Beschreibung der Leistung
In das Grundbuch können Sie rechtlich bedeutsame Erklärungen, durch die Rechte an einem Grundstück entstehen, geändert oder gelöscht werden, eintragen lassen. Sie werden vom zuständigen Grundbuchamt beim Amtsgericht vorgenommen und betreffen die sogenannten Grundbuchblätter für die jeweiligen Grundstücke.
Sie können folgende Einträge im Grundbuch vornehmen lassen:
- Eigentum (Eigentümer oder Eigentümerin eines Grundstücks)
- Änderungen zum Beispiel nach Kauf, Erbschaft oder Zwangsversteigerung
- Lasten und Beschränkungen (Abteilung II)
- Dienstbarkeiten (zum Beispiel Wegerecht, Wohnrecht)
- Vormerkungen (zum Beispiel zur Sicherung eines Kaufanspruchs)
- Nießbrauch, Reallasten oder Verfügungsbeschränkungen
- Grundpfandrechte (Abteilung III)
- Hypotheken
- Grundschulden
- Rentenschulden
Erst wenn sie in das Grundbuch eingetragen sind, werden die Erklärungen verbindliche Rechte.
Die Einträge sind mit dem Grundstück verbunden und bleiben auch zum Beispiel bei einem Eigentumswechsel wirksam.