Voraussetzungen
- Wenn Sie die Grundschuld löschen lassen wollen, müssen Sie dies aktiv beantragen. Es erfolgt bei Begleichung der Kreditschuld keine automatische Löschung.
- Sie müssen als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sein.
- Der oder die Gläubigerin muss mit dem jeweiligen Recht im Grundbuch eingetragen sein. Handelt es sich um ein Recht mit einem Grundschuld- Hypothekenbrief, muss der oder die Gläubigerin auf dem Brief eingetragen sein.
Benötigte Unterlagen
Entweder Sie oder die von Ihnen bevollmächtigte Notarin oder der bevollmächtigte Notar müssen den schriftlichen Eintragungsantrag stellen. Der Antrag kann auch von dem Kreditgeber (Bank) gestellt werden.
Aus dem Antrag muss klar werden, wer den Antrag stellt, welches Recht mit welchem Inhalt gelöscht werden soll
- Zustimmung des Eigentümers
Der Löschung müssen Sie als Eigentümer zustimmen. Diese Erklärung muss von einer Notarin oder einem Notar beglaubigt werden.
- Aufgabeerklärung des Gläubigers
Die Gläubigerin bzw. der Gläubiger (zum Beispiel die Bank oder das Kreditinstitut) muss die Löschungsbewilligung abgeben. Die Unterschriften müssen notariell beglaubigt werden. Bei siegelführenden Banken ist nur das Siegel mit Unterschriften erforderlich.
Auch hier muss das Recht korrekt bezeichnet sein und mit dem Antrag übereinstimmen.
Die Vorlage des Briefes (Grundschuldbrief oder Hypothekenbrief) im Original.
Zu Beachten
Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.
Fristen
Keine