Beschreibung der Leistung
Das Eigentum an einem Grundstück fällt im Erbfall automatisch an den Erben oder die Erben. Die Annahme der Erbschaft muss nicht explizit erklärt oder ein Erbschein beantragt werden. Das bedeutet, dass das Grundbuch mit dem Tod des Eigentümers falsch wird und berichtigt werden muss.
Da die Richtigkeit des Grundbuches als amtliches Register im öffentlichen Interesse liegt, besteht für die Erben die Pflicht, beim Grundbuchamt die Berichtigung des Grundbuches zu beantragen und alle Unterlagen für den Nachweis der Erbfolge zu beschaffen. Diese Verpflichtung kann das Grundbuchamt, wenn sie nicht freiwillig erfolgt, auch mit der Festsetzung eines Zwangsgeldes durchsetzen.
Wird eine Erbengemeinschaft Eigentümer des Grundstücks, kann jeder der Miterben den Antrag auf Grundbuchberichtigung stellen. Grundsätzlich werden dann alle Mitglieder der Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen.
Antragsberichtigt sind:
- Der Alleinerbe
- Ein oder mehrere Miterben einer Erbengemeinschaft
- Der Testamentsvollstrecker, soweit Testamentsvollstreckung in einem Testament oder Erbvertrag angeordnet wurde.