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Grundbuch Eintragung beantragen

Hier erfahren Sie, wie Rechte an einem Grundstück, wie Eigentum, Lasten und Beschränkungen oder Grundpfandrechte in das Grundbuch eintragen werden.

Beschreibung der Leistung

In das Grundbuch können Sie rechtlich bedeutsame Erklärungen, durch die Rechte an einem Grundstück entstehen, geändert oder gelöscht werden, eintragen lassen. Sie werden vom zuständigen Grundbuchamt beim Amtsgericht vorgenommen und betreffen die sogenannten Grundbuchblätter für die jeweiligen Grundstücke.



Sie können folgende Einträge im Grundbuch vornehmen lassen:

  • Eigentum (Eigentümer oder Eigentümerin eines Grundstücks)
    • Änderungen zum Beispiel nach Kauf, Erbschaft oder Zwangsversteigerung
  • Lasten und Beschränkungen (Abteilung II)
    • Dienstbarkeiten (zum Beispiel Wegerecht, Wohnrecht)
    • Vormerkungen (zum Beispiel zur Sicherung eines Kaufanspruchs)
    • Nießbrauch, Reallasten oder Verfügungsbeschränkungen
  • Grundpfandrechte (Abteilung III)
    • Hypotheken
    • Grundschulden
    • Rentenschulden

Erst wenn sie in das Grundbuch eingetragen sind, werden die Erklärungen verbindliche Rechte.


Die Einträge sind mit dem Grundstück verbunden und bleiben auch zum Beispiel bei einem Eigentumswechsel wirksam.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Eintragungen in ein Grundbuch können Sie vornehmen lassen als
    • Eigentümerin oder Eigentümer
    • Käuferin oder Käufer
    • Gläubigerin oder Gläubiger
    • beurkundende Notarin oder Notar.
  • Ohne notarielle Mitwirkung ist eine Eintragung in den meisten Fällen nicht möglich, insbesondere bei Eigentumsänderungen oder Grundpfandrechten. Eine Notarin oder ein Notar sorgt für die richtige Form und leitet die Unterlagen direkt ans Grundbuchamt weiter.

Benötigte Unterlagen

  • schriftlicher Antrag auf Eintragung
  • Eintragungsbewilligung (Zustimmung derjenigen Person, deren Recht betroffen ist)
  • je nach Eintragungsart sind folgende Unterlagen nötig:
    • Kaufvertrag, Schenkungsvertrag oder Erbschein bei Eigentumsübertragung)
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt (bei Grundstückskauf)
    • Vorkaufsrechtsverzichtserklärung der Gemeinde (bei Grundstückskauf)
    • Notarielle Urkunde bei Grundschuld oder Hypothek
    • Bewilligung der Dienstbarkeit bei Wegerechten
    • Auflassung (bei Eigentumswechsel: Einigung über die Eigentumsübertragung)
  • Reichen Sie die erforderlichen Erklärungen in öffentlich beglaubigter Form (zum Beispiel notariell beglaubigt) ein.

Zu Beachten

Beim Amtsgericht findet keine Rechtsberatung statt. Wenden Sie sich dazu an eine Rechtsanwaltskanzlei oder ein Notariat Ihrer Wahl.


Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Fristen

keine

Verfahrensablauf

  • Sie vereinbaren einen Termin bei einem Notar oder einer Notarin. Diese werden Ihnen auf Ihre Situation abgestimmte Hinweise zum Verfahren und die von Ihnen benötigten Unterlagen geben.
  • Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch kann nur von einer Notarin oder einem Notar beantragt werden.
  • Die Notarin oder der Notar fügt die erforderlichen Unterlagen bei und reicht den Antrag ein.
  • Das Grundbuchamt prüft den Antrag. Gegebenenfalls fordert es Unterlagen nach.
  • Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Eintrag vorgenommen
  • Die Notarin oder der Notar wird benachrichtigt.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab.

Gebühren

Es fallen Gebühren für die Eintragung an. Die Höhe der Gebühren hängt vom Wert des Rechtes oder des Kaufpreises ab.

Die Höhe der Kosten für die notarielle Tätigkeit erfahren Sie vom Notariat.

Rechtsbehelf

Beschwerde

Rechtsgrundlage

§ 311b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

www.gesetze-im-internet.de/bgb/__311b.html



§ 873 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

www.gesetze-im-internet.de/bgb/__873.html



§ 925 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

www.gesetze-im-internet.de/bgb/__925.html



§ 13 Absatz 1 Grundbuchordnung (GBO)

www.gesetze-im-internet.de/gbo/__13.html



§ 19 Grundbuchordnung (GBO)

www.gesetze-im-internet.de/gbo/__19.html



§ 20 Grundbuchordnung (GBO)

www.gesetze-im-internet.de/gbo/__20.html



§ 29 Grundbuchordnung (GBO)

www.gesetze-im-internet.de/gbo/__29.html



§ 39 Grundbuchordnung (GBO) - Voreintragung des Betroffenen

www.gesetze-im-internet.de/gbo/__39.html



Nr. 14110 KV Anlage 1 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/anlage_1.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
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Letzte Aktualisierung: 14.11.2025