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Löschung von Grundpfandrechten im Grundbuch

Wenn Sie Eigentümer eines Grundstücks sind und auf diesem im Grundbuch Grundpfandrechte (Hypothek oder Grundschuld) eingetragen sind, können Sie die Löschung der Rechte beantragen.
Sie können die Löschung auch beantragen, wenn Sie der Gläubiger des Grundpfandrechts sind.

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Beschreibung der Leistung

Wenn Sie Ihren Kredit bei einer Bank beglichen haben und dafür ein Grundpfandrecht (Grundschuld, Hypothek) im Grundbuch Ihres Grundstücks eingetragen wurde, besteht die Möglichkeit, den Eintrag im Grundbuch löschen zu lassen.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Wenn Sie die Grundschuld löschen lassen wollen, müssen Sie dies aktiv beantragen. Es erfolgt bei Begleichung der Kreditschuld keine automatische Löschung.
  • Sie müssen als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sein.
  • Der oder die Gläubigerin muss mit dem jeweiligen Recht im Grundbuch eingetragen sein. Handelt es sich um ein Recht mit einem Grundschuld- Hypothekenbrief, muss der oder die Gläubigerin auf dem Brief eingetragen sein.

Benötigte Unterlagen

  • Antrag

Entweder Sie oder die von Ihnen bevollmächtigte Notarin oder der bevollmächtigte Notar müssen den schriftlichen Eintragungsantrag stellen. Der Antrag kann auch von dem Kreditgeber (Bank) gestellt werden.
Aus dem Antrag muss klar werden, wer den Antrag stellt, welches Recht mit welchem Inhalt gelöscht werden soll

  • Zustimmung des Eigentümers

Der Löschung müssen Sie als Eigentümer zustimmen. Diese Erklärung muss von einer Notarin oder einem Notar beglaubigt werden.

  • Aufgabeerklärung des Gläubigers

Die Gläubigerin bzw. der Gläubiger (zum Beispiel die Bank oder das Kreditinstitut) muss die Löschungsbewilligung abgeben. Die Unterschriften müssen notariell beglaubigt werden. Bei siegelführenden Banken ist nur das Siegel mit Unterschriften erforderlich.
Auch hier muss das Recht korrekt bezeichnet sein und mit dem Antrag übereinstimmen.
 

  • Bei Briefrechten

Die Vorlage des Briefes (Grundschuldbrief oder Hypothekenbrief) im Original.

Zu Beachten

Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Fristen

Keine

Verfahrensablauf

  • Sie oder der Kreditgeber (Gläubiger) stellen den schriftlichen Antrag auf Löschung des Grundpfandrechts in Ihrem Grundbuch bei dem für Sie zuständigen Grundbuchamt.
  • Sie als Eigentümer müssen, Ihre Zustimmung zur Löschung einreichen. Diese Erklärung müssen Sie notariell beglaubigen lassen. Suchen Sie hierfür einen Notar auf!
  • die Gläubigerin bzw. der Gläubiger (das Kreditinstitut) muss die Löschungsbewilligung (Aufgabeerklärung) abgeben. Die Unterschriften müssen notariell beglaubigt werden. Bei siegelführenden Banken ist nur das Siegel mit Unterschriften erforderlich.
  • Ist im Grundbuch eine Briefgrundschuld oder eine Briefhypothek eingetragen, dann muss der Grundschuld- bzw. der Hypothekenbrief dem Löschungsantrag beigefügt werden.
  • Das Grundbuchamt prüft Ihre Unterlagen und fordert gegebenenfalls Unterlagen nach.
  • Wenn alle Unterlagen und Voraussetzungen gegeben sind, trägt das Grundbuchamt die Löschung des Grundpfandrechts in das Grundbuch ein.
  • Sie und der Grundpfandrechtsgläubiger werden über die Eintragung der Löschung informiert.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer hängt vom jeweiligen Grundbuchamt ab.

Gebühren

Halbe Gebühr nach dem Wert des Grundpfandrechts, Nr. 14140 KV zum GNotKG, § 34 GNotKG (Anlage 2 Tabelle B).

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Suchwörter: Löschung Hypothek Löschung Grundschuld Kredit abbezahlt Grundbuch Löschung

Letzte Aktualisierung: 19.01.2025