal können die Eltern oder der Vormund eines Kindes bestimmte Entscheidungen nicht treffen. Zum Beispiel weil sie verhindert sind oder weil das Gesetz es ihnen nicht erlaubt. In solchen Fällen kann das Gericht eine andere Person einsetzen, welche diese Aufgaben übernimmt. Diese Person nennt man Ergänzungspflegerin beziehungsweise Ergänzungspfleger.



Eine Ergänzungspflegerin beziehungsweise ein Ergänzungspfleger übernimmt nur bestimmte Aufgaben für das Kind, nicht alles. Zum Beispiel kann er oder sie sich kümmern um:

  • wichtige Entscheidungen zur Gesundheit des Kindes,
  • das Vermögen des Kindes,
  • den Aufenthaltsort (wo das Kind lebt),
  • die Vertretung des Kindes in einem Strafverfahren,
  • allgemeine Fragen der Personensorge.

Wenn Sie ein Pflegekind betreuen, können Sie vorschlagen, dass Sie als Ergänzungspflegerin beziehungsweise Ergänzungspfleger für dieses Kind eingesetzt werden.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Das betroffene Kind steht unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft.
  • Die Eltern oder der Vormund sind aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen an der Besorgung bestimmter Angelegenheiten verhindert. Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn
    • sorgeberechtigte Elternteile darauf hinweisen, dass sie mit einer Situation überfordert sind,
    • eine Behörde darauf hinweist, dass eine Pflegschaft erforderlich erscheint,
    • in einem Gerichtsverfahren festgestellt wird, dass eine Pflegschaft eingerichtet werden muss.

Oder:

  • Ihr Pflegekind ist in Ihrer Pflegefamilie integriert und wird auf Dauer dort verbleiben können.
  • Sie sind nach Ihren persönlichen Verhältnissen, Ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Ergänzungspflegschaft geeignet.
  • Sie sind volljährig und geschäftsfähig.

Benötigte Unterlagen

Gegebenenfalls: Stellungnahme des Jugendamtes

Zu Beachten

Beim Amtsgericht gibt es keine Rechtsberatung. Bitte wenden Sie sich hierzu an Personen, die für die Rechtsberatung zugelassen sind. Zum Beispiel an eine Rechtsanwältin beziehungsweise einen Rechtsanwalt oder eine Notarin beziehungsweise einen Notar.


Wenn Sie nur wenig finanzielle Mittel haben, können Sie eine Beratung bei der Öffentlichen Rechtsauskunft (ÖRA) bekommen.



Beantragen mehrere Personen die Pflegschaft und befinden sich unter ihnen Verwandte des Pflegekindes, wird diesen in der Regel der Vorrang gegeben.

Fristen

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen einen Antrag auf Bestellung einer Ergänzungspflegschaft ein oder schlagen vor, dass Sie die Ergänzungspflegschaft übernehmen können.
  • Wenn Sie selbst die Ergänzungspflegschaft übernehmen möchten, sollen Sie das vorab mit dem zuständigen Jugendamt besprechen. Es ist einfacher, wenn das Jugendamt dem Gericht bereits eine befürwortende Anregung übermittelt. Anderenfalls muss die Stellungnahme des Jugendamtes während des Verfahrens eingeholt werden.
  • Das Gericht prüft, ob tatsächlich Bedarf für eine Ergänzungspflegschaft besteht.
  • Gegebenenfalls hört das Gericht beteiligte Stellen zu dem Sachverhalt an.
  • Das Gericht wählt eine geeignete Person als Ergänzungspflegerin beziehungsweise Ergänzungspfleger aus.
  • Das Gericht erlässt einen Beschluss, in dem die Aufgabenbereiche der Ergänzungspflegschaft klar festgelegt sind.
  • Oft muss die Ergänzungspflegerin beziehungsweise der Ergänzungspfleger dem Gericht im Nachgang regelmäßig Bericht über ihre/seine Tätigkeit erstatten.

Dauer

Die Verfahrensdauer ist vom Einzelfall abhängig.

Gebühren

Es fallen keine Gebühren an.

Wenn Sie sich in dem Verfahren durch einen Anwalt oder eine Anwältin vertreten oder beraten lassen, müssen Sie die Kosten selbst tragen. Gegebenenfalls können Sie Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen.

Rechtsbehelf

Beschwerde

Rechtsgrundlage

§§ 1809 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1809.html

§ 1777 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1777.html

§ 151 Nr. 5 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__151.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
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Letzte Aktualisierung: 06.02.2026