Grundbuch Auszug beantragen

Sie haben ein berechtigtes Interesse und benötigen einen Grundbuchauszug? Wie Sie einen Ausdruck oder eine Abschrift aus dem Grundbuch erhalten, erfahren Sie hier.

Beschreibung der Leistung

Ein Grundbuchauszug enthält alle aktuellen Einträge zu einem bestimmten Grundstück.


Er gibt Auskunft über

  • Lage, Größe und Nutzungsart des Grundstücks (Bestandsverzeichnis)
  • die Eigentumsverhältnisse (Abteilgung I),
  • Lasten und Beschränkungen (Abteilung II), also ob zum Beispiel ein Wegerecht, ein Wohnrecht oder eine Verfügungsbeschränkung eingetragen ist und
  • eingetragene Grundpfandrechte (Abteilung III), also ob zum Beispiel eine Hypothek oder eine Grundschuld besteht.

Auch eine Vormerkung, die einen geplanten Eigentumswechsel absichert, kann vermerkt sein.



Da das Grundbuch dem Datenschutz unterliegt, können Sie nur unter bestimmten Voraussetzungen einen Auszug daraus erhalten.



Sie können einen vollständigen Grundbuchauszug erhalten oder nur von einzelnen Abteilungen (Bestandsverzeichnis, Eigentumsverhältnisse, Lasten und Beschränkungen, Grundpfandrechte). Sie können den Grundbuchauszug als einfache oder beglaubigte Abschrift erhalten.

 

Informationen

Voraussetzungen

Einen Auszug aus dem Grundbuch können Sie erhalten, wenn:

  • sich das Grundstück oder die Wohnung in Ihrem Eigentum befindet oder
  • Sie Inhaber oder Inhaberin eines im Grundbuch eingetragenen Rechts sind,
  • der Grundstückseigentümer oder die Grundstückseigentümerin Sie dazu schriftlich bevollmächtigt hat oder
  • sachliche Gründe dafürsprechen beziehungsweise Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können. Die ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie
  • Mieterin oder Mieter sind und ermitteln möchten, wer die tatsächliche Vermieterin oder Vermieter ist.

Die reine Neugier oder ein Kaufinteresse genügen nicht.

Benötigte Unterlagen

Machen Sie in Ihrem schriftlichen Antrag folgende Angaben:

  • Grundstücksbezeichnung (Grundbuchbezirk und Blattnummer, mindestens Straße und Hausnummer)
  • soweit bekannt: Angaben zur Grundstückseigentümerin beziehungsweise zum Grundstückseigentümer
  • Die Angabe der Blattbezeichnung und Gemarkung ist hilfreich für eine schnelle Auskunft.

Reichen Sie mit Ihrem schriftlichen Antrag die folgenden Unterlagen ein:

  • Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung
  • Vollmacht, Mietvertrag oder anderer Nachweis über Ihre Berechtigung, sofern Sie nicht selbst die Eigentümerin oder der Eigentümer sind.
  • weitere Unterlagen, durch die Sie Ihr berechtigtes Interesse nachweisen können, sind zum Beispiel
    • ein Mietvertrag
    • ein Vollstreckungstitel (gerichtliche Entscheidung)
    • eine Klageschrift gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer.

Zu Beachten

Beim Amtsgericht findet keine Rechtsberatung statt. Wenden Sie sich dafür an Rechtsanwaltskanzleien oder Notariate.


Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Fristen

keine

Verfahrensablauf

  • Sie stellen den Antrag auf Erteilung eines Grundbuchausdrucks schriftlich mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle.
  • Sie können sich bei der Antragstellung vertreten lassen.
  • Die zuständige Stelle prüft die Voraussetzungen, insbesondere das Vorliegen der erforderlichen Sachgründe beziehungsweise des berechtigten Interesses.
  • Sie erhalten eine Kostenrechnung.
  • Sie bezahlen die Kostenrechnung.
  • Sie erhalten den Grundbuchauszug.
  • Die zuständige Stelle übersendet den Grundbuchausdruck aus datenschutzrechtlichen Gründen in der Regel auf dem Postweg und nicht unverschlüsselt über das Internet.

Sie können die Grundbuchabschrift auch von einem Notariat beantragen lassen. Ist das Notariat für das automatisierte Abrufverfahren der Daten aus dem maschinell geführten Grundbuch zugelassen, können Sie bei diesem Notariat auch einen Grundbuch-Abdruck beantragen.

Dauer



Die Bearbeitungsdauer ist vom Einzelfall abhängig.

Gebühren


  • Ausdruck oder unbeglaubigte Abschrift (Kopie) aus dem Grundbuch: EUR 10,00

  • amtlicher Ausdruck oder beglaubigte Abschrift (Kopie) aus dem Grundbuch: EUR 20,00




Wenn Sie Angebote von privaten Dienstleistern zum Beispiel über das Internet annehmen, können damit nicht unerhebliche Zusatzkosten verbunden sein.

Rechtsbehelf

Erinnerung

Rechtsgrundlage

§ 12 Grundbuchordnung (GBO)

www.gesetze-im-internet.de/gbo/__12.html



§ 12c Grundbuchordnung (GBO)

www.gesetze-im-internet.de/gbo/__12c.html



§ 46 Grundbuchverfügung (GBO)

www.gesetze-im-internet.de/gbvfg/__46.html



KV Nr. 17000 Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/anlage_1.html



§ 71 Grundbuchordnung (GBO)

www.gesetze-im-internet.de/gbo/__71.html



§ 131 Grundbuchordnung (GBO)

www.gesetze-im-internet.de/gbo/__131.html



§ 132 Grundbuchordnung (GBO)

www.gesetze-im-internet.de/gbo/__132.html



§ 133a Grundbuchordnung (GBO) Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare

www.gesetze-im-internet.de/gbo/__133a.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
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Letzte Aktualisierung: 21.07.2026