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Berichtigung des Eigentümers im Grundbuch nach Erbfall

Wenn Sie durch einen Erbfall Eigentümer eines Grundstücks geworden sind, müssen Sie das Grundbuch berichtigen lassen, indem Sie sich eintragen lassen.

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Beschreibung der Leistung

Das Eigentum an einem Grundstück fällt im Erbfall automatisch an den Erben oder die Erben. Die Annahme der Erbschaft muss nicht explizit erklärt oder ein Erbschein beantragt werden. Das bedeutet, dass das Grundbuch mit dem Tod des Eigentümers falsch wird und berichtigt werden muss. 

Da die Richtigkeit des Grundbuches als amtliches Register im öffentlichen Interesse liegt, besteht für die Erben die Pflicht, beim Grundbuchamt die Berichtigung des Grundbuches zu beantragen und alle Unterlagen für den Nachweis der Erbfolge zu beschaffen. Diese Verpflichtung kann das Grundbuchamt, wenn sie nicht freiwillig erfolgt, auch mit der Festsetzung eines Zwangsgeldes durchsetzen.

Wird eine Erbengemeinschaft Eigentümer des Grundstücks, kann jeder der Miterben den Antrag auf Grundbuchberichtigung stellen. Grundsätzlich werden dann alle Mitglieder der Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen.

Antragsberichtigt sind:

  • Der Alleinerbe
  • Ein oder mehrere Miterben einer Erbengemeinschaft
  • Der Testamentsvollstrecker, soweit Testamentsvollstreckung in einem Testament oder Erbvertrag angeordnet wurde.

 

Informationen

Voraussetzungen

Nach einem Erbfall befindet sich ein Grundstück in der Erbmasse.
 

Benötigte Unterlagen

  • Schriftlicher, unterschriebener Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs.

Zur Berichtigung des Grundbuches aufgrund eines Erbfalls benötigen Sie zusätzlich einen der folgenden Nachweise, der die Erbfolge beweist:

  • Ausfertigung eines Erbscheins (eine Kopie reicht nicht aus)

oder 

  • beglaubigte Ablichtung eines Europäisches Nachlasszeugnisses, dessen Gültigkeitszeitraum (= 6 Monate ab Ausstellungsdatum) noch nicht abgelaufen ist 

oder 

  • eindeutiges, notarielles Testament beziehungsweise notarieller Erbvertrag mit der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts – beides in beglaubigter Abschrift

oder 

  • Sie können auf die Nachlassakten Bezug nehmen, wenn das zuständige Nachlassgericht zum selben Amtsgericht wie das zuständige Grundbuchamt gehört

Ein handschriftliches Testament reicht zur Grundbuchberichtigung nicht aus, in diesem Fall ist zwingend ein Erbschein beim Nachlassgericht zu beantragen. 

Zu Beachten

Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Fristen

Innerhalb von 2 Jahren ab Eintritt des Erbfalls ist die Umschreibung gebührenfrei.

Verfahrensablauf

  • Stellen Sie den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs bei dem für Sie zuständigen Grundbuchamt. 
  • Fügen Sie die erforderlichen Nachweise zur Berichtigung des Grundbuchs in der erforderlichen Form bei.
  • Das Grundbuchamt prüft Ihre Unterlagen und fordert fehlende Unterlagen nach.
  • Das Grundbuchamt berichtigt das Grundbuch und trägt die Erben als neue Eigentümer ein.
  • Sie erhalten eine Nachricht, dass die Eintragung vollzogen wurde.

Dauer

individuell, abhängig von der Belastungssituation des zuständigen Grundbuchamtes sowie dem Zeitpunkt, wann alle erforderlichen Unterlagen formgerecht dem Grundbuchamt vorliegen

Gebühren

Für die Eintragung eines neuen Eigentümers im Grundbuch wird eine volle Gebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Wert des Grundstücks. Dieser wird bei Antragstellung erfragt.

Wird der Antrag auf Grundbuchberichtigung jedoch innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall beim Grundbuchamt eingereicht, ist die Eigentumsumschreibung gebührenfrei. 

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Suchwörter: Grundbuch berichtigen Erben ins Grundbuch eintragen Grundbuch falsch Erbfall

Letzte Aktualisierung: 19.01.2025