Voraussetzungen
- Der unterhaltspflichtige Elternteil zahlt den Ihnen zustehenden Kindesunterhalt nicht oder nur unvollständig.
- Sie sind alleinerziehend (zum Beispiel auch verwitwet).
- Sie und das Kind leben gemeinsam in einem Haushalt. Der Lebensmittelpunkt des Kindes liegt dabei eindeutig in Ihrem Haushalt.
- Sie haben Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
- Sie haben keinen neuen Partner beziehungsweise keine neue Partnerin geheiratet.
Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs hat Ihr Kind den Anspruch auf Unterhalt nur dann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:
- Sie oder Ihr Kind erhalten kein Bürgergeld.
- Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
- Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens EUR 600,00 und erhalten ergänzendes Arbeitslosengeld II.
Benötigte Unterlagen
zusätzlich ist je nach Einzelfall erforderlich:
- Geburtsurkunde Ihres Kindes
- Ihr Personalausweis
- gegebenenfalls zusätzlich: Nachweis über den Aufenthaltstitel
- Meldebestätigung oder Melderegisterauskunft
- Unterhaltstitel (aktuelle Unterhaltsfestlegung Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss)
- Einkommensnachweise über:
- Kindergeld
- gegebenenfalls Halbwaisenrente
- gegebenenfalls Unterhaltszahlungen
- gegebenenfalls Bewilligungs-/Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetze anderer Unterhaltsvorschusskassen
- gegebenenfalls: Scheidungsurteil
- gegebenenfalls: Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens
- gegebenenfalls: Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung
Zu Beachten
Ausländische Kinder können in bestimmten Ausnahmefällen auch einen Anspruch haben.
Fristen
Sie können den Unterhaltsvorschuss für einen Monat rückwirkend bekommen, wenn die Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt schon erfüllt waren. Solange diese Voraussetzungen bestehen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Die Zahlung erfolgt immer zu Beginn eines Kalendermonats. Unter bestimmten Bedingungen können Sie den Unterhaltsvorschuss auch für den vergangenen Monat beantragen.