Betreuungsunterhalt Festsetzung beantragen

Sie können wegen einer Schwangerschaft oder der Betreuung eines kleinen Kindes nicht arbeiten gehen? Wie Sie Betreuungsunterhalt vom anderen Elternteil beantragen können, erfahren Sie hier.

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie wegen einer Schwangerschaft, oder weil Sie ein kleines Kind betreuen, nicht arbeiten können, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf finanzielle Unterstützung vom anderen Elternteil.



In den 6 Wochen vor und den ersten 8 Wochen nach der Geburt steht Ihnen als Mutter ein besonderer Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater Ihres Kindes zu. Dieser Zeitraum hängt mit dem Mutterschutz zusammen.



Darüber hinaus gibt es den Anspruch auf Betreuungsunterhalt für die Zeit, in der Sie Ihr Kind betreuen und deshalb nicht arbeiten können. Dieser Unterhalt kann bis zu 3 Jahre nach der Geburt gezahlt werden und richtet sich danach, wer das Kind tatsächlich betreut. In diesem Fall können also sowohl Sie als Mutter, als auch Sie als Vater Unterhalt vom anderen Elternteil bekommen. Entscheidend für den Unterhaltsanspruch gegenüber dem anderen Elternteil ist, dass Sie die tatsächliche Betreuung des Kindes übernehmen und daher nicht oder nur eingeschränkt arbeiten gehen können.



Es gibt keine feste Höhe für den Betreuungsunterhalt. Der Betrag richtet sich nach Ihren Lebensumständen. Sollte es Ihnen nicht gelingen, sich mit dem anderen Elternteil über die Höhe zu einigen, können Sie mit Unterstützung eines Anwaltes oder einer Anwältin gerichtlich einen Unterhaltsanspruch durchsetzen.

 

Informationen

Voraussetzungen

Betreuungsunterhalt für Mütter 6 Wochen vor und 8 Wochen nach einer Geburt:

  • Sie sind nicht mit dem Vater Ihres Kindes verheiratet.
  • Der Vater Ihres Kindes hat die Vaterschaft anerkannt oder die Vaterschaft wurde gerichtlich festgestellt.
  • Sie können wegen der Schwangerschaft, Pflege oder Erziehung Ihres Kindes nicht voll berufstätig sein.
  • Der Vater Ihres Kindes ist finanziell dazu in der Lage, Unterhalt an Sie zu zahlen.

Betreuungsunterhalt für Mütter und Väter bis zum 3. Lebensjahr Ihres Kindes:

  • Sie betreuen Ihr Kind hauptsächlich alleine und können deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.
  • Sie können Ihren Lebensunterhalt nicht aus Ihren eigenen finanziellen Mitteln decken.
  • Der andere Elternteil ist finanziell dazu in der Lage, Unterhalt an Sie zu zahlen.

Benötigte Unterlagen

  • Belege über Einkünfte und Vermögen des anderen Elternteils
  • Beleg über außergerichtliche Aufforderung zur Unterhaltszahlung samt weiterer Korrespondenz
  • Gegebenenfalls: Beleg über die Vaterschaftsanerkennung oder -feststellung

Der Unterhaltsklage sind verschiedene Unterlagen beizufügen. Welche Unterlagen im konkreten Fall erforderlich sind, erläutert Ihnen Ihre Rechtsanwältin oder Ihr Rechtsanwalt genauer. Falls Ihnen oben genannte Unterlagen nicht vorliegen, holt Ihr Anwalt oder Ihre Anwältin sie für Sie ein.

Zu Beachten

Beim Amtsgericht gibt es keine Rechtsberatung. Bitte wenden Sie sich hierzu an Personen, die für die Rechtsberatung zugelassen sind. Zum Beispiel an eine Rechtsanwältin beziehungsweise einen Rechtsanwalt oder eine Notarin beziehungsweise einen Notar.


Wenn Sie nur wenig finanzielle Mittel haben, können Sie eine Beratung bei der Öffentlichen Rechtsauskunft (ÖRA) bekommen. In Unterhaltssachen können Sie auch eine Beratung von Mitarbeitenden des Jugendamtes erhalten

Fristen

Betreuungsunterhalt können Sie frühestens 4 Monate vor der Geburt bis 3 Jahre nach der Geburt Ihres Kindes erhalten. In besonderen Fällen kann Ihr Anspruch auch länger bestehen. Machen Sie Ihren Anspruch rechtzeitig geltend, rückwirkend lassen sich Forderungen nur unter bestimmten Voraussetzungen durchsetzen.

Verfahrensablauf

  • Damit der Unterhalt zutreffend berechnet werden kann, sind Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der unterhaltspflichtigen Person erforderlich. Liegen Ihnen diese Informationen nicht vor, können Sie sie zunächst selbst schriftlich, idealerweise per Einschreiben, anfordern.
    • Ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin kann Sie dazu beraten, welches Vorgehen in Ihrer konkreten Situation sinnvoll ist.
  • Sie beauftragen eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung.
  • Ihr Rechtsanwalt beziehungsweise Ihre Rechtsanwältin erläutert Ihnen den konkreten Ablauf des Verfahrens und ergreift die erforderlichen Schritte für Sie.
  • Ihr Anwalt oder Ihre Anwältin reicht einen Antrag beim zuständigen Familiengericht am Amtsgericht ein.
    • Eine Antragstellung ohne anwaltliche Vertretung ist nicht möglich.
  • Das Gericht gibt dem Antragsgegner beziehungsweise der Antragsgegnerin Gelegenheit, Einwände gegen den Antrag vorzubringen.
  • Das Gericht fordert den Antragsgegner beziehungsweise die Antragsgegnerin auf, Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen und mitzuteilen, in welchem Umfang Unterhalt gezahlt werden kann oder soll.
  • Über die vorgebrachten Einwendungen und die erteilten Auskünfte werden Sie durch das Gericht informiert.
  • Auf dieser Grundlage setzt das Familiengericht den zu zahlenden Unterhalt fest.

Dauer

Die Bearbeitung dauert in der Regel mindestens 3 Monate. Je nach Lage des Einzelfalls kann die Bearbeitung auch länger dauern.

Gebühren

Es fallen Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten an. Beides richtet sich nach dem Streitwert. Die tatsächlichen Kosten variieren stark je nach Höhe Ihres Anspruchs und dem Verlauf des Verfahrens. Möglicherweise können Sie finanzielle Unterstützung in Form von Prozesskostenhilfe erhalten.

Rechtsbehelf

Beschwerde

Rechtsgrundlage

§ 1361 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1361.html

§ 1578 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1578.html

§ 1603 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1603.html

§ 1609 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1609.html

§ 18 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII) 

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__18.html

§ 111 -114 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__111.html

§ 231 -232 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__231.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
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Letzte Aktualisierung: 16.10.2026