Beschreibung der Leistung
In den ersten Lebensjahren bedürfen Kinder einer besonderen Zuwendung durch ihre Eltern. Leben die Eltern getrennt, geht die Betreuung meist zulasten eines Elternteils allein. Nach dem Unterhaltsrecht kann der andere Elternteil in diesem Fall zu Unterhaltszahlungen verpflichtet sein – auch, wenn beide nicht verheiratet waren oder sind.
Wenn Sie als Kindsmutter wegen der Pflege oder Erziehung des gemeinsamen Kindes nicht arbeiten können, steht Ihnen somit für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt Unterhalt durch den Kindsvater zu.
Unterhaltszahlungen an den Elternteil, der das Kind betreut, können darüber hinaus frühestens 4 Monate vor der Geburt bis zu drei Jahre nach der Geburt des Kindes gewährt werden. Dazu muss dieser Elternteil das Kind betreuen und deshalb nicht arbeiten können. Dieser Anspruch auf Betreuungsunterhalt kann auch dem Vater gegenüber der Mutter zustehen. Entscheidend sind die Belange des Kindes und die realen Möglichkeiten der Betreuung.
Sollten Sie sich nicht über eine angemessene Unterhaltshöhe einigen können, können Sie einen Unterhaltsanspruch gerichtlich einklagen.
Eine feste Höhe gibt es für den Betreuungsunterhalt nicht, der Betrag richtet sich nach dem Lebensstandard des Unterhaltsberechtigten, Anhaltspunkt ist das letzte Erwerbseinkommen. Zudem darf der unterhaltsverpflichtete Elternteil einen Teil seines Einkommens für sich behalten.