Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen

Sie sind alleinerziehend und erhalten vom anderen Elternteil keinen oder nur teilweise Unterhalt? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Unterhaltsvorschuss beantragen.

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Beschreibung der Leistung

Wenn Ihr Kind bei Ihnen lebt und der andere Elternteil den Unterhalt nicht, nur teilweise oder unregelmäßig zahlt, können Sie Unterhaltsvorschuss vom Staat erhalten. So wird sichergestellt, dass Ihr Kind trotz fehlender Zahlungen finanziell abgesichert ist. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem gesetzlich festgelegten Mindestunterhalt, und der Staat kann das gezahlte Geld später vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückfordern.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Der unterhaltspflichtige Elternteil zahlt den Ihnen zustehenden Kindesunterhalt nicht oder nur unvollständig.
  • Sie sind alleinerziehend (zum Beispiel auch verwitwet).
  • Sie und das Kind leben gemeinsam in einem Haushalt. Der Lebensmittelpunkt des Kindes liegt dabei eindeutig in Ihrem Haushalt.
  • Sie haben Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
  • Sie haben keinen neuen Partner beziehungsweise keine neue Partnerin geheiratet.

Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs hat Ihr Kind den Anspruch auf Unterhalt nur dann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:

  • Sie oder Ihr Kind erhalten kein Bürgergeld.
  • Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
  • Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens EUR 600,00 und erhalten ergänzendes Arbeitslosengeld II.

Benötigte Unterlagen

  • Antragsformular

zusätzlich ist je nach Einzelfall erforderlich:

  • Geburtsurkunde Ihres Kindes
  • Ihr Personalausweis
  • gegebenenfalls zusätzlich: Nachweis über den Aufenthaltstitel
  • Meldebestätigung oder Melderegisterauskunft
  • Unterhaltstitel (aktuelle Unterhaltsfestlegung Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss)
  • Einkommensnachweise über:
    • Kindergeld
    • gegebenenfalls Halbwaisenrente
    • gegebenenfalls Unterhaltszahlungen
    • gegebenenfalls Bewilligungs-/Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetze anderer Unterhaltsvorschusskassen
  • gegebenenfalls: Scheidungsurteil
  • gegebenenfalls: Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens
  • gegebenenfalls: Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung

Zu Beachten

Ausländische Kinder können in bestimmten Ausnahmefällen auch einen Anspruch haben.

Fristen

Sie können den Unterhaltsvorschuss für einen Monat rückwirkend bekommen, wenn die Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt schon erfüllt waren. Solange diese Voraussetzungen bestehen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Die Zahlung erfolgt immer zu Beginn eines Kalendermonats. Unter bestimmten Bedingungen können Sie den Unterhaltsvorschuss auch für den vergangenen Monat beantragen.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihren Antrag bei der zuständigen Stelle ein und fügen die gegebenenfalls notwendigen Unterlagen bei.
    • Ein Antrag per E-Mail ist nicht gültig. Damit der Antrag gültig ist, muss er schriftlich mit Ihrer eigenen Unterschrift im Original bei der zuständigen Stelle eingehen. Anträge, die per E-Mail geschickt werden, werden gelöscht.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
  • Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag und teilt Ihnen die Entscheidung mit einem schriftlichen Bescheid mit.

Dauer

Keine

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§§ 1 ff. Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG)

https://www.gesetze-im-internet.de/uhvorschg/__1.html

§ 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1612a.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
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Letzte Aktualisierung: 13.04.2026